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Mietwagen – Muss bei Unfall immer die Polizei gerufen werden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Mietwagenunternehmen dürfen von einem Kunden nach dessen Unfall nicht einfach den kompletten Schadensersatz verlangen, nur weil dieser keine Polizei herbeigerufen hatte.

Wer ein Fahrzeug mietet, schließt mit dessen Vermieter einen Mietvertrag. Ein wichtiger Punkt darin regelt die Haftungsfrage nach einem Unfall. Abgesehen von vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder unter Alkoholeinfluss verursachten Unfällen haftet ein Mietwagennutzer nur auf eine beschränkte Summe. Allerdings muss dann laut oft verwendeter Vertragsklauseln die Polizei beim Unfall hinzugezogen worden sein.

Benachrichtigungspflicht benachteiligt Betroffene unangemessen

Diese starre Pflicht ist laut Bundesgerichtshof (BGH) mit dem geltenden Recht unvereinbar. Anlass war die Klage eines Autovermieters. Dieser verlangte von seinem Mietwagenkunden nach dessen Zusammenstoß mit einem Pfosten annähernd 3800 Euro Schadensersatz. Die vertragliche Haftungsbeschränkung des Kunden auf 550 Euro greife nicht, so der klagende Autovermieter. Dazu hätte der Beklagte laut Mietvertrag die Polizei herbeirufen müssen. Der Betroffene verteidigte sich, die als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufende Klausel sei rechtswidrig. Denn die AGB weiche vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteilige ihn deshalb unangemessen.

Leitlinien des VVG sind entsprechend anzuwenden

Der BGH bestätigte diese Ansicht.  Der Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer ist versicherungsrechtlich gleich dem Eigentümer eines versicherten Fahrzeugs zu behandeln. Die bei einer Kaskoversicherung geltenden Leitlinien sind auch bei Mietwagenunfällen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dazu im VVG sind auch im Mietwagenverhältnis heranzuziehen. Anders als das frühere VVG vermutet dessen aktuelle Fassung nicht mehr, dass der Schaden durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde, was dieser dann entkräften musste. Das nunmehr geltende VVG nehme nun nur noch ein grob fahrlässiges Verhalten an. Außerdem ist der Versicherer jetzt nur noch von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherte vorsätzlich eine Vertragsobliegenheit verletzt hat - eine grob fahrlässige Verletzung erlaubt hingegen nur eine Leistungsbeschränkung. Das wirkt sich auch auf das Polizeibenachrichtigungspflicht aus. Zwar hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Schadensermittlung. Er darf aber bei dessen Unterlassen nicht mehr das alte Alles-oder-Nichts-Prinzip vorschreiben. Entweder er differenziert also im Mietvertrag zwischen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit oder die Klausel ist unwirksam. Da die Klausel hier keinen Unterschied machte, galt die Haftungsbeschränkung weiter. Mit Zahlung der 550 Euro war der Fall erledigt.

(BGH, Urteil v. 14.03.2012, Az.: XII ZR 44/10)

(GUE)
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