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Mit oder ohne Ehevertrag den Bund fürs Leben schließen?

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anwalt.de-Redaktion
Laut Statistik scheitert etwa ein Drittel aller Ehen in Deutschland. Um im Falle einer Scheidung Streitigkeiten,insb. bei der Vermögensaufteilung und den Unterhaltsansprüchen, vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen. Liegt dieser nicht vor, so leben die Eheleute per Gesetz im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zu einer Scheidung, findet in diesem Fall ein Zugewinnausgleich statt. Dabei wird für jeden Ehepartner gesondert die Erhöhung seines Vermögens während der Ehe ermittelt und die Mehrwerte miteinander verglichen. Stellt sich heraus, dass ein Ehepartner mehr Zugewinn hat als der andere, so muss er die Hälfte dieses Wertunterschieds dem anderen Partner abgeben. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag modifiziert werden. So können einzelne Gegenstände bestimmt werden, die nicht unter die Zugewinngemeinschaft fallen sollen. Besonders bedeutsam ist diese Regelung, wenn einer der Eheleute das Eigentum an einem Unternehmen in die Ehe bringt, damit etwa Wertsteigerungen und das Unternehmen selbst nach der Scheidung bei dem betreffenden Ehepartner bleiben. Durch einen Ehevertrag kann aber auch ein anderer Güterstand vereinbart werden, z.B. die Gütertrennung. Bei einer weiterhin möglichen Gütergemeinschaft entsteht aus dem jeweils in die Ehe eingebrachtem Vermögen ein Gesamtgut]. Hinsichtlich bestimmter Gegenstände können aber Sonderregelungen getroffen werden. Diese Art des vereinbarten Güterstandes hat den Nachteil, dass die Eheleute in den Ehevertrag Regelungen hinsichtlich der Verwaltung und Verfügungsbefugnis aufnehmen müssen. Die Gütergemeinschaft kann auch noch nach der Eheschließung vereinbart werden. Auch können die Ehepartner jederzeit einen bereits vereinbarten Güterstand durch einen notariellen Vertrag abändern oder aufheben.

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Unterhalt und Versorgungsausgleich ist regelbar

Der Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Existiert keine abweichende vertragliche Vereinbarung, dann findet bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich statt. Die Summe der Anwartschaften wird geteilt. In der Regel muss ein Ehepartner im Rentenalter einen Teil seiner Rente dem benachteiligten Ehepartner überlassen. Vertragliche Änderungen dieser Regelung müssen vom Familiengericht genehmigt werden. Kann ein Ehepartner nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, dann besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Die Höhe dieses Anspruchs ist abhängig von dem Lebensstandard während der Ehe sowie der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, das heißt., dass dieser in der Lage sein muss, den Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Unterhaltsregelung kann durch einen Ehevertrag modifiziert werden bis hin zum vollständigen Unterhaltsverzicht. Unzulässig sind Unterhaltsverzichtsregelungen, die sich auf die Ehezeit oder den Kindesunterhalt beziehen. Verzichtet der wirtschaftlich unterlegene Ehepartner auf jeglichen Betreuungsunterhalt und wäre deshalb auf Sozialleistungen angewiesen, ist der Ehevertrag nichtig.

Die Unterhaltspflichten dürfen nicht so verteilt werden, dass das Kindeswohl gefährdet oder der Staat über Gebühr belastet wird. Nichtig kann ein Vertrag auch sein, weil bei seinem Abschluss ungleiche Verhandlungspositionen bestanden, etwa weil die Ehefrau zur Zeit des Abschlusses schwanger war. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Dabei ist der Notar verpflichtet, sämtliche Wünsche der Ehepartner auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen. Dennoch empfiehlt es sich, einen Ehevertrag zusammen mit einem Anwalt aufzusetzen.

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