Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurzer Prozess mit Mietnomaden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz sind zahlreiche Verfahrensregeln in Kraft getreten, die dem Vermieter ein schnelleres Vorgehen gegen sogenannte Mietnomaden ermöglichen soll.

Künftig sollen Vermieter sich besser gegen Mietnomaden wehren können. So sieht es das Mietrechtsänderungsgesetz vor, das am Freitag den Bundesrat passiert hat. Gerade wenn sich Räumungsprozesse lange hinziehen, muss der Vermieter in solchen Fällen teilweise erhebliche finanzielle Belastungen hinnehmen. Denn selbst wenn die Kündigung wirksam ist, darf der Vermieter seine Leistung, also die Überlassung der Wohnung, nicht einfach zurückhalten. Diesem Missstand soll nun mit strafferen Verfahrensregeln ein Riegel vorgeschoben werden. Die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang Mai 2013 in Kraft.

Verfahrensbeschleunigung

Damit die Forderung des Vermieters in einem übermäßig langen Verfahren nicht ständig ansteigt, weil der Mieter die Miete nicht bezahlt, sollen Räumungssachen in Zukunft von den Gerichten vorrangig behandelt werden. Sie sollen vorrangig terminiert und die Frist zur Stellungnahme für die Parteien auf das Notwendigste reduziert werden. Das Verfahren soll möglichst schnell durchgeführt werden, damit die Forderung des Vermieters durch die lange Verfahrensdauer nicht unnötig anwächst.

Sicherungsanordnung

Darüber hinaus kann das Gericht eine neue Sicherungsanordnung erlassen, die den Mieter verpflichtet, für die Miete im laufenden Verfahren eine Sicherheit zu leisten, etwa in Form einer Bürgschaft oder indem er einen entsprechenden Geldbetrag hinterlegt. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter letztlich auf dem finanziellen Schaden sitzen bleibt, weil der Mieter bei Prozessende nicht mehr in der Lage ist, die aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen.

Gerichtsvollzieher

Im Gesetz wurde nun auch die „Berliner Räumung" verankert, die in der Praxis bereits angewendet wird. Wenn der Vermieter einen Räumungstitel erstritten hat, kann der Gerichtsvollzieher die Räumung durchführen, ohne gleichzeitig auch die Möbel wegschaffen und einlagern lassen zu müssen. Damit wird die Räumung kostengünstiger. Die Haftung des Vermieters an den zurückgelassenen Gegenständen ist in einem solchen Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Untermieter

Weiter sollen die Mittel gegen die Untermieter-Masche verbessert werden. Klingelt der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür, um die Wohnung räumen zu lassen, macht manchmal ein neuer Untermieter die Tür auf, den der Vermieter gar nicht kennt. Vollstrecken kann der Gerichtsvollzieher die Räumung aber nur gegen denjenigen, der im Urteil benannt ist. Mit den neuen Vorschriften soll der Vermieter im einstweiligen Verfahren schneller einen Räumungstitel gegen den unberechtigten Untermieter erwirken können.

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema