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Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Petra Pillich
Rechtsanwältin und Notarin Petra Pillich
Vosgröne, Starting, Stammeijer, Rademacher und Pillich Rechtsanwälte und Notare, Raesfelder Straße 12, 46325 Borken 6622.4424604801 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwältin Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Maklerrecht
Frau Rechtsanwältin und Notarin Petra Pillich hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Pflichtteil
aus 7 Bewertungen Das Gespräch mit Frau Pillich hat mir sehr in meiner Angelegenheit weiter geholfen. Es war eine sehr schnelle … (16.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Gudrun Moldenhauer
Kanzlei Gudrun Moldenhauer, Münsterstr. 6, 48282 Emsdetten 6646.291519163 km
Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Pflichtteil bietet Frau Rechtsanwältin Gudrun Moldenhauer
(30.07.2021) Frau Moldenhauer hat mir schnell und kompetent geholfen. Ich kann sie besten Gewissens weiter empfehlen. Vielen Dank

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflichtteil

Fragen und Antworten

  • Pflichtteil: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflichtteil umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflichtteil und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pflichtteil: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflichtteil sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil des Nachlasses, der teilweise oder komplett enterbten nächsten Familienangehörigen zusteht.

In Deutschland beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach § 1922-1934 BGB und wird ausschließlich als Geldbetrag gezahlt. Weder die anderen Erben noch der Pflichtteils-Erbe können die Zahlung in Sachwerten verlangen.

Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind Kinder (im Sinne des Abstammungsrechts), adoptierte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Entferntere Verwandte (Eltern, Enkel, Urenkel usw.) sind nach § 2309 BGB nur pflichtteilsberechtigt, wenn kein grundsätzlich Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann.

Das Recht auf einen Pflichtteil kann nach § 2336 BGB nur vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag unter Angabe von Gründen entzogen werden. So kann später im Streitfall ein Gericht entscheiden. Die Beweislast liegt hier bei demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft (in der Regel der in Anspruch genommene Erbe).

Der Pflichtteil kann nach § 2333 BGB einem Abkömmling wegen Erbunwürdigkeit entzogen werden, wenn z. B. der Pflichtteilsberechtigte sich dem Erblasser gegenüber des Mordversuchs, der vorsätzlichen Körperverletzung oder eines anderen Verbrechens schuldig gemacht hat, eine gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder einen ehrlosen bzw. unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.

Beim letzten Grund bestehen allerdings erhebliche Auslegungsprobleme, zumal das Gesetz vorsieht, dass dieser Punkt als unwirksam erklärt werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Lebenswandel zum Zeitpunkt des Erbwandels dauerhaft aufgegeben hat.

Gegenüber den Eltern kann der Pflichtteil nach § 2334 BGB nur bei Mordversuch, Begehung eines Verbrechens gegen den Erblasser oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden.

Der Pflichtteil des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners kann nach § 2335 BGB sogar nur bei Mordversuch oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden, da der Pflichtteil dem Ehegatten gegenüber notfalls auch durch Scheidung entzogen werden kann, was gegenüber einem Abkömmling nicht möglich ist.

Bei Verzeihung (der Erblasser zeigt durch sein Verhalten, dass er nicht weiter gekränkt ist) erlischt die Entziehung.

Nach § 2338 BGB kann der Erblasser bei einem sehr verschwenderischen oder hoch verschuldeten Abkömmling den Pflichtteil an dessen Erben übergehen lassen. Die Auszahlung würde dann nach Tod des Abkömmlings erfolgen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte weniger geerbt, als ihm als Pflichtteil zustehen würde, kann er nach § 2305 BGB von den Miterben den fehlenden Teil als Geldbetrag verlangen. Berechnet wird die Höhe des Pflichtteils durch den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes.

Zuwendungen, die laut Erblasser (schriftliche Erklärung) ausdrücklich auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen, muss der Berechtigte anrechnen lassen, wenn ihm die schriftliche Erklärung des Erblassers hierüber zugegegangen ist.

Hat der Erblasser Schenkungen durchgeführt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Anrechnung der Schenkung verlangen. Die Schenkung wird dann behandelt, als wäre sie noch im Nachlass vorhanden. Reicht der tatsächlich vorhandene Nachlass dann nicht zur Zahlung des Pflichtteils aus, so kann sich der Berechtigte an den Empfänger der Schenkung wenden und Zahlung verlangen. Diese Regelung verfällt 10 Jahre nach Schenkung.

Nach § 2332 BGB erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil 3 Jahre, nachdem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat. Ohne die Kenntnis beträgt die Frist 30 Jahre. Gleiches gilt auch für die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung.

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