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Bundesarbeitsgericht: Ohne Urlaubsantrag darf Urlaub nicht mehr einfach verfallen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Urlaub darf nicht verfallen, nur weil Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt haben.
  • Urlaub kann jedoch verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter klar und rechtzeitig darauf hinweisen, den Urlaub zu nehmen, weil er sonst verfällt.
  • Im Streit über verfallenen Urlaub muss der Arbeitgeber beweisen, dass er seinen Mitarbeiter entsprechend informiert hat.

Hat ein Mitarbeiter keinen Urlaub beantragt, durfte der Urlaub bisher verfallen. Das verstößt jedoch gegen EU-Recht. Arbeitnehmer behalten ihre Urlaubsansprüche, auch wenn sie keinen Urlaub beantragt haben. Arbeitgeber können das jedoch verhindern, wenn sie Mitarbeiter auf den drohenden Verfall klar und rechtzeitig hinweisen und ihnen den Urlaub ermöglichen.

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer auf Urlaub hinweisen

Arbeitnehmer können die Bezahlung nicht genommenen Urlaubs verlangen, wenn ihr Arbeitsverhältnis endet. Ein Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in München, dessen Beschäftigung 2013 endete, hatte deshalb die Abgeltung von 51 offenen Urlaubstagen verlangt. Zuvor hatte die Gesellschaft ihn darauf hingewiesen, dass er noch Urlaubstage habe. Darauf nahm der Wissenschaftler nur zwei Tage frei. Weiteren Urlaub hatte er nicht beantragt. Sein Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass der Urlaub verfallen sei und zahlte keine Urlaubsabgeltung. Den Hinweis des Arbeitgebers bestritt der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall nun ein Grundsatzurteil gefällt. Zuvor hatte es den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragt, weil der Fall EU-Recht berührte. Das nun verkündete Urteil folgt dessen Antwort. Klar und rechtzeitig müssen Arbeitgeber danach Arbeitnehmer auf den drohenden Urlaubsverfall laut Bundesarbeitsgericht hinweisen. Offen bleibt jedoch, wann ein Hinweis erfolgen muss, damit er noch rechtzeitig erfolgt (Urteil v. 19.02.19, Az.: 9 AZR 541/15).

Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur Klärung, ob und wie der Hinweis erfolgt ist, an die Vorinstanz zurück. Somit muss nun das Landesarbeitsgericht München den Sachverhalt nochmals erörtern, bevor der Fall endgültig entschieden werden kann.

Weitere Entscheidung in ähnlichem Fall erwartet

In einem vergleichbaren Fall hat ein Rechtsreferendar die Abgeltung offener Urlaubstage nach Ende seines in Berlin absolvierten Referendariats verlangt. Da es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis handelt, verhandeln die Verwaltungsgerichte die Klage. Hier wird eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erwartet. Dessen Fragen hatte der EuGH zusammen mit den Fragen des Bundesarbeitsgerichts beantwortet.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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