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Aufhebungsvertrag – Insolvenz verhindert Rücktritt

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Geht der Arbeitgeber insolvent, kann von einem vorher geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht mehr zurückgetreten werden. Am Ende ist nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch eine etwaige Abfindung weg. Aufhebungsverträge dienen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Der Arbeitgeber vermeidet dadurch langwierige und teure Kündigungsschutzprozesse und kann durch die Kenntnis des Beschäftigungsendes vorausschauender planen. Der Arbeitnehmer erhält für den Klageverzicht eine Abfindung.

Nicht vor der Insolvenz gezahlte Abfindung gefährdet

Die weitreichenden Folgen einer eintretenden Insolvenz berühren auch einen vor ihr geschlossenen Aufhebungsvertrag. Das bekam ein langjähriger Arbeitnehmer zu spüren, dem vertraglich eine Abfindungssumme von 110.500 Euro zugesichert wurde. Das Geld sollte Ende Dezember 2008 gleichzeitig mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fließen. Anfang Dezember stellte sein Arbeitgeber jedoch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Köln. Ein Insolvenzverfahren dient unter anderem dazu, vorhandenes Vermögen zu sichern und geregelt an die vorhandenen Gläubiger zu verteilen. Damit einher geht ein Verbot an den insolventen Schuldner, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters über das noch vorhandene Vermögen zu verfügen. Aus diesem Grund wurde dem Kläger auch hier die Abfindungszahlung verweigert. Seine dahin gehenden Aufforderungen blieben erfolglos, sodass er sich dazu entschloss, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten. Dadurch erhoffte sich der Arbeitnehmer den Erhalt seines Arbeitsplatzes.

Arbeitnehmer müsste Abfindung eventuell zurückzahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste den Kläger aber enttäuschen. Eine wichtige Voraussetzung für den Rücktritt fehle. Zwar wäre die Abfindung fällig gewesen. Der Beschäftigte habe auch eine Zahlungsfrist gesetzt. Allerdings mangele es an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, gekennzeichnet durch den Umstand, dass der Schuldner nicht leisten dürfe. Leistungen aus dem Vermögen des insolventen Unternehmens, wozu auch die Abfindung zähle, habe das Insolvenzgericht berechtigterweise verboten. Und selbst wenn der Insolvenzverwalter der Auszahlung zustimme, wäre der Abgefundene zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet. Denn die übrigen Insolvenzgläubiger könnten diesen Vorgang aus Gründen der Chancengleichheit anfechten. Im Übrigen zeige sich die Gefahr, die Abfindung zu verlieren, auch in anderen Fällen, etwa wenn vor dem im Vertrag festgelegten Beschäftigungsende eine fristlose Kündigung erfolge. Auch dann würde der Vertrag wirkungslos werden. Dem nun beschäftigungslosen Kläger bleibt damit nur die Hoffnung, in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger noch etwas von dem Geld zu erlangen.

(BAG, Urteil v. 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10)

(GUE)
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