5.690 Anwälte für Altersteilzeit | Seite 238

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwalt Arnold Renner
Rechtsanwalt Arnold Renner
Rechtsanwaltskanzlei Renner, Heger-Tor-Wall 4, 49074 Osnabrück 6671.6936453443 km
Arbeitsrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Altersteilzeit steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Arnold Renner gerne zur Verfügung
aus 6 Bewertungen Herr Renner zeichnete sich aus das er nach einem Gespräch einem die genaue Sachlage gut erklären konnte und in … (24.05.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sascha Biegert
Rechtsanwalt Sascha Biegert
Kanzlei Sascha Biegert, Paul-Klee-Str. 1, 67061 Ludwigshafen am Rhein 6846.7670955123 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt Sascha Biegert hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Altersteilzeit

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Altersteilzeit

Fragen und Antworten

  • Altersteilzeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Altersteilzeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Altersteilzeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Altersteilzeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Altersteilzeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Altersteilzeit soll für ältere Arbeitnehmer eine Brücke in die Rente bieten. Damit jüngere Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz beschäftigt werden, können ältere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren und dafür einen staatlichen Ausgleich erhalten ohne rentenversicherungsrechtliche Nachteile zu erleiden. Die Altersteilzeit wird letztmals für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009 gefördert.

Gesetzliche Grundlage ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Bei der Altersteilzeit gibt es unterschiedliche Modelle:

Das klassische Modell verteilt die Arbeitszeit gleichmäßig auf die gesamte Altersteilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer vermindert über den vereinbarten Zeitraum hinweg seine Arbeitsleistung, erbringt sie aber während der gesamten Teilzeitphase. Für seine verminderte Arbeitszeit erhält er auch ein vermindertes Arbeitsentgelt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aber einen sogenannten Aufstockungsbetrag zahlen, der mindestens 20% des verminderten Arbeitslohnes beträgt. Sein Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag, werden über den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinweg gezahlt. Tatsächlich ist die Inanspruchnahme des klassischen Modells eher selten.

Um der Praxis gerecht zu werden, wurde darum das Blockmodell entwickelt. Die Arbeitszeit wird hier in sogenannte Vollzeit- und Freistellungsphasen aufgeteilt, so dass der Arbeitnehmer nicht kontinuierlich in Teilzeit beschäftigt sein muss, wie beim klassischen Modell. In der Vollzeitphase arbeitet er wie bisher vollständig in Vollzeit und wird in der Freistellungsphase dafür komplett freigestellt. Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag erhält er fortlaufend, also sowohl in de Vollzeitphase als auch in der Freistellungsphase. Hinweis: Die Förderleistung beginnt mit der Freistellungsphase, weil erst zu diesem Zeitpunkt seine frei gewordene Stelle wiederbesetzt werden kann und wird für höchstens sechs Jahre gewährt.

Die Vereinbarung von Altersteilzeit erfolgt freiwillig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, außer er ist seinerseits zum Abschluss der Altersteilzeit durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verpflichtet. Altersteilzeit steht jedoch nur Arbeitnehmern zu, die das 60. Lebensjahr vollendet, mindestens 24 Monate Altersteilzeit ausgeübt haben, innerhalb der letzten zehn Jahre vor Rentenantritt mindestens acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorweisen können und die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllen. Hierbei werden Beitragszeiten, Erziehungszeiten, Versorgungsausgleich- und Rentensplitting-Zeiten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlungen, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Ersatzzeiten angerechnet. Wichtig ist auch, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Im Zuge der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 wurde auch die Altergrenze bei der Altersteilzeit auf das 65. Lebensjahr angehoben, für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 erfolgt die Anhebung schrittweise nach Monaten auf das 63. Lebensjahr. Für die Geburtenjahrgänge 1952 und jünger ist die Altersteilzeit ausgeschlossen.

Achtung: Bei der Inanspruchnahme vor dem vollendeten 65. Lebensjahres muss mit Rentenabschlägen gerechnet werden.

Die Vereinbarung muss bis zum Bezug der Altersrente laufen, die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert und der Arbeitnehmer gleichzeitig sozialversicherungspflichtig weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss sich zur Zahlung eines Aufstockungsbetrags zusätzlich zum Nettogehalt und zur Wiederbesetzung der frei werdenden Stelle verpflichten.

Berechnung des Zuschlags: Zusätzlich zu dem Teilzeitentgelt (50 % des Vollzeitgehalts) erhält der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 %. Im Tarifvertrag oder durch Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber kann ein höherer Aufstockungsbetrag vorgesehen sein. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei und bleibt bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt. Das Teilzeitentgelt ist sozialabgabenpflichtig. Der Arbeitgeber trägt für den Differenzbetrag von Teilzeit- und Vollzeitentgelt und zahlt zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung, ausgehend von 90 Prozent des Regelgehalts.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Altersteilzeit umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Altersteilzeit besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.