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Ersatzvornahme - was Sie wissen und beachten müssen!

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Ersatzvornahme - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Ersatzvornahme?

Die Ersatzvornahme ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen im Verwaltungsrecht. Bei zivilrechtlichen Verträgen mit einer Leistungspflicht kommt sie bei einem säumigen Leistungsschuldner in Betracht. Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen. Allerdings gelten einige Voraussetzungen, damit die Ersatzvornahme vollzogen werden kann:

  • Zum einen muss dem Verpflichteten eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der er seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
  • Die Fristsetzung muss in Schriftform erfolgen und die Androhung von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme) und einen Kostenvoranschlag enthalten.
  • Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche Forderung, sprich die ursprünglich verlangte Handlung, beziehen.

Ersatzvornahme im Baurecht – was muss beachtet werden?

Bei der Ersatzvornahme im Baurecht handelt es sich um eine Mängelbehebung, welche durch Dritte erfolgt. Sie haben mit Ihrem Handwerker besprochen, dass er den Fußboden in Ihrer Wohnung verlegt. Allerdings wurden die Arbeiten unvollständig oder mangelhaft erledigt. Sie als Auftraggeber müssen dies nicht hinnehmen und sollten dem Auftragnehmer (Handwerker) schriftlich die Mängel mitteilen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.

Beseitigt der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist die Mängel nicht, können Sie die Mängel selbst beheben oder einen Dritten (Handwerkbetrieb o. Ä.) mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Hat der Auftragnehmer innerhalb der Frist die Mängel nicht beseitigt, so hat der Auftraggeber das Recht, dies selbst zu erledigen beziehungsweise einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Achten Sie darauf, dass Sie die Mängel beweisen können – beispielsweise durch Fotos, Gutachten etc.

Ersatzvornahme im Verwaltungsrecht – was gilt?

Im Verwaltungsrecht ist die Ersatzvornahme ein Mittel zur Vollstreckung einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts. Die betreffende Handlung muss als vertretbare Handlung bezeichnet werden können. Vertretbare Handlungen sind Handlungen, deren Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, die also auch von einem anderen als dem Pflichtigen ausgeführt werden können.

Beispielsweise ordnet das Ordnungsamt an, dass ein Grundstückbesitzer die Hecken zurückschneidet, da diese Fußgänger bei der Nutzung des Fußgängerweges gefährden. Der Grundstücksinhaber weigert sich. Daraufhin beauftragt die besagte Behörde ein Gartenbauunternehmen, die Hecke auf Kosten des Grundstücksinhabers fachgerecht zurückzuschneiden. Die Behörde tritt in Vorleistung, kann sich aber die entstandenen Kosten im Zuge einer Kostenerstattung zurückholen.

Foto(s): ©Pexels.com/lifeofpix

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