266 Anwälte für Schwerbehindertenausweis | Seite 12

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sehr gut
Rechtsanwalt Sebastian Rudek
Kanzlei Sebastian Rudek, Cranzweg 1, 38124 Braunschweig 6822.7718749089 km
Ich setze auf Spezialisierung - Grad der Behinderung (GdB) I Erwerbsminderung I Arbeitsunfall
Fachanwalt Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Schwerbehindertenausweis steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Rudek gerne zur Verfügung
aus 159 Bewertungen Was lange währt, wurde endlich gut. Vielen Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz über diesen langen Zeitraum . Ich … (22.05.2024)
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Arbeitsrecht • Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Schwerbehindertenausweis unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Gerhard Steffen

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schwerbehindertenausweis

Fragen und Antworten

  • Schwerbehindertenausweis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schwerbehindertenausweis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Schwerbehindertenausweis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schwerbehindertenausweis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schwerbehindertenausweis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Der Schwerbehindertenausweis bestätigt das Bestehen einer Schwerbehinderung und ggf. weiterer Merkmale. Geregelt ist das in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr vor.

Neben dem GdB werden im Schwerbehindertenausweis auch besondere Merkzeichen eingetragen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen nach der SchwbAwV in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch (SGB), Straßenverkehrsgesetz oder einem anderen Gesetz vorliegen:

  • aG: außergewöhnlich gehbehindert,
  • H: hilflos
  • BI: blind
  • GI: gehörlos
  • RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • 1. Kl.: Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
  • G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Zuständig für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen ist das Versorgungsamt. Die Namen der zugeordneten Behörde sind je nach Bundesland verschieden. In Bayern beispielsweise ist das Versorgungsamt eine Dienststelle im Zentrum für Familie und Soziales mit regional verteilten Stellen.

Erforderlich für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung. Ob eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung vorliegt, wird regelmäßig durch eine Anfrage an den behandelnden Arzt, ggf. aber auch an Krankenhaus, Krankenkasse oder in Zusammenhang mit einer bei der Rentenversicherung beantragten Erwerbsminderungsrente geprüft. Ggf. wird dazu auch eine medizinische Untersuchung angeordnet bzw. ein medizinisches Gutachten eingeholt. Da es sich bei der Entscheidung über die Schwerbehinderung bzw. etwaiger Merkzeichen um einen Verwaltungsakt handelt, kann gegen einen ablehnenden Bescheid ggf. mit Widerspruch oder Klage vorgegangen werden.

(ADS)

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