Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei Sonderzahlungen
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In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für Sonderzahlungen. Danach dürfen Arbeitgeber Unterschiede im Lohnniveau ihrer Beschäftigten durch Sonderzahlungen nur ausgleichen, wenn diese keinem anderen Zweck dienen.
Arbeitnehmer leisteten Sanierungsbeitrag
Die Beschäftigten eines Automobilzulieferbetriebes hatten zur Unternehmenssanierung einer Arbeitszeitverlängerung und einer Lohnsenkung zugestimmt. Einige Arbeitnehmer stimmten dieser Veränderung des Arbeitsvertrages nicht zu. Nachdem in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen weggefallen war, wollte der Arbeitgeber denjenigen Beschäftigten, die dem geänderten Arbeitsvertrag zugestimmt hatten, Weihnachtsgeld für ein Jahr und unter Widerrufsvorbehalt auch für die Folgejahre zahlen und ihren Arbeitsvertrag entsprechend ergänzen. Die anderen Mitarbeiter, die den Sanierungsbeitrag abgelehnt hatten und ein entsprechendes Weihnachtsgeld nicht in Aussicht gestellt bekamen, zogen vor Gericht. Nachdem die Vorinstanzen ihrer Klage stattgegeben hatten, reichte der Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht ein (Az.: 10 AZR 568, 569, 570/06).
Zweck der Sonderzahlungen maßgeblich
Die Erfurter Richter wiesen die Klage des Arbeitgebers ab und stellten klar: Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber freiwillig leistet. Will er mit der Sonderzahlung Lohnunterschiede ausgleichen, so bedarf ein Ausschluss von Mitarbeitern aus dem Kreis der Bezugsberechtigten einer sachlichen Rechtfertigung. Dies ist im Fall des Ausgleichs des Lohnniveaus nur anzunehmen, wenn mit der Sonderzahlung keine anderen Zwecke verfolgt werden.
Der Zweck der Sonderzahlung ist durch Auslegung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Zum Beispiel ist die Verwehrung einer Anwesenheitsprämie sachlich gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter krank war. Auch für vergangene und zukünftige Betriebstreue kann eine Sonderzahlung geleistet werden. Verfolgt der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung alle oder mehrere dieser Zwecke, so darf er Mitarbeitern nicht ausschließen, die diese weiteren Zwecke ebenfalls erfüllen. So auch in diesem Fall: In Hinblick auf das strittige Weihnachtsgeld war der Ausschluss derjenigen Mitarbeiter, die keinen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die konkrete Sonderzahlung verfolgte gemäß ihren Bedingungen und Voraussetzungen einen weitergehenden Zweck als nur den Mitarbeitern für ihren geleisteten Sanierungsbeitrag einen Ausgleich zu gewähren.
(WEL)
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