505 Anwälte für Werbung | Seite 22

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Rechtsanwalt Christian Röhl LL.M.
RDP Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte mbB, Moritzplatz 6, 86150 Augsburg 7063.075271551 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Patentrecht • Datenschutzrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Sportrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Werbung bietet Herr Rechtsanwalt Christian Röhl LL.M.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Werbung

Fragen und Antworten

  • Werbung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Werbung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Werbung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Werbung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Werbung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter Werbung können alle Maßnahmen verstanden werden, die den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen fördern sollen. Nahezu jedes Unternehmen macht Werbung in irgendeiner Form. So gibt es beispielsweise Fernsehwerbung, Radiowerbung, Plakatwerbung, aber auch im Internet findet sich auf fast jeder Seite Werbung in Form von Bannern, Bildern oder Texten. Werbung ist grundsätzlich erlaubt, darf aber nicht gegen Gesetze verstoßen. So ist bei Werbemaßnahmen insbesondere das Wettbewerbsrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Irreführende Werbung

Nach § 5 bzw. 5a sind irreführende geschäftliche Handlungen, dazu zählt auch Werbung, unlauterer Wettbewerb und entsprechend nicht gestattet. So darf beispielsweise nicht mit unrichtigen Angaben zu einem Produkt geworben werden. Gleiches gilt für Angaben zu Garantie oder Gewährleistung sowie bei den Preisangaben.

Soweit die Werbung einen Verstoß gegen das UWG darstellt, können sowohl Mitbewerber als auch die Wettbewerbszentrale gegen den Werbenden vorgehen. Bestehende Ansprüche auf Unterlassung der Werbung bzw. Schadenersatz werden oft zunächst per Abmahnung, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, geltend gemacht. Aber auch einstweilige Verfügung oder Klage ist im Einzelfall gegen irreführende Werbung möglich.

Vergleichende Werbung

In der Werbung das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung mit dem Angebot eines Mitbewerbers zu vergleichen, ist im Rahmen von § 6 UWG erlaubt. Allerdings gibt es bei dieser vergleichenden Werbung zahlreiche Einschränkungen. So dürfen nur tatsächlich vergleichbare Waren oder Dienstleistungen gegenübergestellt werden. Vergleichende Werbung muss zudem eine gewisse Objektivität wahren, darf nicht zu Verwechslungen führen oder eine Beleidigung des Mitbewerbers enthalten. Für ein Plagiat sollte ebenfalls nicht geworben werden, wobei hier Patentrecht und Markenrecht eine in der Regel noch größere Rolle spielen als das UWG.

(ADS)

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