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sehr gut
Kanzlei Jörg Hintermayr, Katharinenheimstraße 12, 83093 Bad Endorf 7178.578706843 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Hintermayr bietet Rat und Unterstützung im Bereich Dienstvertrag
aus 17 Bewertungen Herr Hintermayr hat mir super geholfen als mir jemand ins auto gefahren ist, ich habe mich um nichts groß kümmern … (06.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Dienstvertrag

Fragen und Antworten

  • Dienstvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Dienstvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Dienstvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Dienstvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Dienstvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Vertragsteil zur Leistung eines bestimmten Dienstes (Dienstverpflichteter) und sich der andere Vertragsteil dafür zur Zahlung eines Entgelts (Dienstberechtigter) verpflichtet, § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus dem Dienstvertrag ist auch der spezielle Arbeitsvertrag hervorgegangen.

Juristisch ist die Besonderheit des Dienstvertrages, dass sich der Dienstverpflichtete allein zum bloßen Tätigwerden verpflichtet, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Der durch Dienstvertrag verpflichtete Arzt schuldet somit lediglich die Behandlung des Patienten, nicht jedoch den konkreten Erfolg der Gesundung. Im Werkvertrag wird dagegen auch der Eintritt eines gewissen Erfolges geschuldet, beispielsweise ein Reparatur. Abzugrenzen ist der zivilrechtliche Dienstvertrag außerdem von dem beamtenrechtlichen Dienstvertrag, der gesonderten Vorschriften unterliegt.

Ein Dienstvertrag kann Leistungen unterschiedlichster Art zum Gegenstand haben. Im Arbeitsrecht sind folgende zwei Rechtsformen zu unterscheiden: der Arbeitsvertrag (für abhängig Beschäftigte) oder der sogenannte echte Dienstvertrag. Im Unterschied zum Arbeitsvertrag erbringt der Dienstverpflichtete seine Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Dienstverträge liegen somit beispielsweise beim Tätigwerden von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten u.a.) oder den gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) vor. Ein Arbeitsvertragsverhältnis ist hingegen durch das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Er ist ihm gegenüber weisungsgebunden. Erhält er Weisungen für die Durchführung der Arbeit, muss er sich an bestimmte Arbeitszeiten halten, erbringt er die Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort und ist in die Arbeitsorganisation eingebunden, so sind dies alles Indizien, die für einen Arbeitsvertrag sprechen.

Die Abgrenzung ist von Bedeutung, da bei einem Arbeitsvertrag neben den §§ 611 ff. BGB zahlreiche Sondergesetze zum Schutz des Arbeitnehmers bestehen. Welche Vertragsform im Einzelfall vorliegt, hängt von der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Beteiligten ab.

Der Dienstvertrag wird mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen. Der Vertragsschluss ist grundsätzlich formlos möglich, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Für den Arbeitsvertrag bestimmt allerdings das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach vereinbartem Vertragsbeginn dem Arbeitnehmer schriftlich die Arbeitsbedingungen aushändigen muss. Das ist nicht notwendig, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag gleich schriftlich schließen, wie in der Praxis üblich. Schriftform für Arbeitsverträge kann auch durch Tarifverträge vorgeschrieben sein.

Da mit dem Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigten begründet wird, kann diese dauerhafte Rechtsbeziehung durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder durch Erreichung des vertraglich vereinbarten Zweckes beendet werden. Der Dienstverpflichtete kann ein schriftliches Zeugnis beanspruchen.

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