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Veräußerungsgewinn - was Sie wissen und beachten müssen!

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Veräußerungsgewinn - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten zum Veräußerungsgewinn

  • Im Sinne des Steuerrechts gehören Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften.
  • Für gewerbliche und freiberufliche Veräußerungsgewinne gelten ggf. Freibeträge.
  • Es können u. U. die Fünftelregelung oder ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden.
  • Private Veräußerungsgeschäfte sind bis zu 600 Euro Gewinn jährlich steuerfrei.

Was ist der Veräußerungsgewinn?

Im Steuerrecht wird der beim Verkauf von Wirtschaftsgütern erzielte Gewinn als Veräußerungsgewinn bezeichnet. Selbstverständlich kann auch ein Veräußerungsverlust erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert des Veräußerungsgegenstandes.

Folgenden Einkunftsarten kann ein Veräußerungsgewinn zugeordnet werden:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
  • sonstige Einkünfte (sog. private Veräußerungsgeschäfte)

Für einige Einkunftsarten gibt es zudem im Einkommenssteuergesetz (EStG) gesonderte Regelungen.

Wann ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt in § 23, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich steuerpflichtig sind. Aus diesem Grund fällt auch bei privaten Verkäufen eine Steuer an, die sogenannte Spekulationssteuer. Die Höhe der Spekulationssteuer ist von zwei Faktoren abhängig:

  1. erzielter Gewinn
  2. persönlicher Einkommensteuersatz

Für Immobilien (Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen), unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht, Erbpachtrecht gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist. Auch beim privaten Hausverkauf fallen Steuern an. Allerdings nur, wenn

  • die Immobilie vom Eigentümer/Verkäufer nicht selbst bewohnt wurde und weniger als 10 Jahre nach dem Kauf/der Erbschaft weiterverkauft wird.
  • der Verkäufer/Eigentümer mehr als drei Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft.

Für Edelmetalle wie Gold oder Silbermünzen, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten etc. gilt eine einjährige Haltedauer. Danach ist der Verkauf dieser Gegenstände steuerfrei. Allerdings nur bis zu erzielten Veräußerungsgewinnen von 600 Euro pro Jahr. Sobald der Gewinn diese Schwelle erreicht, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.

Die Spekulationsfrist gilt jedoch nur für den Privatverkauf. Gehört der Verkaufsgegenstand zu einem Betriebsvermögen, ist der Veräußerungsgewinn immer zu versteuern.

Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines Gewerbebetriebs

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert, ist der Gewinn daraus nach § 16 EStG einkommensteuerpflichtig. Neben der Versteuerung der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes fallen auch Veräußerungsgewinne unter die Einkommenssteuerpflicht, die durch folgende Verkaufstätigkeiten entstehen:

  • Veräußerung eines Betriebsteils
  • Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
  • Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters (Mitunternehmers)

Um die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer zu ermitteln, werden laufende und nicht regelmäßig erzielbare Einkünfte für den Veranlagungszeitraum zusammengerechnet. Der Veräußerungsgewinn wird fiktiv auf fünf Jahre gesplittet und die Einkommenssteuer von dieser niedrigeren Basis berechnet (Fünftelregelung, § 34 Abs. 1 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem ein Freibetrag und ein ermäßigter Steuersatz gewährt werden.

Wie berechnet sich der Veräußerungsgewinn?

Der Veräußerungsgewinn entspricht dem Betrag, der aus der Differenz des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten entsteht. Die Kosten für die Veräußerung müssen unmittelbar mit dem Verkauf zu tun haben, z. B. Notarkosten, Maklerprovision, Verkehrssteuer etc.

Beispiel:

Veräußerungspreis

300.000 Euro

– Veräußerungskosten

    5.000 Euro

– Wert des Betriebsvermögens (Eigenkapital)

  75.000 Euro

= Veräußerungsgewinn

220.000 Euro

Wie berechnet sich die Fünftelregelung?

Der Gesetzgeber glättet den progressiven Steuertarif für außerordentliche Einkünfte des Veräußerungsgewinns durch die sogenannte Fünftelregelung. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die normale Besteuerung oder die begünstigte Besteuerung günstiger ist. Ein Antrag ist somit nicht nötig.

Wird die Fünftelregelung angewandt, werden die verbleibenden zu versteuernden Einkünfte (vvE) sowie die außerordentlichen Einkünfte (aE) herangezogen. ESt ist die Einkommenssteuer der jeweiligen Beträge.

Formel: Steuerschuld= 5 x [ESt (vvE +(aE : 5)) – ESt (vvE)] + ESt (vvE)

Berechnung:

5 x [ESt (50.000 + (220.000 : 5)) – ESt (50.000)] + ESt (50.000)

= 5 x [ESt (50.000 + (44.000)) – ESt (50.000)] + ESt (50.000)

= 5 x [ESt (94.000) – ESt (50.000)] + ESt (50.000)

= 5 x [30.699 – (12.295)] + ESt (50.000)

= 5 x [18.404] + (12.295)

= 92.020 + 12.295

= 104.315 (Steuerschuld Fünftelregelung)

Die außerordentlichen Einkünfte werden also mit 18.404 Euro besteuert. Es kommt die Steuer auf den laufenden Gewinn von 50.000 Euro in Höhe von 12.295 Euro hinzu, sodass sich nach der Fünftelregelung eine Steuer von 104.315 Euro ergibt. Dies bedeutet einen Steuervorteil von 444 Euro gegenüber der regelmäßigen auf den Gesamtbetrag entfallenden Einkommensteuer von 104.759 Euro.

Wie berechnet sich der ermäßigte Steuersatz?

Der Steuerpflichtige hat eine Wahl zwischen der Fünftelregelung und dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt gewährt nur eine der beiden Vergünstigungen. Der ermäßigte Steuersatz kann dabei auf außergewöhnliche Einkünfte angewendet werden, die den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte, mindestens jedoch den jeweils geltenden Eingangssteuersatz, seit VZ 2009 in Höhe von 14 %.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte von 270.000 Euro unterliegt nach der Grundtabelle 2019 einer tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 104.759 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 38,80 %. 56 % dieses Steuersatzes entspricht 21,73 %. Dieser ermäßigte Steuersatz übersteigt den Mindeststeuersatz von 14 %. Also kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag mit 21,73 % versteuert werden.

Berechnung der Einkommenssteuer

laufender Gewinn50.000 Euro
+ Veräußerungsgewinn220.000 Euro
= zu versteuerndes Einkommen270.000 Euro
Veräußerungsgewinn x 21,73 %47.806 Euro
+ Einkommensteuer 2010 auf Gewinn12.295 Euro
= Einkommensteuer60.101 Euro

Wie berechnet sich der Freibetrag?

Der Freibetrag wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. In diesem Fall wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

Berechnung der Einkommenssteuer

Veräußerungsgewinn180.000 Euro
 – Obergrenze136.000 Euro
= Differenz44.000 Euro
Freibetrag45.000 Euro
– Differenz44.000 Euro
= gekürzter Freibetrag1.000 Euro

Daraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (nach Berücksichtigung des Freibetrages) von 179.000 Euro. Liegt der Veräußerungsgewinn über 181.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag demnach auf Null.

Foto(s): ©Pexels/Tima Miroshnichenko

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