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Fehlende Versicherung belastet Vermieter

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Schließt ein Vermieter die vertraglich vereinbarte Versicherung nicht ab, bleibt er später auf seinem Schaden sitzen. Der Mieter muss nur in Höhe der Selbstbeteiligung zahlen.

Wer sein Eigentum vermietet, möchte das in der Regel unversehrt zurückerhalten. Dafür kann eine Versicherung vereinbart werden. Die ist dann regelmäßig in den Mietpreis einberechnet. Wenn der Vermieter die nicht abschließt, obwohl es im Vertrag vereinbart war, ist das für den Mieter egal.

Haftung wie bei bestehender Versicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied einen solchen Fall. Der Vermieter und Kläger war Eigentümer einer Arbeitsbühne. Im schriftlichen Mietvertrag mit einer Baufirma war festgelegt, dass er eine Versicherung für die Arbeitsbühne abschließen würde.

Bei der Benutzung beschädigte schließlich ein Mitarbeiter der beklagten Baufirma die Bühne. Danach stellte sich heraus, dass dafür überhaupt keine Versicherung abgeschlossen worden war. Der Vermieter wollte nun den Schaden vom Mieter ersetzt haben. Der hielt sich für nicht verantwortlich.

Nach Ansicht des OLG haftet die anmietende Firma grundsätzlich für den Schaden. Immerhin hatte ihr Angestellter die Arbeitsbühne ja beschädigt. Trotzdem muss sie nicht mehr zahlen, als wenn die Mietsache tatsächlich versichert gewesen wäre. Dass sich der Vermieter Kosten spart, indem er vertragswidrig keine Versicherung abschließt, kann nicht zulasten des Mieters gehen. Er ist vielmehr so zu stellen, wie wenn die Versicherung tatsächlich bestanden hätte.

Mieter zahlt regelmäßig nur Selbstbehalt

Bei einer grob fahrlässig verursachten Beschädigung läge dagegen gar kein Versicherungsfall vor. In diesem Fall müsste der Mieter und Schädiger den kompletten Schaden tragen. Das war hier aber nicht der Fall. Das Gericht entschied, dass der Schaden allenfalls auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen war.

So hätte grundsätzlich die Versicherung zahlen müssen. Nur der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt wäre dann vom Mieter zu bezahlen gewesen. Den muss er zahlen, gleich ob eine Versicherung tatsächlich bestand oder nicht.

Für den darüber hinausgehenden Schaden aber bekommt der Vermieter keinen Ersatz. Eine Versicherung hatte er ja nicht abgeschlossen. Und der Mieter durfte darauf vertrauen, dass er maximal den Selbstbehalt bezahlen müsste.

(OLG Naumburg, Urteil v. 30.08.2012, Az.: 1 U 26/12)

(ADS)

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