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Außergewöhnliche Belastung – was kann von der Steuer abgesetzt werden?

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Alle Jahre wieder kommt die Steuererklärung und es stellt sich die Frage, welche Kosten aus dem vergangenen Jahr von der Steuer abgesetzt werden können und welche nicht. Ein besonders weites Feld sind die außergewöhnlichen Belastungen, die immer wieder vor den Finanzgerichten landen. Nun musste sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bzw. Neustadt in einem aktuellen Fall damit beschäftigen, ob die Reisekosten zum eigenen Kind von der Steuer abgesetzt werden können.

Für die jährliche Steuererklärung stellt sich deshalb die Frage, was außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich sind, welche Kosten Finanzämter und Gerichte als solche anerkannt oder abgelehnt haben und wie das Gericht im Fall der besonderen Reisekosten entschieden hat.

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuer 

Private Ausgaben werden nur dann bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass besondere Umstände im Privatleben höhere Ausgaben nötig machen, als vergleichbare andere Steuerzahler bei ihrer Lebensführung haben. Es muss sich um Kosten handeln, die zwangsweise anfallen und sowohl nach ihrer Höhe als auch nach ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Da diese Voraussetzungen bei einer Vielzahl von Ausgaben erfüllt sein können, gibt es eine sehr umfangreiche Einzelfall-Rechtsprechung zu der Frage: außergewöhnliche Belastung – ja oder nein?

Typischerweise anerkannte außergewöhnliche Belastungen 

Zu den unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannten Ausgaben zählen zahlreiche Kostenarten. Zu den wichtigsten und bekanntesten gehören Krankheitskosten, Kurkosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten, Bestattungskosten und Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat, der durch Blitz, Feuer oder Hochwasser zerstört wurde. Neben den Klassikern gibt es noch viele weitere anerkannte außergewöhnliche Belastungen. Hierzu gehören beispielsweise – aber nicht abschließend – die Kosten der Vaterschaftsfeststellung, wenn ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft bestehen, Entbindungskosten, die das Krankenhaus nicht übernimmt, krankheitsbedingte Umzugskosten oder Lösegeldzahlungen.

Innerhalb dieser grundsätzlich anerkannten Kostenarten wird aber nicht jede Ausgabe von den Finanzämtern und Finanzgerichten anerkannt, wie beispielsweise die Krankheitskosten, Pflegekosten und Bestattungskosten zeigen.

Krankheitskosten

Selbst gezahlte Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Grundsätzlich – nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastungsgrenze – absetzbare Krankheitskosten sind z. B. Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie, Rezeptgebühren, verordnete Impfungen oder Kosten für eine Begleitperson. Die Anerkennung gilt aber nur für Ausgaben, die zur Heilung bzw. Linderung von Beschwerden erforderlich sind. Vorbeugende Maßnahmen werden dagegen steuerlich nicht anerkannt. Ausgaben für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel und selbst getragene Kosten einer Zahnreinigung können deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Pflegekosten

Die Pflege ist nicht nur sehr zeit-, sondern vor allem auch kostenintensiv. Diese Kosten sind ebenfalls größtenteils als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, unabhängig davon, ob die Kosten aus der eigenen Pflegebedürftigkeit oder der Pflegebedürftigkeit einer verwandten Person (z. B. Eltern) notwendig wurden. Steuerlich berücksichtigt werden können z. B. die Kosten einer ambulanten Pflegekraft oder die Unterbringung im Pflegeheim. Die Kosten für ein Pflege- oder Altenheim werden aber nur anerkannt, wenn die Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Ein bloßer Umzug aus Altersgründen wird steuerlich nicht berücksichtigt.

Bestattungskosten 

Nicht immer reichen der Nachlass und andere Ersatzleistungen (z. B. Sterbegeld oder andere Versicherungsleistungen) aus, um alle Kosten der Beerdigung zu decken. Die verbleibenden Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden. Anerkannt werden aber nur unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Kosten wie z. B. Kosten für die Grabstätte, den Sarg sowie die Blumen, Kränze und Todesanzeigen. Nicht anerkannt werden dagegen Reisekosten sowie Ausgaben für Trauerkleidung und Bewirtung. 

Was wurde nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt?

Steuerzahler sind teilweise sehr kreativ, wenn es um steuermindernde außergewöhnliche Belastungen geht. Deshalb gibt es für den gegenteiligen Fall ebenso viele Beispiele, bei denen Finanzämter und Finanzgerichte die Steuerentlastung nicht anerkannt haben. Hierzu gehören etwa Sanierungen wegen üblicher Baumängel, Kosten für Zivilprozesse und Strafverteidiger, die Rückzahlung von BAföG, Ausgaben für Hochzeiten, Familienfeiern, Pilgerfahrten, Wunderheiler oder Erpressungsgelder, die gezahlt wurden, um den Seitensprung oder die Affäre vor dem Ehepartner geheim zu halten.

Auch Kinder werden oft sehr teuer. Die meisten Kosten, wie z. B. Ausstattung, Kleidung oder Möbel für das Kinderzimmer, sind aber trotzdem nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil diese Kosten mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten werden. 

Reisekosten zum eigenen Kind – außergewöhnliche Belastung? 

Wenn es um die Absetzbarkeit von privaten Kosten geht, kommt es – wie die Juristen so gern sagen – immer auf den konkreten Einzelfall an. Es gibt zwar viele Beispiele, die meist anerkannt oder abgelehnt werden, aber eine sichere Prognose kann trotzdem nicht abgegeben werden. In vielen Fällen haben am Ende die Finanzgerichte das letzte Wort. In einem aktuellen Fall hatte das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden, ob Eltern die Kosten von der Steuer absetzen können, die dadurch entstehen, dass sie ihr im Ausland lebendes Kind besuchen. Da der Vater Soldat war, zog die Familie häufiger um. Den letzten Umzug nach Deutschland machte die Tochter nicht mehr mit und blieb stattdessen in Frankreich, um einen erneuten Schulwechsel zu vermeiden. Die Kosten für den Besuch der gemeinsamen Tochter wollten die Eltern bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Als das Finanzamt den Antrag ablehnte, zogen die Eltern vor Gericht. Vergeblich, denn das FG Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht und lehnte die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung ab. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), der Besuchsfahrten getrennt lebender Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung ansieht, weil es mittlerweile durchaus üblich ist, dass Eltern bzw. Elternteile und Kinder getrennt voneinander leben (BFH, Beschluss v. 15.05.2012, Az.: VI B 111/11). Mehr über diese höchstrichterliche Entscheidung erfahren Sie in unserem Rechtstipp.

Nach Ansicht des Gerichts ist es vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, die Reisekosten der Eltern als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Wenn selbst bei getrennt lebenden Eltern die Kosten für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses des im anderen Haushalt lebenden Elternteils der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, muss das auch für gemeinsam oder getrennt lebende Eltern gelten, deren Kind im Ausland lebt. Im Regelfall sind die Reisekosten daher als typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung anzusehen und steuerlich irrelevant.

Fazit: Steuermindernde außergewöhnliche Belastungen sind sehr vielfältig und unterschiedlich. Im Zweifel müssen die Gerichte entscheiden, ob eine spezielle Ausgabe im Einzelfall anzuerkennen ist oder nicht. Für Reisekosten zum eigenen Kind hat das FG Rheinland-Pfalz nun entschieden, dass diese im Regelfall nicht steuerlich abgesetzt werden können.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.01.2017, Az.: 2 K 2360/14)

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