Mitarbeiter freigestellt – Teilnahme an Betriebsfeiern möglich?
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Nicht immer wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet. In manchen Fällen wird nämlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freistellung von der Tätigkeit bis zu einem bestimmten Termin vereinbart. Während dieser Zeit wollte ein freigestellter Mitarbeiter weiterhin an den Betriebsfeiern seines Arbeitgebers teilnehmen. Als er jedoch ausgeladen und anschließend nicht mehr eingeladen wurde, musste das Arbeitsgericht (ArbG) Köln über seine Teilnahme entscheiden.
Freistellungsvereinbarung abgeschlossen
Der spätere Kläger war bei einem Verein, der ein Seniorenzentrum betreibt, zuletzt in leitender Position beschäftigt. Nachdem es Anfang des Jahres 2015 zwischen ihm und dem neuen Vorstandsvorsitzenden zu Differenzen kam, wollte der neue Vorstand die Stelle des Klägers neubesetzen. Daher wurde im Dezember 2015 zwischen den Parteien eine schriftliche Freistellungsvereinbarung geschlossen. Dort war geregelt, dass der Mann vom 01.01.2016 bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt am 28.02.2018 von der Arbeit freigestellt wird und weiterhin seine monatliche Vergütung erhält.
Mündlich Teilnahme an Betriebsfeiern vereinbart
Im Rahmen der Verhandlungen zur Freistellung äußerte der Mitarbeiter seinen Wunsch, weiterhin an den regelmäßig stattfindenden Betriebsfeiern seines Arbeitgebers – wie Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern – teilnehmen zu dürfen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde aber nicht geschlossen. Zur Karnevalsfeier 2016 wurde der Mann eingeladen und nahm daran teil. Zum Betriebsausflug 2016 erhielt er eine Einladung und sagte seine Teilnahme auch zu. Allerdings erfolgte erneut ein Wechsel beim Vorstandsvorsitzenden und dem freigestellten Mitarbeiter wurde mitgeteilt, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug nicht erwünscht ist – dennoch nahm er ohne Probleme am Betriebsausflug teil.
Klage auf weitere Teilnahme erfolgreich
Der freigestellte Mitarbeiter wollte sich aber nicht damit abfinden, bis zu seinem Renteneintritt nicht mehr an Betriebsfeiern teilnehmen zu dürfen und erhob schließlich Klage bei ArbG Köln – mit Erfolg.
Mündliche Zusage und Gleichbehandlung
Die Richter stellten fest, dass der Mann einerseits aufgrund der mündlichen Zusage in den Freistellungsverhandlungen und andererseits aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf Teilnahme an allen stattfindenden Betriebsfeiern bis zu seinem Renteneintritt hat. Außerdem ist er aufgrund seiner Freistellung immer noch Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis und noch kein Rentner.
Kein Anspruch auf Durchführung
Er kann aber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltungen überhaupt durchführt. Werden allerdings Betriebsfeiern veranstaltet und allen beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich angeboten, so kann ein einzelner Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines Sachgrundes ausgeschlossen werden – der Wunsch nach Vermeidung eventuell auftretender Differenzen reicht dazu nicht aus. Aus diesem Grund hat der freigestellte Mitarbeiter ein individuelles Teilnahmerecht.
Freigestellten Mitarbeiter einladen
Da im vorliegenden Fall kein solcher Sachgrund vorlag und der Mann sogar ohne Probleme am Betriebsausflug 2016 teilgenommen hat, musste der freigestellte Mitarbeiter zu den bis zum Beginn seiner Rente noch stattfindenden Betriebsfeiern – Betriebsausflug 2017, Weihnachtsfeier 2017 und Karnevalsfeier 2018 – eingeladen werden.
(ArbG Köln, Urteil v. 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16)
(WEI)
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