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Vermieter darf neuen zahlungsunfähigen WG-Mitbewohner ablehnen

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Wohngemeinschaften (WG) gibt es nicht nur bei Studenten, auch andere Leute bevorzugen diese Wohnvariante. Aber um überhaupt in einer WG wohnen zu können, braucht man einen Vermieter, der seine Wohnung auch an eine WG vermietet. Ob die WG-Bewohner ein Recht auf Austausch eines oder mehrerer Mitbewohner haben und ob der Vermieter bei der Auswahl eines neuen Mitbewohners ein Mitspracherecht hat, musste in einem aktuellen Fall das Landgericht (LG) Berlin entscheiden.

Austausch von Bewohnern einer WG

In einer Wohngemeinschaft lebten vier Personen, die allesamt namentlich im Mietvertrag genannt waren. Zwei der Mieter wollten ausziehen und sollten durch zwei neue Bewohnerinnen ersetzt werden. Dieser Austausch kam beim Vermieter aber gar nicht gut an – er lehnte die Neubelegung der frei werdenden Zimmer ab. Das wiederum fanden die Mieter nicht in Ordnung und sie reichten Klage gegen ihren Vermieter ein – teilweise mit Erfolg.
Die Richter am LG stellten in ihrem Urteil fest, dass einem Vermieter bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein muss, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist. Ist der Vertragspartner des Vermieters eine WG, so besteht für die Mitglieder dieser Gemeinschaft ein Wechselrecht, wenn ein solches nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass der Vermieter einem Wechsel nicht gesondert zustimmen muss, die Mieter müssen ihm allerdings den Wechsel eines Mieters anzeigen.
Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass dem Vermieter nur der Auszug von zwei Mietern und der Einzug von zwei neuen Mieterinnen hätte mitgeteilt werden müssen.

Ablehnung aus wichtigem Grund möglich

Die Richter machten in ihrem Urteil aber deutlich, dass für Vermieter, die ihre Wohnung an eine WG vermieten, die Regelung zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend angewendet werden muss. Da bei der Untervermietung keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht, der Vermieter in diesem Fall jedoch die Erlaubnis zum Einzug eines bestimmten Untermieters aus einem wichtigen Grund verweigern darf, so muss dies im Umkehrschluss erst recht bei einem bestehenden WG-Mietvertrag gelten, in dem einer der Vertragspartner ausgetauscht werden soll.
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die Bonität eines zukünftigen Mieters. Für einen Vermieter ist es nämlich wichtig, dass nach dem Auszug eines solventen Mieters wieder ein finanziell leistungsfähiger neuer Mieter einzieht.
Hier zogen zwei solvente Mieter aus. Von den neuen Mieterinnen konnte aber eine die Miete nicht bezahlen. Aus diesem wichtigen Grund durfte der Vermieter die Mieterin ablehnen.

Fazit: Wird Wohnraum an eine WG vermietet, so hat der Vermieter bei der Auswahl der Mieter ein Mitspracherecht, wenn ein wichtiger Grund – beispielsweise eine fehlende Bonität bei einem neuen Mitbewohner – vorliegt.

(LG Berlin, Urteil v. 23.03.2016, Az.: 65 S 314/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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