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Rauchverbot Spezial: Was gilt für Mietwohnung und Arbeitsplatz?

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der blaue Dunst löst häufig Streit aus und nicht selten endet der Zwist vor Gericht. Wegen der Gefahren des Passivrauchens gilt zum Schutz der Nichtraucher ein umfassendes Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen. Wo darf noch geraucht werden, was gilt am Arbeitsplatz und kann der Vermieter ein Rauchverbot anordnen?


Behörden, öffentliche Gebäude und Einrichtungen

Das Rauchverbot gilt für geschlossene, öffentlich zugängliche Räume in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, also zum Beispiel im Bundestag, Bundesrat, in den Länderparlamenten, in Behörden und anderen staatlichen Instituten. Darüber hinaus ist das Rauchen auch in geschlossenen, öffentlichen Räumen von kulturellen Einrichtungen verboten, beispielsweise in Theatern, Konzerthäusern, Museen und viele andere mehr. Auch in Krankenhäusern, Altenheimen, Rehabilitationseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten ist Rauchen in geschlossenen Räumen verboten, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Hinweis: Kein Rauchverbot gilt für Räume, die nicht zum öffentlichen Zugang bestimmt sind, wie beispielsweise Wohnungen in Seniorenheimen. In geschlossenen Sportstätten ist das Rauchen ebenfalls verboten. Hinweis: Kein Rauchverbot besteht bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, beispielsweise im offenen Fußballstadium. In Schulen und anderen Bildungsinstituten ist Rauchen ebenfalls verboten. Beispielsweise in Bayern gilt bereits seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot sowohl für Schulgebäude als auch das gesamte Schulgelände. Damit sind inzwischen auch die Raucherecken auf den Schulhöfen verschwunden. Das Verbot gilt für Schüler, Lehrer und Schulbesucher.


Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
 

Ebenso am Arbeitsplatz ist der Schutz von Nichtrauchern vor dem ungewollten Passivrauchen zu beachten. Rechtliche Vorgaben hierzu finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Laut § 5 muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Passivrauchen ergreifen und gegebenenfalls ein Rauchverbot erlassen, das sich entweder auf alle Betriebsgebäude oder auch nur auf einzelne Bereiche beschränken kann. Es bleibt also weitgehend dem Arbeitgeber überlassen, wie er das Rauchverbot ausgestaltet. Zu aufwendigen Umbaumaßnahmen oder dem Einbau teuerer Belüftungssysteme ist er nicht verpflichtet. Umgekehrt haben Raucher keinen Anspruch, dass ein Raucherraum für sie eingerichtet wird, sogar bei einem Rauchverbot, das sich auf alle Geschäftsräume bezieht.

Was Publikumsverkehr betrifft, hat der Arbeitgeber nur insoweit Nichtraucherschutzmaßnahmen zu ergreifen, wie es die Betriebsart und die Beschäftigungsart zulassen. Damit ist es dem Arbeitgeber also weiterhin möglich, seinen Kunden das Rauchen in den Geschäftsräumen zu gestatten. Denn das Rauchverbot für Arbeitnehmer bezieht sich nur auf Betriebsräume ohne Publikumsverkehr.

In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen erwähnenswert, dass die Rechte von Nichtrauchern stärkt. Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer konnte die ständige Qualmerei in seinem Büro nicht mehr ertragen. In einem Gespräch mit seinem Chef legte dieser ihm nahe, die Firma vor Ablauf seines Arbeitsvertrages zu verlassen. Das tat der Betroffene auch und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Doch die Behörde verhängte gegen ihn eine Sperrzeit, während der ein Arbeitslosengeldanspruch ruht. Das geht so nicht, entschieden schließlich die Richter. Dem Arbeitnehmer konnte nicht zugemutet werden, weiterhin in einem Raucherbüro zu arbeiten. Damit war die gegen ihn verhängte Sperrzeit rechtwidrig (Az.: L 6 AL 24/05).


Mietwohnung und Gemeinschaftsräume

Der blaue Dunst löst häufig auch zwischen Mietern und Vermietern Streit aus. Hierbei gilt: Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, ein Rauchverbot in der Wohnung des Mieters anzuordnen. Raucht ein Mieter allerdings in der Mietwohnung, so muss er unter Umständen die Renovierungskosten zur Beseitigung von Nikotinschäden tragen. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nur für Schäden, die über normale Abnutzungsschäden hinausgehen. Genauer gesagt: Erst wenn sich die Nikotinschäden nicht durch Streichen der Wände oder Reinigung des Teppichs beseitigen lassen, besteht eine Ersatzpflicht des Mieters (Az.: VIII ZR 37/07).

Der Vermieter ist jedoch dazu berechtigt, ein Rauchverbot für das Treppenhaus und die anderen Gemeinschaftsräume (Keller, Waschküche etc.) zu verhängen. Da das Treppenhaus zu den häuslichen Gemeinschaftsräumen zählt, darf er dort ein Rauchverbot anordnen, zum Schutz der anderen Mieter und zum Brandschutz. Anderes gilt nur für den Wohnbereich des Einzelmieters, also Mietwohnung, Balkon oder Terrasse. An ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen müssen sich sogar Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus halten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies mehrheitlich beschlossen hat (Amtsgericht Hannover, Az.: 70 II 414/99). Hält sich der Mieter nicht an das Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen, kann ihm der Vermieter eine Abmahnung erteilen. Bei einem erneuten Verstoß ist dann sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich.

Ausführliche Informationen zum Rauchverbot in Gaststätten finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp

Rauchverbot: Nichtraucherschutzgesetze verfassungswidrig".

(WEL)


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