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Müssen Arbeitnehmer für Fortbildungen Urlaub nehmen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben, ist je nach Bundesland verschieden. In Bayern und Sachsen gibt es derzeit noch keine Regelung. Der bayerische Landesbezirk der Gewerkschaft ver.di setzt sich aktuell für die Einführung eines Bildungsfreistellungsgesetzes ein.

Doch was ist der Unterschied zwischen Erholungsurlaub, Freistellung und Bildungsurlaub? Und was kann der Arbeitnehmer tatsächlich verlangen, wenn er sich fortbilden möchte?

Erholungsurlaub zur freien Verfügung

Unabhängig vom Bundesland hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Mindestens 24 Werktage müssen es laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 6-Tage-Woche sein. Im Fall der heute üblichen 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub somit 20 Tage pro Kalenderjahr. In den meisten Arbeitsverträgen ist individuell aber ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart.

Bei diesem sogenannten Erholungsurlaub kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, was er in dieser Zeit tun möchte. Ein Nebenjob sollte jedoch nur in Absprache mit dem Hauptarbeitgeber ausgeübt werden. Oft wird ohnehin eine Pauschalreise unternommen, entfernt wohnende Freunde und Verwandte besucht oder einfach nur entspannt in den Tag gelebt.

Aber auch Fortbildungsmaßnahmen sind in dieser Zeit möglich, bleiben aber insoweit Privatsache des Arbeitnehmers. Die Kosten dafür können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Bildungsmaßnahme zur ausgeübten Tätigkeit passt.

Bildungsfreistellung je nach Bundesland

Zusätzlich besteht in fast allen Bundesländern ein Anspruch auf sogenannten Bildungsurlaub, oder, um Verwechslungen mit dem eben beschriebenen Erholungsurlaub zu vermeiden, besser gesagt Bildungsfreistellung. Das BUrlG sagt dazu allerdings nichts. Die Einzelheiten regelt in jedem Bundesland ein eigenes Gesetz.

Grundvoraussetzung ist, dass während der Bildungsfreistellung eine - in der Regel von einer Behörde anerkannte - Bildungsmaßnahme absolviert wird. In den meisten Ländern ist neben dem Erholungsurlaub ein zusätzlicher Bildungsurlaub von bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen.

Währenddessen kann der Arbeitnehmer seinen Lohn weiterhin verlangen. In manchen Ländern gibt es für kleinere Firmen einen Erstattungsanspruch. Das heißt, der Arbeitgeber kann die Lohnkosten während der Bildungsfreistellung von staatlichen Stellen erstattet bekommen. Die Kosten der Fortbildung muss dagegen der Arbeitnehmer zahlen.

Bezahlte oder unbezahlte Freistellung

Sind Fortbildungen unmittelbar für die konkrete Arbeit notwendig, beispielsweise bei Einführung neuer Maschinen oder Software im Unternehmen, wird der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Bildungsmaßnahme schicken. Das erfolgt direkt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und hat mit Urlaub oder Freistellung grundsätzlich nichts zu tun. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Andererseits gibt es Angestellte, die gerne noch mehr freie Zeit für ihre Bildung nutzen wollen, als ihnen in Erholungsurlaub und Bildungsfreistellung möglich ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber unabhängig von den gesetzlichen Regelungen eine Freistellung zu vereinbaren. Dabei wird sich das Unternehmen aber regelmäßig nur auf eine unbezahlte Freistellung einlassen.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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