Vergleich pauschaldotierte Unterstützungskasse und Direktversicherung oder Versicherungslösung in Bezug auf die Arbeitgeberhaftung

  • 5 Minuten Lesezeit

Neben den betriebswirtschaftlichen Vorteilen der pauschaldotierten Unterstützungskasse hinsichtlich Liquidität und Aufbau von Liquiditätsreserven einerseits und Mitarbeiterbindung andererseits, ist ein wichtiges Thema der Vergleich von derart diametralen Systemen hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung.

1. Gesetzliche Regelung der Arbeitgeberhaftung für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Die grundsätzliche Haftung des Arbeitgebers ist in § 1 BetrAVG, also dem Betriebsrentengesetz als arbeitsrechtliches Schutzgesetz, für den Arbeitnehmer geregelt.

§ 1 Abs 1 Satz 2 und 3 BetrAVG formuliert die Haftung wie folgt:

Satz 1
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber (Anmerkung: Direktzusage, Pensionszusage) oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. (Anmerkung: Dort werden Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse genannt).

Satz 2
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

2. Einfache Übersetzung und Erläuterung der Arbeitgeberhaftung

In einfachen Worten ausgedrückt bedeutet dies folgendes:

2.1. Der Arbeitgeber macht bei einer betrieblichen Altersversorgung immer eine Zusage an den Mitarbeiter, ob ihm dies nun bewusst ist oder nicht, dies schriftlich oder mündlich erfolgt, im Kleingedruckten eines Versicherungsantrags steht oder als gesonderte transparente Zusage und unabhängig davon, ob die Zahlung über Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung erfolgt.

2.2. Egal welcher Durchführungsweg gewählt wird, der Arbeitgeber haftet immer und in jedem Fall, also bei der Direktversicherung wie auch bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse.

3. Planbarkeit und Kalkulierbarkeit der Haftung

Hinsichtlich der Planbarkeit und Kalkulierbarkeit der Haftung ist bei internen Systemen wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse absolute Transparenz gegeben.
Im Standardfall erhält der Arbeitgeber monatlich beispielsweise 100 € Entgeltumwandlung vom Mitarbeiter. Diesen Betrag kann er bis zum Rentenbeginn nutzen und verzinst ihn bis zum Rentenbeginn.
Der Arbeitgeber hat zu jeder Zeit die Gewalt und Verfügung über dieses Geld. 

Es gibt nun zwei Möglichkeiten: Entweder er tilgt mit diesem Geld Bankverbindlichkeiten. Dann ersetzt die spätere Rückzahlung an den Arbeitnehmer die Rückzahlung an die Bank. Diese Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer ist längerfristig sicher kalkulierbar. Es kann keine Änderung der Geschäftspolitik, keine Sicherheitennachforderung oder ähnliches entstehen. Der Zins an den Arbeitnehmer von meist 1 % oder 1,25 % dürfte die an die Banken zu zahlenden Zinsen auch langfristig sicher kaum übersteigen.
Legt der Arbeitgeber dieses Geld als Liquiditätsreserve an, sollte langfristig hinreichend sicher der dem Arbeitnehmer zugesagte Zins von 1 % oder 1,25 % erreicht werden. Aber selbst wenn die Liquidität nur im Tresor läge, würde zum Schluss für die Zusage des Arbeitnehmers maximal der Zins von 1 % oder 1,25 % fehlen. Dafür bestünde eine langfristige Liquiditätsreserve.

Betriebswirtschaftlich ein entscheidender Vorteil, der in Krisensituationen über Leben oder Insolvenz eines Unternehmens entscheiden kann.

Bei einer Versicherung fließt Geld aus dem Unternehmen ab. Die Versicherungen sind derzeit nicht mehr in der Lage, die Beiträge garantiert zu erhalten. Assekurata als Ratingagentur der Versicherungswirtschaft hat im Durchschnitt eine garantierte negative Rendite von 0,24 % pro Jahr berechnet. (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kopfkissen-schlaegt-lebensversicherung-die-zinsen-der-lebensversicherer-sinken-weiter_185328.html)

Fälle wie die Kölner Pensionskasse oder Caritas Pensionskasse zeigen, dass der Arbeitgeber in der Haftung ist, wenn Versicherer die Garantien reduzieren und damit ihre Leistungen kürzen (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/koelnercaritas-pensionskasse-fragwuerdige-unserioese-empfehlungen-durch-schwarze-schafe_184521.html).

Dem Arbeitgeber ist es in der Regel weder bekannt noch hat er ein Kontroll- oder Mitspracherecht, wie die Versicherungsgesellschaft genau investiert, welche Staatsanleihen gekauft werden und wie der Mix aussieht.


4. Haftung oder Rückzahlungsverpflichtung

Bei einem internen System wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse erhält der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Geld vom Mitarbeiter und muss dieses Geld mit dem versprochenen Zins zu einem fixen Termin, regelmäßig dem Erreichen des 67. Lebensjahres, an den Arbeitnehmer zurückzahlen.
Betriebswirtschaftlich muss man diesen Effekt wie eine Unternehmenseigene Bank und ein Arbeitnehmersparbuch betrachten. (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-unternehmenseigene-bank-mit-dem-mitarbeitersparbuch_186198.html)

Ob der Unternehmer nun 100 Euro Darlehen vom Mitarbeiter aufnimmt mit langer Laufzeit und fixem Zins oder von einer Bank, er muss es in beiden Fällen zurückzahlen. Niemand würde bei der Bank von einer Haftung des Unternehmers sprechen, sondern schlicht von einer Verbindlichkeit oder Rückzahlungsverpflichtung.

Im Falle der Direktversicherung hat die Liquidität ein anderer, nämlich die Versicherung. Diese entscheidet über die Anlage und wie mit dieser Liquidität umgegangen wird. Die Liquidität ist bei der Versicherung, die Haftung beim Unternehmer.

Jederzeitige Verfügbarkeit und jederzeitige Einflussnahme und Verwendung sind ein großer betriebswirtschaftlicher Vorteil einer bAV unter Verzicht auf Versicherungen.

5. Haftung aufgrund der grundsätzlichen Rettung von Versicherungsgesellschaften

Haben sich Versicherungsgesellschaften verkalkuliert oder sind in sonstigen Schwierigkeiten, erlaubt die BaFin eine Kürzung der Garantien, so dass die Zahlungsverpflichtungen immer erfüllt werden können. § 314 VAG, vormals § 89 VAG erlauben diese Kürzung.
Den Mitarbeiter betrifft eine derartige Kürzung an sich nicht. Er hat die verbindliche Zusage des Arbeitgebers und dieser hat dafür einzustehen und haftet auch dafür. (siehe https://www.anwalt.de/rechtstipps/koelnercaritas-pensionskasse-fragwuerdige-unserioese-empfehlungen-durch-schwarze-schafe_184521.html und siehe https://www.anwalt.de/rechtstipps/haftung-des-arbeitgebers-in-der-betrieblichen-altersversorgung-und-minimierungsstrategien_185184.html)

6. Biometrische Risiken

Biometrische Risiken sind Berufsunfähigkeit, Tod und Langlebigkeit. Interne Systeme wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse vermeiden diese biometrischen Risiken regelmäßig und beschränken sich auf Kapitalzusagen. Tod wird maximal als Beitragsrückgewähr berücksichtigt.
Versicherungsförmige System führen immer wieder zu Problemen. Beispiel dafür sind zugesagte Leistungen bei Berufsunfähigkeit und ihre Anerkennung, Probleme im Zusammenhang mit Leistungen bei Berufsunfähigkeit, wenn die Direktversicherung beitragsfrei gestellt wurde etc.
Siehe hierzu unsere Rechtstipps:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-20-groessten-irrtuemer-der-arbeitgeber-in-der-betrieblichen-altersversorgung_185244.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-25-groessten-fehler-und-maengel-der-betrieblichen-altersversorgung-in-versorgungssystemen_185712.html

7. Was dennoch zu beachten ist bei internen Systemen

Es ist zwar nicht als Haftung im betriebswirtschaftlichen Sinne zu bezeichen, aber wenn ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Zins von 1 % zusagt, muss er schließlich auch einen Zins von rund 1 % erzielen.
Ein Unternehmer, der sich nicht vorstellen kann, mit der zur Verfügung stehenden Liquidität diese 1 % auch sicher zu erwirtschaften oder sich durch Kontokorrenttilgung zu ersparen, ist sicherlich langfristig mit einem internen System nicht glücklich.
Leiht sich ein Unternehmer quasi 100 € Entgeltumwandlung bis zum Rentenbeginn, muss er diesen Betrag zurückzuzahlen, wie er es auch bei einem Bankdarlehen müsste.
Liquidität ist ein knappes Gut und entscheidet häufig über die langfristige Entwicklung eines Unternehmens und die Möglichkeit, schnell Chancen und somit Entwicklungspotential nutzen zu können.

Gerne berate ich Sie ausführlich, wenn Sie vor der Frage stehen, ob Sie weiterhin ein versicherungsförmiges System beibehalten möchten oder lieber umstellen auf die Nutzung von Liquidität und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Mitarbeiterbindung durch ein versicherungsfreies Modell wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Weitere Rechtstipps:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/unbedingt-zu-empfehlen-professionelle-beratung-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_181049.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ein-derzeit-wieder-stark-nachgefragter-durchfuehrungsweg_180957.html


Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema