49 Anwälte für Bundesverfassungsgericht | Seite 2
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Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen (Hermann Hesse)
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bundesverfassungsgericht
Fragen und Antworten
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Bundesverfassungsgericht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bundesverfassungsgericht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Bundesverfassungsgericht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Bundesverfassungsgericht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bundesverfassungsgericht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Das Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BVerfG, besteht seit 1951 und sitzt in der Stadt Karlsruhe. Es wird als oberstes deutsches Gericht und Hüterin der Verfassung bzw. des Grundgesetzes (GG) bezeichnet. Durch Europäische Union und Europarecht hat sich die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes etwas gewandelt. Das Verhältnis zwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesverfassungsgericht war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen.
Das BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz", mit der jedes Urteil oder jeder Beschluss deutscher Gerichte noch einmal überprüft werden könnte. Daher erscheint das Bundesverfassungsgericht auch nicht im sogenannten Instanzenzug von Amtsgericht (AG) bis Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgericht (VG) bis Verwaltungsgerichtshof (VGH). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über eine normale Berufung oder Revision, sondern nur in den im Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
Dazu gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde, wenn sich jemand in einem Grundrecht verletzt fühlt und Streitigkeiten der Verfassungsorgane wie Organstreit und Bund-Länder-Streit. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht das sog. Normverwerfungsmonopol. Nur das BVerfG darf eine Norm für verfassungswidrig und nichtig erklären. Das erfolgt im Rahmen der Normenkontrollklagen. Will beispielsweise ein Richter am Landgericht ein Bundesgesetz wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit nicht anwenden, hat er das Verfahren auszusetzen und den Fall gemäß Artikel 100 GG dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Unabhängig von der Rechtshängigkeit eines konkreten Gerichtsverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen. Auch über Parteiverbote entscheidet ausschließlich das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Ihre Amtszeit dauert maximal 12 Jahre. Der Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes wird gemäß § 9 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) abwechselnd von Bundestag und Bundesrat gewählt.
In beiden BVerfG-Senaten gibt es mehrere Kammern, die zunächst entscheiden, ob eine eingereichte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Bei Annahme entscheidet die Kammer selbst über offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden, in anderen Fällen der gesamte Senat. Will ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senates abweichen, trifft das Bundesverfassungsgericht im Plenum mit allen 16 Verfassungsgerichten eine Entscheidung.
(ADS)
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