Kurz und knapp 102 (Architektenrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Unterhaltsrecht)
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Reform der HOAI
Der Bundesrat hat am 12.06.2009 einer Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Neben einer sofortigen pauschalen Anhebung der Honorare beinhaltet die Reform eine Abkopplung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten. Stattdessen gilt ein neues Berechnungsmodell mit einem Bonus-Malus-System.
Mit der Abkopplung von den Baukosten sollen Anreize zum kostengünstigen Bauen geschaffen werden.
Erbschaftsteuer auf Lebensversicherungssumme
Erhält ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigter einer Lebensversicherung aufgrund des Todes des Partners die Versicherungssumme, so muss er hierfür Erbschaftsteuer an den Fiskus abführen. Das hat das Hessische Finanzgericht bestätigt.
Entscheidend ist, ob die Prämien vom Erblasser aus seinem eigenen Vermögen geleistet wurden. Die Erbschaftsteuer fällt auch an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum Lebensunterhalt als der Partner geleistet hat. (Urteil v. 02.04.2009, Az.: 1 K 2778/07)
Irreführende Werbung trotz Fußnotenhinweis
Ein Telekommunikationsanbieter hatte mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" geworben. Weil tatsächlich jedoch lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro gewährt wurde, reichte ein Konkurrenzunternehmen Klage ein, die schließlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden wurde.
Die Richter befanden den Slogan als irreführende Werbung und ließen sich auch nicht durch eine Fußnote in der Werbung umstimmen, die darauf hinwies, dass die Freiminuten nur auf Ferngespräche im Festnetz beziehen. (Urteil v. 19.05.2009, Az.: I-20 U 77/08)
Kindesunterhalt bei Erstausbildung
Auch volljährigen Kindern kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zustehen. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Thüringen die Rechte von Auszubildenden gestärkt und entschieden, dass Ausbildungsunterhalt gefordert werden kann, wenn zwischen dem Schulabbruch und der Aufnahme einer Ausbildung vier Jahre liegen.
Das gilt zumindest, wenn die Verzögerung des Ausbildungsbeginns auf einen vom Kind unverschuldeten Verkehrsunfall zurückzuführen ist. (Urteil v. 08.01.2009, Az.: 1 UF 245/08)
(WEL)
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