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Zugewinnausgleich: So berechnen Sie ihn richtig!

  • 5 Minuten Lesezeit
Zugewinnausgleich: So berechnen Sie ihn richtig!

Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Zuge des Zugewinnausgleichs unter den Eheleuten ausgeglichen. So funktioniert die Berechnung:

Die wichtigsten Fakten

  • Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt.
  • Für die Berechnung werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten verglichen.
  • Wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung an den anderen leisten.
  • Der Zugewinnausgleich muss als Geldbetrag ausgezahlt werden.
  • Auch im Todesfall eines Ehegatten findet ein Zugewinnausgleich statt.

So gehen Sie vor

  1. Stellen Sie im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Zugewinnausgleich.
  2. Ermitteln Sie das jeweilige Anfangsvermögen beider Ehegatten.
  3. Ermitteln Sie das jeweilige Endvermögen beider Ehegatten.
  4. Ermitteln Sie den jeweiligen Zugewinn beider Ehegatten.
  5. Die Hälfte der Differenz ist an den Ehegatten mit niedrigerem Zugewinn auszuzahlen.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff aus dem ehelichen Güterrecht. Dabei handelt es sich um einen Vermögensausgleich im Falle einer Scheidung. Haben die Ex-Partner während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird im Scheidungsverfahren auf Antrag der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am ehelichen Vermögenszuwachs teilhaben.

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand gemäß § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt: Vereinbaren die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes, leben sie ab der Hochzeit automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Vermögensgegenstände, die einem Partner bereits vor der Heirat gehört haben, gehören auch danach und im Falle einer Scheidung weiterhin ihm allein. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die während der Ehe ein Ehepartner allein erwirtschaftet, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Lediglich Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, gehört beiden jeweils zur Hälfte.

Wann findet kein Zugewinnausgleich statt?

Nicht bei jeder Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt:

Kein Antrag

Der Zugewinnausgleich findet nur auf Antrag statt. Das heißt, auch bei Ehepaaren, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, kann der Zugewinnausgleich entfallen. Es ist allein Entscheidung des Ehegatten, der Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat, ob er den Antrag stellen möchte oder nicht.

Gleicher Zugewinn

Haben beide Ehepartner während der Ehe gleich viel Vermögen hinzugewonnen, erübrigt sich der Zugewinnausgleich. Ein klassisches Beispiel: Ein Paar hat jung geheiratet, beide hatten vor der Eheschließung noch kein Vermögen. Während der Ehe wurde gemeinschaftlich ein Haus gebaut oder gekauft, weiteres Vermögen kam nicht hinzu. Bei der Scheidung ist klar: Der eheliche Zugewinn beider Partner ist gleich hoch, es muss nichts ausgeglichen werden.

Andere vertragliche Vereinbarung

Ehegatten haben die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag andere Regelungen zu treffen. Ein Ehevertrag kann entweder bereits bei der Eheschließung geschlossen werden oder auch noch später während der Ehe. Selbst im Scheidungsverfahren stehen noch individuelle vertragliche Regelungen offen, etwa in Form einer Trennungsvereinbarung.

Folgende Vereinbarungen sind denkbar:

  • Güterstand der Gütertrennung
  • Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich
  • Pauschale Summe für den Zugewinnausgleich
  • Übertragung eines Vermögensgegenstands statt Ausgleich einer Geldsumme
  • Individuelle Vereinbarung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs

Achtung: Solche individuellen vertraglichen Regelungen müssen immer notariell beurkundet werden, sonst sind sie unwirksam!

Was ist das Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten zählen alle Vermögenswerte, die ihm zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört haben. Außerdem werden Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, zum Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1376 Abs. 2 BGB). Auch zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Schulden gehören dazu, das Anfangsvermögen kann deshalb negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Ist bei der Scheidung das Anfangsvermögen eines Partners nicht genau bekannt oder nicht mehr genau nachweisbar, wird es gemäß § 1377 Abs. 3 BGB mit null Euro angesetzt.

Was ist das Endvermögen?

Als Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens gilt seit dem 1. September 2009 das Datum, an welchem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Für Ehen, die vor dem 1. September 2009 geschieden wurden, galt als Stichtag für das Endvermögen noch der Tag der rechtskräftigen Scheidung.

Zum Endvermögen zählt das gesamte Vermögen, das ein Ehegatte zu diesem Stichtag besitzt. Das heißt, auch das Anfangsvermögen – wenn noch vorhanden – gehört dazu. Außerdem fallen unter das Endvermögen:

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Lottogewinne, die eine Ehepartner nach der Trennung gemacht hat
  • Schmerzensgeld
  • Lebensversicherungen, die der Vermögensbildung dienen
  • Schulden (werden abgezogen)

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist zunächst eine Vermögensaufstellung beider Ehegatten notwendig. Für beide Ehepartner werden Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen. So kann ermittelt werden, wie hoch jeweils der Vermögenszuwachs in der Ehe, also der Zugewinn, ist. Durch Vergleich des Zugewinns beider Ehegatten ist ersichtlich, wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieser Differenz muss als Zugewinnausgleich an den anderen Ehepartner ausgezahlt werden.

Berechnungsbeispiel Zugewinnausgleich

Als Beispiel folgende Fallkonstellation:

Bei der Eheschließung hatte Ehepartner 1 (E1) ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro, Ehepartner 2 (E2) von 5000 Euro. Das Endvermögen von E1 beträgt 25.000 Euro, das von E2 6.000 Euro.

E1 hat somit einen ehelichen Zugewinn von 15.000 Euro, E2 von 1000 Euro. Die Differenz beträgt 14.000 Euro. Als Zugewinnausgleich muss also E1 einen Betrag von 7000 Euro an E2 zahlen.

Wie funktioniert der Kaufkraftausgleich?

Oft liegen zwischen der Heirat und der Scheidung viele Jahre. In dem Fall kann der Betrag des Anfangsvermögens nicht einfach mit dem Betrag des Endvermögens verglichen werden. Vielmehr muss beachtet werden, dass in der Zwischenzeit infolge der Inflation ein Kaufkraftverlust erfolgt ist. Deshalb muss der Wert des Anfangsvermögens zum Stichtag des Endvermögens ermittelt werden.

Als Grundlage dafür dienen die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamts. In der Regel ziehen die Gerichte den jeweiligen Jahresindex heran. Die Berechnung funktioniert dann wie folgt:

Wie wird der Zugewinn ausgezahlt?

Der Zugewinnausgleich muss als Geldsumme an den berechtigten Ex-Partner ausgezahlt werden. Niemand darf einfach verlangen, dass die Auszahlung in Form der Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgt. Im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Trennungsvereinbarung kann jedoch eine solche Regelung getroffen werden. Wichtig ist, dass diese notariell beurkundet werden muss.

Zugewinnausgleich im Todesfall

Verstirbt ein Ehegatte, wird ebenfalls ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dadurch erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners. Dieser erhält somit ¼ des Erbes als gesetzlichen Erbteil plus ¼ des Erbes als pauschalen Zugewinn – also insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Foto(s): ©pexels.com/RODNAE Productions

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    „… auf Zugewinnausgleich. Dabei wird durch den Vergleich von Anfangsvermögen bei der Eheschließung und Endvermögen bei der Scheidung festgestellt, welchen Vermögenszuwachs Sie und der Ehepartner während …“ Weiterlesen
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    „… aufzuteilen ist. Der sogenannte Zugewinnausgleich. Nach § 1378 Abs.1 BGB steht dem Ehegatten, der während des gesetzlichen Güterstands in der Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit …“ Weiterlesen
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