Minderung: Bruttomiete als Grundlage
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Mindert ein Mieter berechtigterweise wegen Mängel in der Wohnung die Miete, so ist diese Mietminderung auch auf die Nebenkosten, und zwar auf alle zu leistenden - also auch die evtl. Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung -, anzurechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Mietminderung grundsätzlich erst nach einer korrekt aufgestellten Betriebskostenabrechnung ermittelt werden und festgestellt werden kann, ob sich für den Mieter aus der Abrechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Mietvertrag eine Nebenkostenvorauszahlung oder -pauschale vereinbart wurde.
In der Betriebskostenabrechnung ist also der geminderten Miete und den geminderten Nebenkosten auch ein geminderter Jahresbetrag gegenüberzustellen, also die Minderung auch auf die geschuldeten Betriebskosten anzurechnen.
Nach dem BGH-Urteil ergibt sich folgende Berechnungsweise:
Die insgesamt geschuldete Jahresmiete (= Nettomiete + Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung - gerechtfertigte Minderung) ist von den gesamt geleisteten Zahlungen des Mieters im Abrechnungsjahr abzuziehen.
Im Falle einer Mietminderung ist das Fehlerrisiko bei der Abrechnung der Betriebskosten recht hoch. Daher sind Mieter gut beraten, die Betriebskostenabrechnung sorgfältig zu prüfen.
(BGH, Urteil v. 13.04.2011, Az.: VIII ZR 223/10)
(HEI)
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