79 Anwälte für Tierrecht | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Tierrecht
Fragen und Antworten
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Tierrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Tierrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Tierrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Tierrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Tierrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Unter Tierrecht versteht man alle Rechtsvorschriften, die sich mit dem Kauf, Verkauf, Pflege, Unterhalt oder der Unterbringung von Tieren beschäftigen. Ebenfalls zum Tierrecht gehören die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die sich auf Tiere beziehen, z.B. baurechtliche Probleme in Bezug auf Ställe, Tierschutzvorschriften u. Ä.
Tiere führten in unserer Gesellschaft und im Recht lange Zeit eine untergeordnete Rolle. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass erst im Jahre 1990 in das BGB ein neuer § 90a eingefügt wurde. Darin heißt es:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Grundsätzlich bleibt auch durch Einfügung dieser Vorschrift alles beim Alten, wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt, denn solange die für Sachen geltenden Vorschriften auch weiterhin auf Tiere anwendbar bleiben, hat sich damit im Grunde und auch im Tierrecht im Allgemeinen nicht viel geändert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber selbst nicht wirklich systemtreu verhalten und so werden weiterhin gem. §§ 961 ff. BGB Bienenschwärme als echte Sachen bezeichnet und nach § 903 BGB besteht an Tieren ebenso wie an echten Sachen schlichtes Eigentum. Daneben wird auch im Strafrecht in verschiedenen Vorschriften von „Tieren oder anderen Sachen" gesprochen. Mit diesen Bezeichnungen kommt eindeutig zum Ausdruck, dass Tiere vom Denken des Gesetzgebers weiterhin grundsätzlich zur Gruppe der Sachen gehören.
Ebenfalls im Jahre 1990 hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, eine wichtige Änderung im Schadensersatzrecht vorzunehmen. In § 253 II 2 BGB ist seitdem bestimmt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert übersteigen. Daraus ergibt sich nun eine höhere Grenze für die Abgrenzung zwischen Heilung oder Tötung.
Der Tierschutz und damit die Tierrechte wurden durch Zustimmung des Bundestages am 17.5.2002 mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit in das Grundgesetz aufgenommen. Dieser Entscheidung stimmte der Bundesrat am 21.6.2002 zu. Somit ist die Neufassung des Grundgesetzes zum 01.08.2002 in Kraft getreten. Der Wortlaut des bisherigen Art. 20a GG wurde um die drei Worte „und die Tiere" erweitert und lautet nun: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Neben gesetzlichen Regelungen in Deutschland gibt es auch Regelungen zum Tierrecht in der EU. Im Vertrag von Amsterdam, in Kraft getreten am 1. Mai 1999, werden in einem besonderen „Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere" neue Grundregeln für Maßnahmen der Gemeinschaft im Tierschutzbereich gesetzt. Mit diesem Protokoll werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt und die Europäischen Institutionen verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken die Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Am 29. Oktober 2004 wurde der neue Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet. Dieser Vertrag enthält ebenfalls die Verpflichtung, den Schutz von Tieren und deren Tierrechte sicherzustellen. Gemäß Artikel III-121 tragen die Union und die Mitgliedsstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt Rechnung. Dabei werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigt.
In Deutschland existieren in den verschiedensten Gesetzen Regelungen über Tiere. Die wichtigsten Regelungen sind:
- §§ 958 ff. BGB: Aneignung herrenloser Sachen
- §§ 965 ff. BGB: Fund
- § 833 BGB: Tierhalterhaftung
- § 834 BGB: Tierhüterhaftung
- § 17 StVG: Unfälle durch Tiere
- § 28 StVO: Tiere im Straßenverkehr
- § 121 OWiG: Halten gefährlicher Tiere
- § 811 c ZPO: Unpfändbarkeit von Haustieren
- § 811 I Nr. 3 ff. ZPO: Unpfändbarkeit von Nutztieren
Außerdem gibt es in Deutschland weitere speziell auf Tiere zugeschnittene Gesetze und Verordnungen, welche die sog. Tierrechte enthalten:
- Tierschutzgesetz
- Tierseuchengesetz
- Tierzuchtgesetz (für landwirtschaftlich genutzte Tiere)
- Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Tollwutverordnung
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
(WEI)
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