Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Insolvenzanfechtung!

Insolvenzanfechtung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Insolvenzanfechtung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Der Insolvenzverwalter darf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an Gläubiger zurückfordern und vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig machen.
  • Es gibt unterschiedliche Arten der Insolvenzanfechtung.
  • Bargeschäfte können normalerweise nicht angefochten werden.
  • Die Verjährungsfristen richten sich nach dem BGB.

Was ist eine Insolvenzanfechtung?

Der Insolvenzverwalter ist dazu berechtigt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Insolvenzanfechtung bereits geleistete Zahlungen des Insolvenzschuldners an andere zurückzufordern oder vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig zu machen.

Welchen Zweck hat die Insolvenzanfechtung?

Mithilfe der Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass der Insolvenzschuldner seine Gläubiger benachteiligt, indem er beispielsweise bei sich abzeichnender Insolvenz zur Schmälerung der Insolvenzmasse Zahlungen an Dritte leistet. Daher dient die Insolvenzanfechtung dem Schutz des Gläubigers.

Welche Voraussetzung muss bei jeder Insolvenzanfechtung geprüft werden?

Eine Insolvenzanfechtung ist nur zulässig, soweit eine Gläubigerbenachteiligung droht. Diese liegt vor, wenn die vorgenommene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Insolvenzmasse schmälert und der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners deswegen vereitelt, erschwert oder nur verzögert möglich ist.

Welche Arten der Insolvenzanfechtung gibt es?

Die unterschiedlichen Arten der Insolvenzanfechtung sind in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt:

Kongruenzanfechtung (§ 130 InsO)

Erhält ein Gläubiger innerhalb der letzten drei Monate vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vertraglich geschuldete Leistung vom Insolvenzschuldner, obwohl dieser bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger das wusste, liegt ein Fall der Kongruenzanfechtung vor.

Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO)

Erhält ein Gläubiger eine Leistung, die allerdings nicht einer vertraglich geschuldeten Leistung entspricht, liegt eine Inkongruenzanfechtung vor. Im Gegensatz zur Kongruenzanfechtung muss ihm die finanzielle Krise des Insolvenzschuldners nicht bekannt sein.

Unmittelbarkeitsanfechtung (§ 132 InsO)

Werden Vermögenswerte unter Wert verkauft, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden (Verschleuderungsgeschäfte), kommt eine Unmittelbarkeitsanfechtung in Betracht. Dazu müssen die Gläubiger aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar benachteiligt worden sein. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass Rechtshandlungen vorgenommen wurden, durch die der Schuldner ein Recht verliert, nicht mehr geltend machen kann, oder die dazu führen, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder geltend gemacht wird.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)

Die Vorsatzanfechtung ist die wichtigste Art der Insolvenzanfechtung, da die Anfechtung meistens bis zu vier, in einigen Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend vorgenommen werden kann. In diesem Fall muss der Insolvenzschuldner vorsätzlich eine Rechtshandlung vorgenommen haben, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Darüber hinaus muss der Empfänger der Leistung diesen Vorsatz gekannt und von der finanziellen Krise des Schuldners gewusst haben.

Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO)

Hat der Schuldner innerhalb der letzten vier Jahre vor der Eröffnung der Insolvenz eine Schenkung vorgenommen, kann diese angefochten werden. Dazu ist die Kenntnis des Beschenkten von einer drohenden Insolvenz des Insolvenzschuldners nicht notwendig. Allerdings gilt das nicht für Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes (§ 134 Abs. 2 InsO).

Bargeschäfte sind nicht anfechtbar

Bargeschäfte gem. § 142 Abs. 1 InsO sind in der Regel von der Anfechtung ausgenommen. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Austausch der vertraglich geschuldeten sowie gleichwertigen Leistungen zwischen Schuldner und Gläubiger zeitlich unmittelbar erfolgt. In der Regel innerhalb von 30 Tagen. Bargeschäfte sind nur anfechtbar, wenn der Schuldner trotz der Gleichwertigkeit unrechtmäßig handelt und der Empfänger dies erkennt.

Welche Rechtsfolgen gibt es bei der Insolvenzanfechtung?

Wurde eine Leistung vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten, muss der Gläubiger das zurückgeben, was er vom Schuldner erhalten hat. Dabei muss er den Gegenstand oder die Leistung in der gleichen Art zurückerstatten, wie er sie erhalten hat. Falls das nicht möglich ist, muss Geldersatz geleistet werden.

Welche Verjährungsfristen gibt es bei der Insolvenzanfechtung?

Sind Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung verjährt, kann die Zahlung verweigert werden. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), also verjährt der Anspruch drei Jahre ab der Entstehung des Anspruchs.

Beispiel: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet am 5. August 2018 statt. Dann beginnt die Frist am 01. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2021.

Allerdings kann die Verjährungsfrist mittels Klage, Widerklage oder im Mahnverfahren gehemmt werden. Das bedeutet, dass die Verjährung in diesen Fällen für die Dauer der Klage bzw. des Mahnverfahrens unterbrochen wird.

Foto(s): ©Pixabay/geralt

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Insolvenzanfechtung?

Rechtstipps zu "Insolvenzanfechtung" | Seite 5