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Grippeschutzimpfung – Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

  • 2 Minuten Lesezeit
Renate Held anwalt.de-Redaktion
  • Jede Impfung ist Privatangelegenheit des Arbeitnehmers.
  • Es liegt keine Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers vor, da kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
  • Impfschäden werden nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt.

Auch in diesem Jahr droht wieder eine Grippewelle. Damit möglichst wenige Arbeitnehmer ausfallen, bieten immer mehr Arbeitgeber eine kostenlose Grippeschutzimpfung an. Dass mit diesem gut gemeinten Angebot auch eine Menge Ärger verbunden sein kann, zeigt dieser Fall.

Arbeitnehmerin lässt sich impfen

Eine Angestellte aus der Abteilung Controlling eines Herzzentrums erhielt – wie alle Arbeitnehmer per E-Mail – eine Information, dass ihr Arbeitgeber eine kostenlose Grippeschutzimpfung anbietet. Dieses Angebot nahm sie an und wurde von der Betriebsärztin in der Mittagspause behandlungsfehlerfrei geimpft.

Angeblich Impfschaden erlitten

Innerhalb weniger Stunden nach der Impfung traten bei der Frau starke Schmerzen mit erheblichen, andauernden Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule auf. Da diese Nebenwirkungen auch im Beipackzettel der Grippeschutzimpfung aufgelistet sind, sei dies ein Impfschaden. Für diesen wollte die Frau von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz in Form von einem Schmerzensgeld erhalten.

Klagen ohne Erfolg

Nachdem bereits das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Ansprüche der Frau zurückgewiesen hatten, entschied jetzt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber kein Schmerzensgeld zahlen muss.

Entscheidungen im Sozialrecht

Das Gericht stellte fest, dass solche Fragestellungen im Sozialrecht schon häufiger entschieden werden mussten als im Arbeitsrecht. Auf diesem Gebiet sind Impfungen immer Privatangelegenheiten des Arbeitnehmers und Impfschäden sind kein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn der Arbeitgeber die Impfung dringend empfiehlt und darauf hinwirkt, weil das Personal zu einer Risikogruppe gehört. Ein dann auftretender Impfschaden wurde als Arbeitsunfall anerkannt und es wurden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausgezahlt – allerdings kein Schmerzensgeld, da dies nicht zum Leistungskatalog gehört (Sozialgericht Mainz, Urteil v.21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11).

Keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Das BAG stellte fest, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, nur weil er eine Grippeschutzimpfung angeboten hat. Folglich hatte der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht.

Der Arbeitgeber ist nur für die ordnungsgemäße Auswahl der die Impfung durchführenden Person verantwortlich, nicht aber für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufklärung durch die Betriebsärztin.

Daher kann ein Verstoß der beauftragten Betriebsärztin gegen ihre bestehenden Aufklärungspflichten bezüglich der Risiken der Grippeschutzimpfung aus dem Behandlungsvertrag mit der Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden.

Aus diesem Grund hat die Frau gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.

(BAG, Urteil v. 21.12.2017, Az.: 8 AZR 853/16)

(WEI/RHE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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