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Marke: Deswegen sollten Sie Ihre Marke ab Tag 1 überwachen!

  • 6 Minuten Lesezeit
Marke: Deswegen sollten Sie Ihre Marke ab Tag 1 überwachen!

Auch nach einer erfolgreichen Markenanmeldung müssen Sie als Markeninhaber wachsam sein. Wer seine Marke nicht an Mitbewerber verlieren möchte, muss regelmäßig überprüfen, ob Konkurrenten ähnliche Marken anmelden, mit denen Verwechselungsgefahr besteht.

Zudem prüfen Behörden wie das Deutsche Patent- und Markenamt nicht, ob markenrechtliche Konflikte zwischen einer neu angemeldeten und einer bereits bestehenden Marke zu erwarten sind. Diese Recherche müssen Sie selbst vornehmen, und zwar regelmäßig.

Die wichtigsten Fakten

  • Nach der erfolgreichen Eintragung müssen Sie Ihre Marke gegen Mitbewerber schützen, die der Wirkung Ihrer Marke schaden wollen.
  • Gegen neue Marken, bei denen Verwechslungsgefahr besteht, kann Widerspruch eingelegt werden.
  • Nach Ablauf der Frist müssen Sie auf einen Löschungsantrag, eine Löschungsklage oder eine Vorrechtsvereinbarung zurückgreifen.

So gehen Sie vor

  1. Recherchieren Sie bereits ab dem Tag der Eintragung Ihrer Marke in gängigen Datenbanken wie DPMAregister oder eSearch plus, ob ähnliche oder gar gleiche Marken angemeldet wurden.
  2. Überprüfen Sie bei jeder ähnlichen oder gleichen Marke das Eintragungsdatum.
  3. Reichen Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Eintragungsdatum einer ähnlichen oder gleichen Marke Widerspruch gegen diese ein.
  4. Alternativ können Sie mit dem Markeninhaber eine Vorrechtsvereinbarung abschließen, damit beide Marken nebeneinander existieren können.

Die Eintragung einer Marke lohnt sich

Die Anmeldung einer Marke hat einige Vorteile. Sie gibt Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung nicht nur einen wertvollen Wiedererkennungswert. Darüber hinaus verleiht sie ihrem Besitzer das sogenannte Nutzungsmonopol. Das bedeutet: Der Inhaber der Marke ist der Einzige, der sie benutzen darf.

Entdeckten Sie als Inhaber eine Marke, die Ihre eigene kopiert oder ihr stark ähnelt, dürfen Sie rechtlich gegen sie vorgehen. Einen Konflikt zwischen zwei ähnlichen oder gar gleichen Marken nennt man Markenkollision.

Deswegen sollten Sie Ihre Marke überwachen

Meldet ein Mitbewerber eine Marke an, die Ihrer Marke ähnelt oder sogar gleicht, sind Sie zwar rechtlich gesehen in einer starken Position. Häufig ist es aber schwierig, rechtzeitig von der Markenkollision zu erfahren. Das Amt, das Ihre Marke verwaltet, ist nicht verpflichtet, Sie zu informieren, wenn die Konkurrenz Ihre Rechte als Markeninhaber verletzt.

Daher kann eine Verwechselungsgefahr zwischen beiden Marken drohen. Im schlimmsten Fall verliert Ihre Marke ihre Einmaligkeit vollständig.  Man spricht dann von einem sogenannten Verlust der Kennzeichnungskraft.

Ein bekanntes Beispiel ist das Wort Fön. Einerseits ist der Begriff „Fön“ eine eingetragene Wort-Bildmarke für einen Haartrockner des Herstellers Electrolux. Andererseits ist er in der Umgangssprache zum gebräuchlichen Synonym für Haartrockner geworden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Verwässerung der Marke.
Die Anzahl der Markenanmeldungen in Deutschland
Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Schützen Sie sich vor Nachahmern

Wer für lange Zeit von seiner Marke profitieren möchte, ohne dass Trittbrettfahrer ihre Wirkung für sich nutzen, muss das Vorgehen seiner Mitbewerber regelmäßig beobachten. Der erste Schritt sollte sein, das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Darüber hinaus sollte sich Ihre Recherche nicht nur auf konkurrierende Marken beschränken, die Ihrer Marke gleichen. Auch ähnliche Marken von Mitbewerbern können Ihre Marke verwässern und ihrem Wiedererkennungswert schaden.

Markenüberwachung: Besser von Tag 1 an beginnen

Sie sollten die neu eingetragene Marke vom ersten Tag an überwachen. Wenn Sie zu spät damit beginnen und erkennen müssen, dass Ihre Marke durch ähnliche Marken Konkurrenz bekommen hat, können ernste Nachteile drohen.

Kommt es nämlich zu einer Gerichtsverhandlung, müssen Sie sich als Markeninhaber möglicherweise rechtfertigen, weswegen Sie sich so lange Zeit nicht gegen Angriffe auf Ihre Marke zur Wehr gesetzt haben. Im schlimmsten Fall wird Ihre Position geschwächt und Ihre Marke verliert ihre Wirkung.

Legen Sie Widerspruch gegen konkurrierende Marken ein

Eine mögliche Strategie, mit der Sie sich gegen die Eintragung einer konkurrierenden Marke wehren können, ist der Widerspruch. Die Möglichkeit hierzu besteht, wenn Sie frühzeitig ein neu angemeldetes Markenzeichen ermitteln, bei dem Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke besteht. Ihre Marke genießt in einem solchen Fall Priorität, wenn sie länger eingetragen ist als die kollidierende Marke.

Der Widerspruch ist ein kostengünstiges Verfahren, um sich gegen konkurrierende Marken zu wehren, und kommt ohne ein teures Gerichtsverfahren aus. Der Widerspruch muss zwingend schriftlich erfolgen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt daher ein spezielles Formular mit dem Titel „Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke“ bereit, das auch online zur Verfügung steht. Hierauf muss sowohl die Registernummer Ihrer Marke als auch die der kollidierenden Marke eingetragen sein.

Sie haben nur 3 Monate für den Widerspruch

Das DPMA entscheidet anschließend, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Allerdings erhält Ihr Konkurrent noch die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Frist für den Widerspruch ist knapp bemessen. Ihnen bleiben nach der Veröffentlichung der kollidierenden Marke im Register des Patentamts nur drei Monate Zeit. Verstreicht die Frist, ohne dass Sie tätig werden, ist nur noch ein Löschungsantrag oder eine Löschungsklage möglich.

Wie läuft der Löschungsantrag ab?

Ein Löschungsantrag ist relativ kostengünstig und kann direkt beim DPMA gestellt werden. Dem Inhaber der konkurrierenden Marke bleiben daraufhin üblicherweise zwei Monate Zeit, Ihrem Antrag zu widersprechen. Damit Ihr Löschungsantrag Erfolg hat, muss mindestens eins der folgenden Kriterien gegeben sein:

  • Die beanstandete Marke verletzt Ihre schon länger bestehenden Rechte und das Ergebnis ist eine das Verwechslungsgefahr.
  • Die beanstandete Marke weist sogenannte absolute Schutzhindernisse auf. Das kann gegeben sein, wenn sie sich nicht ausreichend von konkurrierenden Marken unterscheidet, aus einem allgemein gebräuchlichen Begriff besteht oder in Bezug auf das Produkt oder die Dienstleistung, für die sie steht, irreführend ist.
  • Die Marke wurde böswillig angemeldet. Diese Tatsache kann vorliegen, wenn ein Konkurrent den Versuch unternimmt, das mit Ihrer Marke verbundene positive Image auszunutzen.
Bei älteren Marken sind auch folgende Löschungskriterien möglich:
 
  • Der Konkurrent benutzt seine Marke seit fünf Jahren nicht mehr.
  • Der Konkurrent benutzt seine Marke, obwohl ihre Schutzdauer abgelaufen ist.

Darüber, ob Ihr Löschungsantrag gerechtfertigt ist und ob die oben genannten Kriterien vorliegen oder nicht, entscheidet das DPMA.

Wie läuft die Löschungsklage ab?

Hat Ihr Löschungsantrag keinen Erfolg, ist eine gerichtliche Löschungsklage der letzte Ausweg.

Der Streitwert, von dem die Kosten abhängen, richtet sich nach dem Wert der Marke und kann somit ein Vielfaches der Gebühren für einen Markenwiderspruch und einen Löschungsantrag betragen.

Im Rahmen einer markenrechtlichen Löschungsklage sind die Kriterien zur Beurteilung des Falls dieselben wie bei einem Löschungsantrag:

  • die Verletzung von Rechten des Markeninhabers einer länger angemeldeten Marke
  • absolute Schutzhindernisse der kollidierenden Marke
  • eine mögliche böswillige Anmeldung der kollidierenden Marke 
  • eine Löschung wegen Nichtbenutzung oder Verfall.

Es ist auch möglich, eine Löschungsklage einzuleiten, ohne einen Löschungsantrag zu stellen.

Die Vorrechtsvereinbarung als Alternative

Können sich zwei Inhaber kollidierender Marken nicht einigen, gibt es noch einen Ausweg. Eine sogenannte Vorrechtsvereinbarung oder Abgrenzungsvereinbarung ermöglicht es den Parteien, zu vereinbaren, wie beide Marken in Zukunft nebeneinander fortbestehen können.

Denkbar wäre, dass die neuere Marke nur mit einer bestimmten Farbe oder in Verbindung mit bestimmten Waren zum Einsatz kommen darf, um die Verwechslungsgefahr zu minimieren. Bei der Formulierung eines solchen Vertrags kann ein erfahrener Anwalt für Markenrecht helfen.

Datenbanken zur Überwachung neuer Marken

DatenbankZweck
DPMAregisterRecherche nach neuen deutschen Marken
eSearch plusRecherche nach neuen Unionsmarken
Madrid MonitorRecherche nach neuen internationalen Marken gemäß dem Madrider Abkommen
TMviewRecherche nach neuen Marken und Markenanmeldungen aller teilnehmenden Markenämter
Global Brand DatabaseRecherche nach neuen Marken und Markenanmeldungen aus nationalen und internationalen Quellen
Foto(s): ©Pixabay/StartupStockPhotos

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Rechtstipps zu "Marke" | Seite 179

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  • 28.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg
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  • 22.05.2009 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
    „Innerhalb des Anmeldeverfahrens einer dreidimensionalen Marke können bis zu sechs verschiedene Ansichten eingereicht werden. Dabei sind diese nicht nur auf links, rechts, vorne, hinten, oben, unten …“ Weiterlesen
  • 25.02.2009 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… Angabe Beschwerde eingelegt (Az.: 30 W (pat) 22/06). Nach dem deutschem Recht und EU-Markenrecht können regionale Angaben als Marke in Form einer „geografischen Angabe" geschützt werden. Damit wäre …“ Weiterlesen
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    „… vergleichende Werbung , Zulässigkeit und Grenzen von vergleichender Werbung und allgemein zum Thema Markenschutz im Rechtstipp Gewerbliche Schutzrechte I: Die Marke . (WEL)“ Weiterlesen
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    „… Leistungsfähigkeit bei dem Studenten zu vermuten. (Az.: 6 A 11354/07 OVG) Kein Laden für Thor Steinar Wer dem Vermieter verschweigt, dass er vorhat, in einem Geschäft Kleidung der Marke Thor Steinar zu vertreiben …“ Weiterlesen
  • 18.06.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
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  • 09.06.2008 Rechtsanwalt Barrister Philipp A. H. Simon LL.B.
    „… 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?" Die Kläger, die einer Nennung …“ Weiterlesen
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  • 18.03.2008 Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel
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  • 04.03.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… Firmenbezeichnung in seinen Rechten verletzt wird, kann ebenfalls gegen die Firmierung Rechtsschritte ergreifen und auf Unterlassung klagen (§ 37 II HGB). Unabhängig davon, können weitere Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen bestehen. (WEL)“ Weiterlesen
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