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Rechtsanwalt mag.iur. Igor Dlacic
Kanzlei Igor Dlacic, ILICA 191 D, 10000 Zagreb, Kroatien 7538.5699892595 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Vorkaufsrecht bietet Herr Rechtsanwalt mag.iur. Igor Dlacic
(18.04.2022) bisher wurde alles schnell bearbeitet

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorkaufsrecht

Fragen und Antworten

  • Vorkaufsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vorkaufsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorkaufsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vorkaufsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorkaufsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Mit einem Vorkaufsrecht kann man sich das Recht sichern, einen bestimmten Gegenstand oder eine Immobilie zu erwerben, bevor dies ein Dritter tut. Das bedeutet: Haben der Eigentümer und ein Dritter einen Kaufvertrag über die Immobilie oder einen Gegenstand abgeschlossen, muss der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten unverzüglich über das Rechtsgeschäft informieren und ihm die Möglichkeit geben, sein Vorkaufsrecht auszuüben. In diesem Fall kommt der Vertrag über den Hauskauf grundsätzlich zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten ausgehandelt hat.

Sofern kein gesetzliches Vorkaufsrecht greift - wie z. B. das Vorkaufsrecht eines Mieters nach § 577 BGB -, kann man sich ein Vorkaufsrecht aber nur schuldrechtlich oder dinglich sichern. So kann ein Vertrag abgeschlossen werden, der aber rechtswirksam sein muss: Eine Vorkaufsvereinbarung z. B. bei einem Grundstück muss nach § 311b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) notariell beurkundet werden. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach den §§ 463 bis 473 BGB ist aber nur für den Eigentümer und den Vorkaufsberechtigten rechtlich bindend. Daher kann zur besseren Absicherung bei Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten auch ein dingliches Vorkaufsrecht nach den §§ 1094 ff. BGB eingeräumt werden. Dies geschieht durch Einigung der Parteien und Eintragung des Vorkaufsrechts ins Grundbuch. Ebenso wie bei einer Vormerkung wird damit das Recht auf die Übertragung des Eigentums gegenüber Dritten besonders geschützt.

Zu beachten ist allerdings, dass das Vorkaufsrecht nach § 469 BGB nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden kann. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte vom Eigentümer über den Kaufvertrag mit dem Dritten informiert wurde. Die Frist beträgt

  • bei Grundstücken zwei Monate und
  • bei allen anderen Gegenständen eine Woche.

Daraus ergibt sich, dass das Vorkaufsrecht erst ausgeübt werden darf, wenn der Eigentümer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die betreffende Sache oder das Grundstück geschlossen hat. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Eigentümer somit plötzlich zwei Personen aufgrund Vertrages verpflichtet. Um in diesem Fall keinen Schadenersatz leisten zu müssen, kann er sich im Vertrag mit dem Dritten ein Recht auf Rücktritt vorbehalten. Macht der Vorkaufsberechtigte dann von seinem Recht Gebrauch, kann der Eigentümer ohne finanzielle Einbußen vom Kaufvertrag mit dem Dritten zurücktreten und dem Vorkaufsberechtigten den Gegenstand bzw. die Immobilie übertragen. Kann der Vorkaufsberechtigte etwa wegen Insolvenz den Kaufpreis jedoch nicht aufbringen, ist seine Erklärung, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, unwirksam.

Liegt weder ein Hauskauf noch der Kauf eines anderen Gegenstands vor, sondern vielmehr eine Schenkung oder ein Tausch, ist das Vorkaufsrecht nutzlos. Es kann somit nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grundstück bzw. den Gegenstand veräußert. Des Weiteren ist das Vorkaufsrecht nach § 471 BGB ausgeschlossen, wenn „der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt".

(VOI)

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