BAföG-Leitfaden: Ihr umfassender Ratgeber zu Anspruch, Beantragung und Rechtsmitteln
- 8 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten zum BAföG
- Ärger beim BAföG: So gehen Sie vor
- Wie viel BAföG gibt es und wie lange?
- Vermögen und Einkommen
- Wie gegen einen fehlerhaften BAföG-Bescheid vorgehen?
- Wie gegen eine BAföG-Rückforderung vorgehen?
- Was ist bei der BAföG-Rückzahlung zu beachten?
- Checkliste zur BAföG-Förderung
Wurde Ihr BAföG-Antrag abgelehnt oder bekommen Sie weniger BAföG als Ihnen zusteht? Wenn Ihr BAföG-Bescheid fehlerhaft ist, können Sie dagegen vorgehen.
Die wichtigsten Fakten zum BAföG
BAföG-gefördert sind neben einem Studium auch viele weiterführende Ausbildungen.
BAföG steht Schülern und Studierenden zur Verfügung, die die finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Ausbildung nicht selbst erbringen können.
BAföG gibt es in festen Beträgen. Der BAföG-Höchstsatz beträgt aktuell 934 Euro im Monat (Stand: 2024).
Die BAföG-Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Sie müssen 50 Prozent des Darlehens für ein Studium zurückzahlen, maximal jedoch 10.010 Euro. Für Schüler gilt das nicht.
Ärger beim BAföG: So gehen Sie vor
In einigen Bundesländern müssen Sie Widerspruch einlegen, in anderen Bundesländern können Sie sofort gegen den BAföG-Bescheid klagen.
Widerspruch bzw. Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erheben.
Begründen Sie ausführlich, warum Sie den Bescheid für fehlerhaft halten. Bleiben Sie dabei sachlich.
Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.
Wie viel BAföG gibt es und wie lange?
Einheitliche BAföG-Pauschalen
Bei der Berechnung der individuellen Förderhöhe kommt es nicht auf die individuellen Kosten an, die für einen Auszubildenden während seiner Ausbildung entstehen. Es wird vielmehr ein pauschaler Bedarf pro Monat angenommen, der sogenannte Bedarfssatz. Er richtet sich danach, was ein Auszubildender für seine Ausbildung bzw. seinen Lebensunterhalt typischerweise benötigt.
Aktuelle BAföG-Höchstsätze
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | Inkl. KV- und PV-Zuschlag* | Nicht bei den Eltern wohnend | Höchstsatz inkl. KV- und PV-Zuschlag |
1. Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | - | - | 632 € | 754 € |
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 262 € | 384 € | 632 € | 754 € |
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 474 € | 596 € | 736 € | 858 € |
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs | 480 € | 602 € | 781 € | 903 € |
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 511 € | 633 € | 812 € | 934 € |
BAföG-Empfänger mit Kind
Für jedes mit dem BAföG-Empfänger zusammenlebende Kind unter 14 Jahren gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro. Erhalten beide Eltern BAföG, gibt es den Zuschlag für die Betreuung pro Kind nur einmal und nicht doppelt.
BAföG bei Auslandsstudium
Bei einem Auslandsstudium sind zusätzlich folgende Förderungen vorgesehen:
Wohnkostenpauschale von 360 Euro
Reisekosten von insgesamt 250 Euro für Hin- und Rückreise in der EU bzw. von 500 Euro außerhalb der EU
Studiengebührenzuschlag bis zu 5.600 Euro
Ggf. länderspezifische Zuschläge für Zusatzkosten in Ländern außerhalb der EU und der Schweiz.
Dauer des BAföG-Bezugs
Allgemein endet die BAföG-Zahlung mit Abschluss bzw. dem Abbruch der Ausbildung. Auch während der Ausbildung kann die BAföG-Zahlung mit Erreichen der Regelstudienzeit enden.
Eine weitere Zahlung von BAföG ist jedoch aufgrund von gesetzlich geregelten Ausnahmen, wie beispielsweise einer Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kindeserziehung oder des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, möglich.
Vermögen und Einkommen
Ob man als Auszubildender tatsächlich monatlich BAföG erhält, richtet sich neben dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, des Ehegatten und dem der Eltern auch nach den gewährten Freibeträgen. Sie sind vom jeweils festgestellten Einkommen abzuziehen – der verbleibende Betrag ergibt dann das anzurechnende Einkommen.
Freibeträge für Einkommen
Vom einschlägigen Bedarfssatz wird das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seiner Eltern, seines Ehepartners bzw. seines eingetragenen Lebenspartners abgezogen. Dafür gelten jedoch Freibeträge. Freibeträge gelten zudem, wenn diese noch unterhaltsberechtigte Kinder haben.
Der monatlich vom Einkommen anrechnungsfreie Betrag bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, oder denjenigen, die sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, beträgt 2.415 Euro. Sind die Eltern hingegen geschieden oder leben getrennt, beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf 1605 Euro. Für Stiefelternteile beträgt der Freibetrag 805 Euro, für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, 730 Euro.
Beim elternunabhängigen BAföG spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Verweigern die Eltern Auskünfte über ihr Einkommen oder ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, kann es elternunabhängiges BAföG geben und zwar als Vorausleistung.
Eigenes Einkommen des Auszubildenden ist nicht vollständig anzurechnen, sondern nur dasjenige, das zu versteuern ist. Pro Monat dürfen BAföG-Empfänger 538 Euro brutto hinzuverdienen ohne Folgen für das BAföG.
Freibeträge für Vermögen
Hinsichtlich des Vermögens des Auszubildenden gibt es ebenfalls anrechnungsfreie Beträge: 15.000 Euro für den Auszubildenden selbst (45.000 Euro ab 30 Jahren). Für den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie für jedes Kind des Auszubildenden ist zudem ein Betrag von 2.300 Euro anrechnungsfrei.
Wie gegen einen fehlerhaften BAföG-Bescheid vorgehen?
Sie haben alle notwendigen Anträge und Unterlagen, die es für die BAföG-Förderung bedarf, beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht. Dennoch wird Ihnen nur ein geringerer BAföG-Betrag zugesprochen oder BAföG sogar abgelehnt.
Fehler bei der BAföG-Berechnung sind gut möglich. Denn über die BAföG-Höhe entscheiden viele Umstände wie das eigene Einkommen und Vermögen, aber auch das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners.
Relevant für die BAföG-Berechnung sind zudem Geschwister, Kinder unter 14 Jahren und Unterhaltsberechtigte, Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei freiwilliger Versicherung. Diese Umstände mindern bzw. erhöhen das BAföG, das einem letztlich zusteht.
Zusätzlich können sich die BAföG-relevanten Umstände im Laufe der Zeit verändern. Dies und die zahlreichen BAföG-Berechnungsfaktoren machen die Berechnung fehleranfällig.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, gegen diese fehlerhafte Entscheidung vorzugehen. Auf jeden Fall müssen Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen. Halten Sie unbedingt die für das Vorgehen geltenden Fristen ein. Sonst wird der Bescheid mit Fristablauf wirksam, auch wenn er fehlerhaft ist.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, können längere Fristen gelten. Verlassen Sie sich jedoch besser nicht darauf. Nach Ablauf der Frist kann außerdem noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Allerdings nur, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Auf jeden Fall sollten Sie sich über die Vorgehensweise gegen BAföG-Bescheide in Ihrem Bundesland informieren. Hinweise müssen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides zu finden sein. Sonst kann diese fehlerhaft sein. Lassen Sie sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt überprüfen.
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Innerhalb eines Monats müssen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid beim Amt für Ausbildungsförderung einlegen. Ist in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, können Sie direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid wirksam.
Wichtig ist die gute Begründung des Widerspruchs. Denn infolge des Widerspruchs muss das BAföG-Amt seine Entscheidung nochmals überprüfen. Ist der Widerspruch erfolgreich, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Hält das Amt hingegen am bestehenden Bescheid fest, erlässt es einen sogenannten Widerspruchsbescheid mit entsprechender Begründung. Sie können darauf Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Fristgerecht Klage erheben
Auch in diesem Fall gilt eine Frist von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids. Vorab sollten Sie sich anwaltlich über die Chancen einer Klage kompetent beraten lassen. Denn bereits die Begründung der Klage ist entscheidend für deren Erfolg.
Wie gegen eine BAföG-Rückforderung vorgehen?
Zu viel gezahltes BAföG kann die Behörde zurückfordern. Die Gründe für eine Rückforderung sind vielfältig und hängen immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel ist der Rückforderungsbescheid immer zu prüfen bzw. sollte von einem Anwalt geprüft werden
Häufige Gründe für eine Rückforderung sind:
Die Behörde nimmt ein zu geringes Einkommen oder Vermögen an.
Die Einkommens- oder Vermögenssituation hat sich geändert.
Die Behörde geht von zu geringen Schulden aus.
Vorzeitiger Abbruch der Ausbildung.
Die Behörde hat aufgrund eigener Fehler zu viel BAföG gezahlt.
BAföG wurde von vornherein unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Auch hier gilt: Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Rückforderungsbescheid einhalten.
Was ist bei der BAföG-Rückzahlung zu beachten?
Wer BAföG erhält, muss es in vielen – aber nicht in allen Fällen – zurückzahlen. Und auch wenn eine Rückzahlung vorgesehen ist, ist sie nicht automatisch berechtigt. Darüber hinaus kann das Vorliegen bestimmter Gründe Zeitraum und Höhe der Rückzahlung beeinflussen.
Schüler, deren Förderungsdauer mit dem Schulabschluss endet, müssen kein BAföG zurückzahlen. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Vollzuschuss.
Hochschulstudenten beziehen BAföG für den gesamten Zeitrahmen ihres Studiums nur zur Hälfte als Zuschuss.
Studierende müssen nur die Hälfte Ihrer BAföG-Förderung zurückzahlen, maximal jedoch 10.010 Euro. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Für die Rückzahlung sind maximal 20 Jahre vorgesehen.
Dauer und Raten der BAföG-Rückzahlung
Üblich ist die Rückzahlung in vierteljährlichen Raten. Die Höhe der Rate beträgt seit April 2020 390 Euro, was monatlich 130 Euro entspricht. Zuvor waren es 105 Euro.
Bei einem Nettoeinkommen unter dem Freibetrag ist eine Freistellung von der Rückzahlung möglich. Die Freistellung führt nur zu einem Zahlungsaufschub. Es werden keine BAföG-Schulden erlassen. Für die Freistellung ist ein Antrag erforderlich. Die Freistellung wird in der Regel für ein Jahr gewährt. Liegen die Freistellungsvoraussetzungen weiter vor, ist ein erneuter Antrag möglich.
Checkliste zur BAföG-Förderung
Antragsformulare ausfüllen: Besorgen Sie alle notwendigen Formulare, die sogenannten Formblätter, für den BAföG-Antrag. Diese gibt es beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung – für Studierende ist das meist das Studentenwerk der Hochschule – oder online. Füllen Sie alle Formblätter sorgfältig aus. Darüber hinaus ist eine Reihe von Belegen vorzulegen, beispielsweise die Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an einem Praktikum, Nachweise über Ihr Vermögen in Form von Kontoauszügen, gegebenenfalls die Einkommenserklärung der Eltern bzw. des Ehepartners, die Versicherungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse sowie die Kopie Ihres Mietvertrages. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschrieben, bevor Sie ihn an das Amt für
Ausbildungsförderung zurücksenden.An das BAföG-Amt senden: Ihr BAföG-Antrag mit allen erforderlichen Antragsformularen und Belegen ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Seit August 2016 können die Formblätter auch elektronisch ausgefüllt und eingeschickt werden. Streben Sie ein Hochschulstudium an, stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Studentenwerk, ansonsten beim kommunalen Amt für Ausbildungsförderung Ihres Wohnsitzes.
Unterlagen nachreichen: Tritt der Fall ein, dass Unterlagen fehlen, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben mit der Aufforderung, die fehlenden Dokumente innerhalb einer entsprechenden Frist nachzureichen. Informieren Sie das Amt, wenn Sie die Frist nicht einhalten können.
BAföG-Bescheid prüfen: Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben und dieser geprüft wurde, erhalten Sie entweder einen Ablehnungs- oder einen Bewilligungsbescheid. Trifft Letzteres zu, werden Sie darin sowohl über die Höhe der Förderungssumme als auch über den Zeitraum der Bewilligung informiert. Prüfen Sie in jedem Fall, ob sich der Inhalt mit Ihren Angaben deckt. Vermuten Sie einen Fehler, legen Sie gegen Bescheid Widerspruch ein oder erheben Sie Klage.
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Rechtstipps zu "BAföG" | Seite 4
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09.08.2017 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.„… und Artikel 3 des Grundgesetzes in Einklang stehen. Für mehr Informationen zur Studienplatzklage, zum Hochschulrecht oder zum Bafög-Recht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. per Telefon, per E-Mail oder auf der Webseite zur Verfügung!“ Weiterlesen
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21.09.2022 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… Sie die Antworten zu diesen Fragen und noch viel mehr in unserem Rechtstipp: „Wenn das Kind nicht in die Kita will …“ Inwieweit wird BAföG auf die Kita-Gebühren angerechnet? Wer BAföG bezieht, dem steht …“ Weiterlesen
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10.06.2017 Rechtsanwalt & Mediator Giuseppe M. Landucci„… bereits getätigte BAföG-Vorausleistungen in Höhe von 3.452,16 Euro für seine beinahe 26 Jahre alte Tochter von ihm zurückforderte. Die Tochter hatte sich mit knapp 26 Jahren noch einmal dazu …“ Weiterlesen
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08.06.2017 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„Sozialhilfebetrug (Täuschungen beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld, Bafög, bei der Grundsicherung oder Rente) als eigenständigen strafrechtlichen Tatbestand gibt es nicht. Vielmehr fallen …“ Weiterlesen
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07.06.2017 Rechtsanwalt Thomas Fürsattel„… er, dass sie ein Medizinstudium begonnen hatte. Sie erhielt Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die das Amt jetzt von ihrem Vater zurückforderte. Vergeblich, denn nach dem Amtsgericht …“ Weiterlesen
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04.05.2017 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.„… auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte. Für weitere Fragen zum BAföG-Recht …“ Weiterlesen
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27.05.2021 Rechtsanw.u.Fachanw. Vera Krug von Einem„… , Arbeitslosigkeit, Verrentung, Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, Eintritt der nächsthöheren Altersstufe bei Kindern, Eigeneinkommen der Kinder bei Ausbildung oder BAföG-Leistungen, wobei letztere …“ Weiterlesen
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30.03.2017 Rechtsanwältin Oleksandra Cofala„… noch zur Uni ging, erhielt sie zur Finanzierung des Studiums BAföG. Das zuständige Studierendenwerk forderte später von dem Vater einen Teil des Geldes ein. Der wehrte sich gegen die Zahlung. Mit Erfolg …“ Weiterlesen
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29.03.2017 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.„… weitere Fragen zum Hochschulrecht, Bafög-Recht und Prüfungsrecht, stehe ich Ihnen gern auf unserer Homepage, per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung!“ Weiterlesen
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26.11.2019 anwalt.de-Redaktion„… Zivilprozesse und Strafverteidiger, die Rückzahlung von BAföG, Ausgaben für Hochzeiten, Familienfeiern, Pilgerfahrten, Wunderheiler oder Erpressungsgelder, die gezahlt wurden, um den Seitensprung …“ Weiterlesen
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23.02.2017 Rechtsanwalt René Piper„… von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27e BVG) Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66 …“ Weiterlesen
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16.12.2016 Rechtsanwalt Klaus Peter Knuth„… es grundsätzlich nicht. Gut, dass im Falle enger wirtschaftlicher Verhältnisse BAföG beantragt werden kann und muss, denn BAföG-Leistungen werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet und mindern somit …“ Weiterlesen
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24.11.2016 Gabriele Weintz, anwalt.de-Redaktion„… und Ausbildung (BAföG) bewegt. Gute Einkommen der Eltern Eine Abweichung vom Regelbedarf ist aus Sicht der Richter nicht nötig, da beide Elternteile Berufsrichter sind und über ein gutes Einkommen verfügen …“ Weiterlesen
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23.08.2016 Rechtsanwalt Saeed Jaberi„… : Es wird auf einen bundesweiten Einheitssatz abgestellt, der sich an den Vorgaben des BaFöG orientiert (derzeit: 670,00 Euro/Monat (Stand: 2015)). Können Belege vorgelegt werden, dass einzelne Kosten …“ Weiterlesen
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02.08.2016 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… Hartz-IV-Leistungen gibt es weiterhin nicht. Antragsteller erhalten nun aber, solange noch über ihren BAföG-Antrag entschieden wird, weiter Hartz-IV-Leistungen. Bei einer Ablehnung gilt das jedoch …“ Weiterlesen
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01.08.2016 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… . Einen Wermutstropfen hat die BAföG-Reform jedoch: Die Änderungen erfolgen erst mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraums. Viele Studierende erhalten damit erst ab Oktober und damit zum Wintersemester mehr BAföG …“ Weiterlesen
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16.07.2021 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„Ab August treten neue BAföG-Regeln in Kraft. Allerdings müssen einige Empfänger noch warten, bis sie sich auswirken. Die Verfahren bei Hartz IV sollen sich durch neue Regeln vereinfachen. Der August …“ Weiterlesen
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26.01.2016 Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel„… € Warmmiete benannt. Der Bedarfssatz von 735 € orientiert sich an dem BAföG-Höchstsatz, der im Herbst 2016 auf diesen Betrag steigen soll. Nach wie vor sind in dem Bedarfssatz die Beiträge zur Kranken …“ Weiterlesen
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21.12.2015 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… Aufwendungen nicht berücksichtigt. Andererseits sei das von der Mutter bezogene BAföG fälschlicherweise zum Einkommen gezählt worden, darunter auch der Kinderbetreuungszuschlag, der Auszubildenden …“ Weiterlesen
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