49 Anwälte für Bundesverfassungsgericht | Seite 3

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Rechtsanwältin Dr. Katharina Sponholz
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„Man gibt nicht auf, wenn es schwierig wird: Man legt dann erst richtig los!“
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Frau Rechtsanwältin Dr. Katharina Sponholz im Bereich Bundesverfassungsgericht bietet Beratung und Vertretung
aus 22 Bewertungen Frau Dr. Sponholz hat uns erfolgreich im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid für unsere Wunschschule … (18.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bundesverfassungsgericht

Fragen und Antworten

  • Bundesverfassungsgericht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bundesverfassungsgericht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Bundesverfassungsgericht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bundesverfassungsgericht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bundesverfassungsgericht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Das Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BVerfG, besteht seit 1951 und sitzt in der Stadt Karlsruhe. Es wird als oberstes deutsches Gericht und Hüterin der Verfassung bzw. des Grundgesetzes (GG) bezeichnet. Durch Europäische Union und Europarecht hat sich die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes etwas gewandelt. Das Verhältnis zwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesverfassungsgericht war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen.

Das BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz", mit der jedes Urteil oder jeder Beschluss deutscher Gerichte noch einmal überprüft werden könnte. Daher erscheint das Bundesverfassungsgericht auch nicht im sogenannten Instanzenzug von Amtsgericht (AG) bis Bundesgerichtshof (BGH) oder Verwaltungsgericht (VG) bis Verwaltungsgerichtshof (VGH). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über eine normale Berufung oder Revision, sondern nur in den im Grundgesetz vorgesehenen Fällen.

Dazu gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde, wenn sich jemand in einem Grundrecht verletzt fühlt und Streitigkeiten der Verfassungsorgane wie Organstreit und Bund-Länder-Streit. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht das sog. Normverwerfungsmonopol. Nur das BVerfG darf eine Norm für verfassungswidrig und nichtig erklären. Das erfolgt im Rahmen der Normenkontrollklagen. Will beispielsweise ein Richter am Landgericht ein Bundesgesetz wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit nicht anwenden, hat er das Verfahren auszusetzen und den Fall gemäß Artikel 100 GG dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Unabhängig von der Rechtshängigkeit eines konkreten Gerichtsverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen. Auch über Parteiverbote entscheidet ausschließlich das BVerfG.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Ihre Amtszeit dauert maximal 12 Jahre. Der Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes wird gemäß § 9 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) abwechselnd von Bundestag und Bundesrat gewählt.

In beiden BVerfG-Senaten gibt es mehrere Kammern, die zunächst entscheiden, ob eine eingereichte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Bei Annahme entscheidet die Kammer selbst über offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden, in anderen Fällen der gesamte Senat. Will ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senates abweichen, trifft das Bundesverfassungsgericht im Plenum mit allen 16 Verfassungsgerichten eine Entscheidung.

(ADS)

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