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Schlafen während der Arbeitszeit: Fristlose Kündigung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer schläft, sündigt nicht – im Arbeitsrecht gilt dieser Grundsatz allenfalls eingeschränkt. Schließlich werden Arbeitnehmer nicht fürs Schlafen bezahlt – Nickerchen sind allenfalls in Pausenzeiten zulässig. Der generalstabsmäßig geplante Schlaf während der Arbeitszeit kann so ganz schnell den Job kosten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat nun in einem entsprechenden Fall sein Urteil gesprochen.

Bequemer Schlaf im Fernsehsessel

Die Klägerin war seit rund sechzehn Jahren Altenpflegerin in einem Seniorenwohnheim, wobei sie seit geraumer Zeit ausschließlich als Nachtwache in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr eingesetzt wurde. Doch mit dem „Wachen“ nahm es die Dame offenbar nicht so genau – stattdessen wurde sie von der Pflegedienst- und Wohnbereichsleitung während ihrer Schicht schlafend in einem dunklen Aufenthaltsraum erwischt.

Für ihr mehr oder weniger langes Nickerchen hatte sie sich zuvor aus dem Untergeschoss einen bequemen Fernsehsessel mit verstellbarer Lehne und Fußteil geholt und den Aufenthaltsraum verschlossen. Alle während der Nacht zu erbringenden Leistungen – Gabe von Flüssigkeiten und Lagerungswechsel – hatte sie in der Pflegedokumentation schon mal vorsorglich mit ihrem Handzeichen als erledigt gekennzeichnet.

Pflegebetten außer Reichweite der Notklingel

Dazu waren noch die Betten von zwei Bewohnerinnen, die unstreitig nicht in der Lage waren, alleine aufzustehen, so weit von der Wand weggerückt worden, dass diese die vorhandene Notklingel nicht mehr erreichen konnten. Zwei Nächte zuvor hatte die Klägerin die Betten schon einmal entsprechend verstellt, was eine der betroffenen Bewohnerinnen später der Heimleitung gemeldet hatte. Daraufhin fand die Kontrolle statt, bei der die Klägerin schließlich erwischt wurde.

Die Nachtschicht wurde anschließend zwar noch bis zu ihrem morgendlichen Ende fortgesetzt, aber noch am selben Tag kündigte die Heimleitung das Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigten fristlos. Gleichzeitig erfolgte der ersatzweise Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung. Die Nachtwächterin wollte beides nicht hinnehmen und erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Vorübergehende Weiterbeschäftigung zumutbar?

In erster Instanz wurde daraufhin vor einer auswärtigen Kammer des Arbeitsgerichts Mainz verhandelt. Die ging davon aus, dass die Klägerin ihre arbeitsrechtlichen Pflichten so schwerwiegend verletzt hatte, dass auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt war.

Eine ordentliche und fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aber in diesem Fall ausreichend, die fristlose Kündigung damit unwirksam. Der Heimbetreiber könne die Klägerin bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterbeschäftigen. Eine besondere Beaufsichtigung könne beispielsweise sicherstellen, dass die Klägerin so lange noch zumindest „einigermaßen“ ordentliche Arbeit ableistet.

Landesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung

Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahingehend ab, dass schon die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis unmittelbar beendet hat. Dass die Verfehlungen der Klägerin abstrakt geeignet waren, eine auch fristlose Kündigung zu rechtfertigen, hatte bereits die erste Instanz gesehen.

Bei der konkreten Einzelfallabwägung kam das LAG aber zu dem Schluss, dass der irreparable Vertrauensverlust auch eine vorübergehende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist wären das nach dem Vorfall immerhin noch über sechs Monate gewesen. So lange ist es dem Arbeitgeber jedenfalls nicht zuzumuten, seine Nachtwachen selbst noch zusätzlich überwachen zu müssen.

(LAG Mainz, Urteil v. 16.04.2015, Az.: 5 Sa 637/14)

(ADS)

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