Arbeitszeit
Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter besitzen einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit behinderungsgerecht zu gestalten. Vorausgesetzt, dies ist dem Arbeitgeber zuzumuten und es entstehen ihm keine unverhältnismäßigen Aufwendungen. Auf Verlangen sind schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte von Mehrarbeit freizustellen. Zudem können sie Bereitschaftsdienste verweigern. Im Einzelfall kann auch Nacht- oder Schichtarbeit unzumutbar sein.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Arbeitnehmer besitzen einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub im Umfang von einer Arbeitswoche. Den entsprechenden Anspruch müssen Betroffene schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises geltend machen. Gleichgestellte haben diesen Anspruch nicht.
Besonderer Kündigungsschutz
Sowohl Schwerbehinderte als auch Gleichgestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Dieses kontrolliert, ob der Behinderte aufgrund seiner Behinderung die Kündigung erhalten soll oder ob die Behinderung damit nicht in Verbindung steht.
Damit der besondere Kündigungsschutz greift, muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon länger als sechs Monate bestanden haben. Die Kündigungsfrist beläuft sich dann auf ein Minimum von vier Wochen.
Beschäftigungspflicht
Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr müssen ein Minimum von fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Schwerbehinderte Frauen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Wenn Arbeitgeber die festgelegte Zahl schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht erreichen, müssen sie für jede unbesetzte Pflichtarbeitsstelle eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten. Mit dieser Abgabe werden dann anderswo Arbeitsplätze für Schwerbehinderte finanziert.
Diskriminierungsverbot
Mit der europäischen Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG trat Anfang Juli 2001 im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Menschen in Kraft. Seit 2018 ist dieses in § 164 SGB IX geregelt.
Es umfasst bei der Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers u. a. einen Schadensersatzanspruch und eine deutliche Beweiserleichterung zugunsten des Schwerbehinderten. Hierbei geht es vor allem um Fälle von Diskriminierung bei der Einstellung, beim beruflichen Vorankommen oder bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
Altersrente
Schwerbehinderte können eher Altersrente beantragen als Menschen ohne Behinderung. Unter gewissen Voraussetzungen können Schwerbehinderte auf Antrag vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente erhalten, jedoch mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine Rente ohne Abschläge wird seit 2015 in Schritten von 63 auf 65 Jahre erhöht. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben. Der Rentenanspruch besteht auch dann weiter, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt, während die Rente bezogen wird.
Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer wählen zudem eine Schwerbehindertenvertretung. Diese hat sich neben dem Personalrat oder Betriebsrat insbesondere um die Interessen dieser Beschäftigten zu kümmern.