2.574 Anwälte für AGB | Seite 108

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Profil-Bild Rechtsanwältin Maria Brunthaler
Rechtsanwältin Maria Brunthaler, Hohenstaufenring 61, 50674 Köln 6674.1216588308 km
Ausländerrecht & Asylrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich AGB bietet Frau Rechtsanwältin Maria Brunthaler
Profil-Bild Rechts- und Fachanwältin Stella Stritt Dipl.Finanzwirt
sehr gut
Kanzlei Stella Stritt, Bahnhofstr. 6, 79822 Titisee-Neustadt 6917.7117709075 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechts- und Fachanwältin Stella Stritt Dipl.Finanzwirt ist Ihr kompetenter Partner im Bereich AGB
aus 31 Bewertungen Ich kann mich den anderen Bewertungen nur anschließen: Höchst kompetent, freundlich, menschlich und einfach einen … (19.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Thorsten Gottwald
Dr. Thorsten Gottwald Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin 6974.1129211949 km
Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Vergaberecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich AGB beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Gottwald
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Lay
Rechtsanwalt Thomas Lay
SPL Rechtsanwälte, Corneliusstr. 38, 70619 Stuttgart 6934.9935965035 km
Strategisch. Konsequent. Effizient.
Kaufrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • IT-Recht • Internationales Recht
Im Bereich AGB bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Thomas Lay
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ralf Buerger
sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Ralf Buerger
Ralf Buerger, Rechtsanwalt und Notar, Von-der-Recke-Str. 3, 58300 Wetter (Ruhr) 6678.8527871492 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich AGB beantwortet Herr Rechtsanwalt und Notar Ralf Buerger
aus 51 Bewertungen Vielen Dank für die unbürokratische und kompetente Beratung sowie die zeitnahe Bearbeitung. (11.07.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Nico Hartmann
Schulte - Luedtke - Hartmann Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Jungfernstieg 13, 18437 Stralsund 6854.7045515296 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich AGB hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Nico Hartmann

Rechtstipps von Anwälten zum Thema AGB

Fragen und Antworten

  • AGB: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit AGB sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • AGB: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema AGB umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema AGB und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet man alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Es ist dabei gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als AGB ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, vgl. § 305 BGB.

Jedoch gibt es auch Einschränkungen. So muss bei der Verwendung von AGB auf diese deutlich hingewiesen werden. Wichtig ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nur dann werden AGB auch Bestandteil des Vertrages. Von einer wirksamen Einbeziehung der AGB kann dann ausgegangen werden, sofern

(1)     die andere Vertragspartei auf die AGB ausdrücklich hinweist; sofern ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,  hat die Vertragspartei durch deutlich sichtbaren Anhang der AGB am Ort des Vertragsschlusses auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und

(2)     der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Für AGB, die gegenüber einem Unternehmer gem. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwendet werden, gilt dies jedoch nach § 310 Abs. 1 BGB nur mit Einschränkungen: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier unter Umständen auch nur eine stillschweigende Willensübereinstimmung.

Ferner dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sich aus der zweiten Voraussetzung ebenfalls ergibt, keine überraschenden, unklar formulierten Regelungen getroffen werden. AGB müssen für den Kunden verständlich sein. Nur Regelungen die die dem Transparenzgebot entsprechen, werden daher Vertragsinhalt. Die Einbeziehung einer Klausel scheitert, wenn sie in ihrem Kernbereich unklar oder für einen Durchschnittskunden unverständlich ist.

AGB unterliegen nach §§ 307-309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Vielzahl von möglichen Klauseln aufgezählt, die gem. § 308 BGB nach entsprechender Wertung oder gem. § 309 BGB jedenfalls unwirksam sind.  

Sofern sich eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits nach § 308 BGB und/oder § 309 BGB ergibt, sind diese entsprechend § 307 BGB und § 305 c BGB zu überprüfen. Nach         § 307 BGB sind Regelungen in AGB unwirksam, sofern sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich wiederum daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Eine solche unangemessene Behandlung ist aber auch anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten eines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 305 c BGB schützt vor überraschenden und mehrdeutigen Klauseln, sofern sie nicht bereits gem. § 305 II Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die im Grundsatz verständliche Klausel in Einzelpunkten mehrdeutig ist.   

Sofern individuelle Vertragsabreden bestehen, haben diese gegenüber den Regelungen in den AGB jedenfalls Vorrang, § 305b BGB. Demzufolge sind auch Klauseln in AGB unwirksam, die in direktem Widerspruch zu einer Individualabrede stehen. Ebenso verhält es sich bei einem mittelbaren Widerspruch zwischen der AGB-Klausel und der Individualabrede. In diesem Zusammenhang sind auch Schriftformklauseln unwirksam. Sie verstoßen gegen § 305b BGB und § 307 BGB, soweit sie für die Vertragsänderung konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern; AGB-Klauseln können eine nachträglich getroffene, höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft setzen. Entsprechendes gilt für Klauseln, nach denen mündliche Nebenabreden unwirksam sein sollen. Diese sind lediglich als sog, Vollständigkeitsklauseln wirksam, d.h. wenn sie lediglich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde wiederholen.

Ist eine AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, hat dies zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrags hinsichtlich dieser unwirksamen Bestimmung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften regelt. Im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch wirksam.

Verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel teilweise gegen §§ 307 ff. BGB, ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. 

Die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, vgl. § 310 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch.

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