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Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Wuppermann
sehr gut
Rechtsanwalt Johannes Wuppermann
KSW-Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bornstr. 14, 20146 Hamburg 6718.3357995449 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Johannes Wuppermann bietet im Bereich Ausbildung Rechtsberatung und Vertretung
aus 166 Bewertungen Herr Wuppermann hat mich freundlich, sachlich und kompetent beraten – vom Erstgespräch bis zur Einigung: verständliche … (23.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dörte Lehnhoff
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Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Dörte Lehnhoff für Rechtsfragen rund um den Bereich Ausbildung
(21.06.2023) Habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt, schnelle Abwicklung meines Verkehrsunfalls. Alles hat reibungslos geklappt.
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Rechtsanwältin Verena Hein
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Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Ausbildung bietet Frau Rechtsanwältin Verena Hein

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Ausbildung

Fragen und Antworten

  • Ausbildung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Ausbildung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Ausbildung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ausbildung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Ausbildung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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In der Berufsausbildung (im Handwerk: Lehre) sollen dem Auszubildenden fachliche und berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und er dabei auch die erforderliche Berufserfahrung sammeln. In Deutschland ist das Ausbildungssystem überwiegend dual ausgestaltet und die Ausbildung auf Ausbildungsbetrieb und Berufsschule übertragen. Neben der Ausbildung im Betrieb muss der Auszubildende am zugehörigen Berufsschulunterricht teilnehmen, meist an einem Tag in der Woche oder aber als Blockunterricht. Die Absolvierung einer Berufsausbildung in Teilzeit ist seit 2005 ebenfalls möglich. Für bestimmte Berufe erfolgt die Ausbildung an gesonderten Berufsfachschulen, wie zum Beispiel bei Heilberufen (Altenpfleger, Diätassitent, Ergotherapeut, Hebamme u.a.) oder Berufen aus dem Bereich der Hauswirtschaft, Fortswirtschaft oder auch dem technischen und kaufmännischem Bereich.

Gesetzliche Grundlage für die berufliche Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für handwerkliche Berufe auch die Handwerksordnung, wo Ablauf und Dauer der Ausbildung, zu vermittelnden Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen und andere Voraussetzungen rund um die Berufsausbildung geregelt sind. Beispiel: Gemäß § 16 BBiG muss das Ausbildungszeugnis vom Ausbildenden unterschrieben werden. Sofern der Ausbildende (z. B. Der Geschäftsführer einer GmbH) nicht selbst ausgebildet hat, muss auch der Ausbilder bzw. die Ausbilderin (z.B. der Meister) das Zeugnis unterschreiben. Pflichtangaben für ein Berufsausbildungszeugnis sind: Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, erworbene berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubildenden.

Die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildung sind wiederum auf Länderebene in den entsprechenden Veorordnungen geregelt, z.B. Bayerische Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege – BFSOHwKiSo).

Im Arbeitsrecht gelten für Ausbildende zahlreiche Sondervorschriften, mit denen letztlich dem Verbot von Kinderarbeit und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund des häufig jugendlichen Alters der Auszubildenden Rechnung getragen werden soll. Zentrales Schutzgesetz ist das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Vorschriften von Gesundheitscheck, über beschränkte Arbeitszeiten und Verbot gefährlicher Tätigkeiten, Ausgestaltung der Betriebsstätte bis hin zu Urlaubstagen und Freizeit für Berufsschule und Prüfungen enthält, die der Arbeitgeber beachten muss. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro und schwerwiegende Verstöße sogar mit Freiheitsentzug geahndet werden und bei wiederholten Verstößen können Gewerbeamt und Amt für Arbeitsschutz sogar gegenüber dem Arbeitnehmer ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot verhängen.

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