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Sonn- und Feiertagsarbeit in Supermärkten nach 0 Uhr verboten

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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In einigen größeren Städten ist es durchaus üblich, dass manche Supermärkte Ladenöffnungszeiten bis 24 Uhr haben, auch an Samstagen und an Tagen vor Feiertagen. Oftmals müssen die dort beschäftigten Arbeitnehmer auch länger als bis 24 Uhr arbeiten, z. B. wenn noch Kunden da sind oder noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

Keine Beschäftigung nach 0 Uhr erlaubt

Im aktuellen Fall hatte das Land Berlin einer Supermarkt-Handelskette die Auflage gemacht, dass die Ladenöffnungszeiten so gestaltet werden, dass die Arbeitnehmer an jedem Werktag vor einem Sonntag oder einem Feiertag längstens bis 24 Uhr beschäftigt sind, um beispielsweise noch Kunden zu bedienen oder Tagesabschlussarbeiten durchzuführen. Die Betreiberin habe dafür Sorge zu tragen, dass die Angestellten rechtzeitig in den Feierabend kommen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies die Feststellungsklage der Betreiberin der Supermärkte gegen diese Vorgabe zurück, ebenso wurde die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Auch wenn das Berliner Ladenöffnungsgesetz keine Begrenzung der Ladenöffnungszeiten vorsieht, so muss dennoch eine einschränkende Auslegung nach den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) erfolgen. Das bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen auch noch nach 0 Uhr zu beschäftigen.

Arbeitsruhe an Sonn- uns Feiertagen gilt immer

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig folgte in seinem aktuellen Beschluss der Auffassung der beiden Vorinstanzen und wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Supermarktbetreiberin zurück.

Die Sonn- und Feiertage sind gem. Art. 140 GG i. V. m. Art 139 Weimarer Verfassung (WRV) als Tage der Arbeitsruhe verfassungsrechtlich geschützt und garantiert. An diesen Tagen soll gerade nicht gearbeitet werden, sondern es soll grundsätzlich die Möglichkeit der Regeneration bestehen. Ausnahmen von dieser Regel dürfen nur zur Wahrung höher oder gleichwertiger Rechtsgüter erfolgen. Das bedeutet, dass weder das Umsatzinteresse der Supermarktbetreiberin noch das Erwerbsinteresse der potenziellen Kunden diese Regel aufheben kann. Auch der Argumentation der Betreiberin der Supermärkte, dass lediglich die erste halbe Stunde des Sonn- oder Feiertages zur Arbeit genutzt werde, kann nicht gefolgt werden. Auch bei dieser kurzen Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Sonn- und Feiertagsruhe, da ja in der ersten halben Stunde nach Mitternacht noch gearbeitet wird. Dass die Arbeiten bereits nach Schließung der Läden und unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen, ändert ebenfalls nichts daran, dass gegen den Sonn- und Feiertagsschutz verstoßen wird.

Das Gericht machte in seinem Beschluss deutlich, die Supermarktbetreiberin habe dafür zu sorgen, dass ihre Verkaufsstellen an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen so rechtzeitig schließen, dass nach 0 Uhr keiner der Angestellten mehr Kunden bedienen oder Abschlussarbeiten erledigen muss.

(BVerwG, Beschluss v. 04.12.2014, Az.: 8 B 66.14)

WEI

Foto(s): ©fotolia.com

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