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Kurz und knapp 38 (Opferhilfe, Arbeitsrecht, Mietrecht, Sportrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Namensänderung für Stalking-Opfer

Opfer von Stalking können ausnahmsweise sofort im Eilverfahren ihren Namen ändern lassen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden (Az.: 4 K 2244/07). Ein Familienvater hatte Frau und Kinder nach der Scheidung jahrelang mit Psychoterror tyrannisiert und war mehrfach wegen Stalking verurteilt worden. 

Für die Opfer war es unzumutbar, den Familiennamen weiter zu führen. Der Namenswechsel war in Hinblick auf das Wohl der Kinder erforderlich, damit sie Abstand gewinnen.

 
Kündigung: Namenskürzel genügt nicht

Gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterzeichnung mit einem Namenskürzel wird diesen Anforderungen nicht gerecht, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. 

Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Unterschrift muss wenigstens erkennbar sein, dass der Unterzeichnende das Kündigungsschreiben mit seinem vollen Namen unterschreiben wollte. (Az.: 6 AZR 519/07)

 
Auszug: Kindertapete darf bleiben

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieter beim Auszug Kinderzimmertapeten nicht auf eigene Kosten beseitigen müssen. Vermieter können eine neutrale Tapete nur verlangen, wenn sie sich nicht im üblichen Rahmen bewegt. 

Im konkreten Fall beurteilten die Richter eine Sternchentapete in einem Kinderzimmer als durchaus üblich. Dies stelle einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung dar. (Az.: 2-11 S 125/06)

 
Rodel- und Skipisten überprüfen

Rodler und Skifahrer sollten vor der Abfahrt unbedingt den Zustand der Piste überprüfen. Denn die Betreiber von Ski- und Rodelpisten haften nur in Ausnahmefällen für Gesundheitsschäden, die durch Unebenheiten der Piste verursacht werden. 

Die Pistenbetreiber haben nur eine Pistensicherungspflicht, wenn es sich um atypische und verdeckte Gefahren handelt mit denen der Benutzer nicht rechnen kann und muss. (LG Rottweil, Az. 3 O 286/07)

(WEL)


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