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Kurz und knapp 78 (Arbeitsrecht, Strafrecht, Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:


Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Eine Frisörin hatte schwarz gearbeitet und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Das Sozialgericht Dortmund hatte den Inhaber des Friseurladens zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verurteilt. Denn ein Nettoarbeitsentgelt gilt bei illegaler Beschäftigung allgemein als vereinbart.

Schwarzarbeit lohnt sich also nicht, auch nicht für Arbeitgeber. Im konkreten Fall mussten fast 19.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. (Az.: S 25 R 129/06)


Verhaftung eines Verdächtigen

Ein 56-jähriger wurde von seinem Nachbarn verdächtigt, unter anderem Handgranaten in seiner Wohnung zu lagern. Daraufhin wurde er von einem Sondereinsatzkommando auf offener Straße überfallartig festgenommen und dabei verletzt.

Der Mann erhob gegen den Polizeieinsatz Klage. Das Oberlandesgericht Köln gab seiner Klage statt. Denn jeder Verdächtige hat das Recht darauf, dass von der Polizei stets das mildeste Mittel für den Einsatz angewandt wird. (Az.: 7 U 53/08)


Tödlicher Autounfall im Vollrausch

Die Berufsgenossenschaft muss einer Witwe keine Hinterbliebenenrente zahlen. Ihr Mann war auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Wagen tödlich verunglückt und dabei offensichtlich erheblich alkoholisiert.

Als die Berufsgenossenschaft ihr die Rente verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Doch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab, da die Blutprobe, der Eindruck der Polizisten und der Unfallhergang auf eine relative Fahruntüchtigkeit hindeuteten. (Az.: L 6 U 39/04)


Umzug ohne Erlaubnis möglich

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die ARGE die Mietkosten einer Hartz-IV-Empfängerin vollständig übernehmen muss, obwohl sie ohne die Zustimmung der ARGE umgezogen war.

Sie wohnte bei ihrem Freund zur Untermiete. Nach dem Umzug weigerte sich die ARGE, die anteilige Untermiete von 159, 39 Euro zu übernehmen. Wäre die Frau alleine in der alten Wohnung geblieben, hätte die Behörde 243.- Euro bezahlen müssen. (Az.: S 31 AS 282/07)

(WEL)


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