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Lebenslauf gefälscht – wer schwindelt, riskiert nicht nur den Job

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Immer wieder berichten die Medien über Menschen, die ihren Lebenslauf gefälscht haben. In der Regel wird gelogen, um in eine sonst unerreichbare Position zu kommen. Ein prominenter aktueller Fall ist die SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz. Dass sie Abitur und erfolgreich Jura studiert hatte, war neben weiteren Angaben in ihrem Lebenslauf, von ihr erfunden. Das hat sie nun zugegeben. Ihre Glaubwürdigkeit als Abgeordnete ist damit schwer beschädigt. Dem nächsten Bundestag wird Petra Hinz, die ohnehin nicht mehr kandidieren will, deshalb nicht mehr angehören.

Drohende Kündigung und möglicher Schadensersatz

Wer es mit der Wahrheit im Lebenslauf nicht so genau nimmt, riskiert auch im normalen Berufsleben mehr als den Verlust des Arbeitsplatzes. Neben der noch nach Jahren möglichen Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung und der fristlosen Kündigung drohen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Dieser kann die Rückzahlung der Vergütung samt den geleisteten Arbeitgeberanteilen verlangen. Der Einwand betroffener Arbeitnehmer, dass sie davon ausgegangen sind, ihre Arbeitsleistung und die Bezahlung werde sich nach ihrer Einstellung schon entsprechen, hilft ihnen meist nicht. Denn aus Sicht des Arbeitgebers bestimmt gerade die Qualifikation über die Bezahlung. Allerdings muss der Arbeitgeber mit Blick auf die bereits erbrachte Arbeitsleistung vorbringen, inwiefern diese für ihn keinen Wert hatte und er einen Schaden erlitten hat. Hier sind die Gerichte zugunsten von Beschäftigten eher zurückhaltend. Ist eine Arbeitsleistung dagegen schon nach ihrer Art rechts- und gesetzeswidrig, weil z. B. ein Arzt über seine Approbation getäuscht hat und deshalb nicht hätte behandeln dürfen, genießt ein Beschäftigter keinen Schutz hinsichtlich des Werts einer von ihm erbrachten Arbeitsleistung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. 11. 2004, Az.: 5 AZR 592/03).

Wenig Erfolg versprechend ist es auch, wenn Arbeitnehmer vorbringen, sie hätten sich fehlende Kenntnisse durch die Arbeit ja noch aneignen können. Im Gegenteil müssen betrügerische Bewerber sogar mit der Rückforderung vom Arbeitgeber übernommener Fortbildungskosten rechnen. Nicht zuletzt ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers denkbar, wenn der Beschäftigte Arbeitsmittel nachweislich infolge seiner angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnisse beschädigt hat.

Einstellung infolge falscher Angaben ist zu beweisen

Der Arbeitgeber muss neben dem entstandenen Schaden außerdem darlegen und beweisen, dass die gefälschten Angaben überhaupt ursächlich für die Einstellung des Arbeitnehmers waren. Notwendigerweise muss er dazu auch die Manipulationen beweisen, wenn sie der Arbeitnehmer bestreitet. In der Regel fliegt der Bewerberschwindel aber relativ schnell durch Rückfragen bei früheren Arbeitgebern und Ausbildungsstätten auf. Nicht selten finden sich bei genauem Hinsehen bereits in den Bewerberdokumenten selbst Indizien für eine Fälschung. Angeblich erworbene Qualifikationen decken sich z. B. nicht mit den Angaben im Lebenslauf. Zweifel weckt etwa auch die wiederholte Verwendung bestimmter Textpassagen. Ungewöhnlich sind beispielsweise Abweichungen von den in Arbeitszeugnissen gerne verwendeten Standardformulierungen. Mitunter tauchen immer wieder die gleichen Rechtschreibfehler auf, obwohl die Dokumente verschiedene Verfasser haben. Weitere Auffälligkeiten können sich überschneidende oder auf Feier- und Sonntage fallende Datumsangaben sein. Hilfreich bei der Überprüfung von Angaben ist dabei nicht zuletzt das Internet.

Schwindeln bei der Bewerbung schnell strafbar

Neben arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen unehrlichen Bewerbern zudem strafrechtliche Folgen. Oft steht die Begehung einer Urkundenfälschung im Raum. Dafür genügt es bereits, wenn ein Arbeitszeugnis im Sinne des Bewerbers „verändert“ wird, um damit zu täuschen. Dasselbe gilt fürs „Herumbasteln“ an Zeugnissen, die eine Qualifikation nachweisen, z. B. eine Notenänderung. Eine Urkundenfälschung begeht ebenso, wer ein unechtes Zeugnis gleich von Grund auf herstellt. Und selbst wer nicht selbst Hand angelegt hat, kann sich bereits durch den Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden strafbar machen.

Titelmissbrauch bis hin zu fahrlässiger Tötung

Strafbar ist es außerdem, wenn man bestimmte Titel oder Berufsbezeichnungen angibt, die man nicht erworben hat bzw. nicht führen darf. Diesen Missbrauch von Titeln begeht etwa, wer einen Hochschulabschluss, wie z. B. Diplom-Ingenieur, oder einen angeblichen Doktortitel angibt. Vor einer unbefugten Verwendung geschützte Berufsbezeichnungen sind unter anderem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Angeblichen Ärzten, über die immer wieder berichtet wird, droht außerdem eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, ggf. sogar wegen fahrlässiger Tötung. Denn eine entscheidende Grundlage für die Straflosigkeit ärztlicher Eingriffe ist, dass die Patienten darin einwilligen. Die Einwilligung geben sie jedoch regelmäßig nur im Glauben, dass sie tatsächlich auch ein entsprechend ausgebildeter Arzt behandelt. Wer mit unwahren Tatsachen einen Arbeitgeber täuscht, damit sich dieser über die Fähigkeiten des Bewerbers irrt und ihn sodann einstellt, riskiert nicht zuletzt eine Verurteilung wegen Betrugs. Im Fall einer Verurteilung ist auch an eine damit verbundene Vorstrafe zu denken, die zukünftige Bewerbungen zusätzlich erschwert.

Fazit: Unwahre Angaben bei der Bewerbung kosten im Nachhinein nicht nur den Arbeitsplatz, sondern regelmäßig auch viel Geld durch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Außerdem droht bereits ohne erfolgreiche Einstellung eine Bestrafung zumindest wegen versuchter Urkundenfälschung.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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