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Dienstvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Dienstvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Dienstverträge im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind gegeben, wenn eine Leistung gegen eine Zahlung vereinbart wird. Die Zahlung nennt sich Vergütung und kann frei ausgehandelt werden oder aufgrund von beispielsweise Festpreisen festgelegt sein. Dies geschieht in der Regel im Vorfeld des Vertragsschlusses.

Bekannteste Formen des Dienstvertrages sind Arbeitsverträge und Behandlungsverträge. Behandlungsverträge kommen mit behandelnden Ärzten zustande bzw. mit ihren obergeordneten Institutionen wie Krankenhäusern. Weiteres Beispiel ist der sogenannte Mandatsvertrag, bei dem Anwalt und Mandant einen Vertrag dahingehend schließen, dass der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte des Mandanten beauftragt wird.

Grundsätzlich können Gegenstand des Dienstvertrages Dienste jeder Art sein. Demnach sind in der Ausgestaltung der Leistung keine Grenzen gesetzt. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn gegen die guten Sitten verstoßen würde oder Leistung oder Gegenleistung Wucher wäre.

Unterschied zum Werkvertrag

Werkvertrag und Dienstvertrag unterscheiden sich dahingehend, dass im Rahmen eines Werkvertrags die Errichtung eines Werkes verlangt wird, also der Eintritt eines Erfolgs gewollt und vereinbart ist. Dagegen wird bei einem Dienstvertrag die Handlung selbst in den Vordergrund gestellt. So verspricht der Schneider seinem Kunden, ein Kleid herzustellen, der Arzt jedoch nur, die Behandlung nach allen Regeln der medizinischen Kunst, also de lege artis, auszuführen.

Bekanntester Anwendungsbereich, in denen sogenannte Dienstverträge geschlossen werden, ist das Arbeitsrecht. Auf der Ebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser fällt unter die Kategorie des Dienstvertragsrechts. Ein Arbeitsvertrag wird durch das Arbeitsrecht und seine weitergehenden Gesetze und Regelungen näher ausgestaltet und präzisiert.

 

Was beinhaltet der klassische Arbeitsvertrag?

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber gegenüber einen Dienst zu erfüllen. Demgegenüber steht die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn bzw. das Gehalt zu zahlen.

In der Gestaltung sind die Parteien relativ frei. Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden, jedoch gibt es für die Befristungen auch Einschränkungen, die vorher zu klären sind.

Wichtig ist, dass Aufgaben und Arbeitszeiten so genau wie möglich geregelt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Der Arbeitsvertrag selbst unterscheidet sich zu anderen Dienstverträgen dahingehend, dass Arbeitsverträge mit weitergehenden Rechten und Pflichten ausgestattet sind. So haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG, Anspruch auf Urlaub und Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.

Der Arbeitgeber hat im Gegenzug dazu ein sogenanntes Weisungsrecht, das in § 106 GewO geregelt ist.

Insbesondere der Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer genießen, stellt einen großen Vorteil des Arbeitsvertrags dar.

Inhalte eines Dienstvertrages

Wenn man einen Dienstvertrag schließt, sollte man darauf achten, dass folgende Punkte zum Vertragsbestandteil werden. Dabei handelt es sich um

  • Art
  • Umfang
  • Dauer
  • Ort
  • Vergütungshöhe
  • sonstige Zahlungsmodalitäten
  • Zahlungstermine
  • Leistungstermine
  • Haftung
  • Vertragsänderungen
  • Kündigung oder anderweitiges Lösen des Vertrags.

Dienstverträge können entsprechend zu anderen Vertragsarten grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Allerdings ist die schriftliche Ausgestaltung immer zu empfehlen, um in Beweisfragen, sollte es einmal zu einem Streit kommen, genügend Material vorweisen zu können.

Wie kann man sich von einem Dienstvertrag lösen?

Ein Dienstvertrag kann auf unterschiedliche Arten aufgelöst werden. So kann beiderseitig unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Sollte eine Befristung vorliegen, endet der Arbeitsvertrag bei fehlender Verlängerung mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder bei Zweckgebundenheit mit Eintritt des Zwecks.

Auch durch einen Aufhebungsvertrag, bei dem sich die Parteien einig sind, den Vertrag aufzulösen, kann die Vertragsbeziehung beendet werden.

Was tun bei Streitigkeiten?

Bei Streitigkeiten können die Amts- bzw. Landgerichte angerufen werden. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig, Zu beachten ist, dass bei Kündigungsschutzklagen und relevanten Fragen zur Kündigung eine dreiwöchige Klagefrist einzuhalten ist. Ist diese abgelaufen, kann man gegen eine Kündigung nicht mehr vorgehen.

Foto(s): ©Pixabay/bertholdbrodersen

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Rechtstipps zu "Dienstvertrag" | Seite 14

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  • 20.09.2010 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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  • 03.04.2009 Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann
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  • 19.02.2020 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… . „Betreuten Wohnen" gilt das WBVG ebenfalls nicht. Für diese Wohnformen bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Regeln für Miet- und Dienstverträge. Welche Änderungen bringt das WBVG? Kern …“ Weiterlesen
  • 04.12.2008 Rechtsanwalt Holger Barth
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  • 04.12.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… den Agenturen klar im Vorteil. Zwar handelt es sich bei den meisten Partnervermittlungsverträgen um Dienstverträge, bei denen also das Institut keinen Vermittlungserfolg schuldet …“ Weiterlesen
  • 16.06.2008 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.
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  • 28.03.2008 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.
    „… . Es wird rechtlich strikt zwischen dem Anstellungsvertrag (i.d.R. Dienstvertrag) und der organschaftlichen Bestellung der Vorstandmitglieder unterschieden. Die organschaftliche Vertretungsmacht steht dem Vorstand …“ Weiterlesen
  • 26.07.2007 Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann
    „… diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend …“ Weiterlesen
  • 07.05.2007 Rechtsanwalt Sascha Förthner
    „Bei dem Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten handelt es sich um einen sog. Dienstvertrag. Dies bedeutet, daß der Arzt dem Patienten gegenüber nicht den konkreten Erfolg schuldet …“ Weiterlesen
  • 24.04.2007 Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte
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