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Rückgaberecht: Welche Rechte haben Käufer im Laden und online?

  • 7 Minuten Lesezeit
Rückgaberecht: Welche Rechte haben Käufer im Laden und online?

Obwohl in Deutschland täglich Millionen von Kunden durch die Geschäfte ziehen und Einkäufe tätigen, kennt kaum einer davon seine Rechte ganz genau. Einer der Gründe dafür ist, dass die Deutschen gleichermaßen im Geschäft vor Ort und im Internet einkaufen, zwischen beidem aber erhebliche juristische Unterschiede bestehen. Welche Rechte hat man also tatsächlich als Kunde, wenn man gekaufte Ware an der Kasse umtauschen oder zurückgeben will? 

Die wichtigsten Fakten zum Rückgaberecht

  • Es gibt kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für gekaufte Ware. 

  • Bei Ladenkäufen gewähren viele Geschäfte Käufern aus Kulanz ein Umtausch- oder Rückgaberecht von z. B. 14 oder 30 Tagen. 

  • Bei Fernabsatzverträgen wie einem Onlinekauf genießen Verbraucher ein 14-tägiges Rückgaberecht durch Widerruf. 

  • Verderbliche Ware und verschiedene andere Artikel sind davon allerdings ausgeschlossen. 

  • Bei einem Privatkauf haben Käufer in der Regel nur dann ein Rückgaberecht, wenn sie vom Verkäufer getäuscht wurden oder er ihnen schwerwiegende Mängel verschwiegen hat. 

Bei Ladenkauf: Kein gesetzliches Rückgaberecht oder generelles 14-tägiges Umtauschrecht

Zu den hartnäckigsten Rechtsmythen im Kaufrecht gehört der festgesetzte Glaube, man könne jeden Artikel zurückgeben oder innerhalb von zwei Wochen umtauschen. Ein derartiges unbeschränktes Rückgabe- bzw. Umtauschrecht gab es im deutschen Recht jedoch nie, denn das deutsche Vertragsrecht wird vom Grundsatz der Vertragstreue geprägt. Danach sind abgeschlossene Verträge verbindlich, sodass man sich im Regelfall gerade nicht mehr von ihnen lösen kann. 

Lediglich die Rückgabe nach einem Rücktritt vom Vertrag steht dem Käufer offen. Doch dazu müsste die Sache mangelhaft sein. Ein Sachmangel besteht immer dann, wenn die gekaufte Sache nicht der Vereinbarung entspricht oder nicht so ist, wie man es als Käufer erwarten kann (z. B. das Kleid ist blau statt grün oder der Laptop geht immer wieder aus etc.). Umtausch oder Reparatur sind zudem dem Rücktritt vorzuziehen. Wenn ein erworbener Artikel nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Mangel besitzt (nach § 434 oder § 435 BGB), können Käufer zumindest beim Ladenkauf keinen Umtausch fordern. 

Viele Geschäfte bieten ihren Kunden aber an, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zurückzunehmen, um mit dem Onlinehandel konkurrieren zu können. Im Internet geschlossene Verträge sind nicht nur bequem mit wenigen Klicks von zu Hause aus geschlossen, sondern gehören rechtlich zu den Fernabsatzverträgen. Beim Fernabsatzvertrag gibt es im Gegensatz zum Kaufvertrag vor Ort ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht. Einen im Internet geschlossenen Vertrag darf man deshalb innerhalb von zwei Wochen ohne Grund widerrufen. Im gewöhnlichen Ladengeschäft greift dieses Recht aber nicht. 

Welche Artikel kann man grundsätzlich nicht zurückgeben?

Die Kulanz der Einzelhändler hat auch ihre Grenzen. Es gibt einige Produkte, die im Regelfall generell vom Umtausch ausgeschlossen sind. Hierzu gehören z. B.:

  • personalisierte Artikel, wie beispielsweise bedruckte T-Shirts

  • Unterwäsche, Bademode und Hygieneartikel

  • Kosmetikprodukte

  • Ware, bei der die Versiegelung der Verpackung entfernt wurde, wie entsiegelte CDs oder Blu-Rays

Rückgaberecht aus Kulanz nur unter bestimmten Bedingungen

Viele Geschäfte räumen aus Kulanzgründen ein Rückgaberecht nach einem Kauf zu. Allerdings knüpfen sie dieses Recht in der Regel an gewisse Bedingungen, wie z. B.: 

  • Umtausch binnen eines gewissen Zeitraums, wie 14 oder 30 Tage 

  • Rückgabe nur gegen Ausstellung eines Gutscheins oder neue Ware; eine Barauszahlung ist häufig nicht möglich 

  • beim Umtausch muss der Kassenbon bzw. die Rechnung vorgelegt werden 

  • reduzierte Artikel sind generell vom Umtausch ausgeschlossen 

Manche Discounter räumen Kunden mittlerweile sogar ein uneingeschränktes Rückgaberecht ein. 

Rückgabe reduzierter Ware

Die meisten Geschäfte räumen ihren Kunden mittlerweile freiwillig ein Umtauschrecht ein. Oft wird man im Geschäft aber durch Schilder oder vom Verkäufer darauf hingewiesen, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss gilt aber nicht generell, sondern bezieht sich nur auf das vom Verkäufer freiwillig eingeräumte Umtauschrecht. Da der Umtausch eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist, kann er auch die Bedingungen für den Umtausch festlegen und das Recht bei bestimmten Artikeln nicht gewähren. 

Das bedeutet aber nicht, dass man reduzierte Produkte gar nicht zurückgeben kann, denn der Käufer kann lediglich das Umtauschrecht ausschließen, nicht aber die gesetzliche Gewährleistung. Auch bei reduzierter Ware ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein mangelfreies Produkt zu übergeben. Weisen reduzierte Kaufgegenstände einen Mangel auf, hat man als Kunde daher grundsätzlich alle Gewährleistungsrechte und kann sowohl die Reparatur des defekten Gegenstands als auch den Austausch gegen ein mangelfreies Produkt verlangen. 

Etwa anders gilt nur dann, wenn die Ware explizit wegen des Mangels reduziert worden ist. Diesen Mangel kann man später nicht mehr monieren. Der Ausschluss bezieht sich aber nur auf diesen bekannten Mangel. Hat man z. B. einen Föhn wegen einiger Kratzer günstiger erworben, kann man vom Verkäufer keinen Föhn ohne Kratzer verlangen. Lässt sich hingegen die Temperatur nicht verstellen, hat man trotz der kratzerbedingten Preisreduktion die üblichen Gewährleistungsrechte. 

Reduzierte Ware kann also tatsächlich vom Umtausch ausgenommen werden, defekte Produkte können aber trotzdem reklamiert werden. 

Gesetzliches Rückgaberecht beim Onlinekauf

Hat ein Verbraucher die Bestellung eines Artikels per Telefon, Telefax, Brief oder über das Internet getätigt, steht ihm generell ein Widerrufsrecht zu (§ 312b und § 355 BGB). Schließlich hatte man beim Abschluss eines solchen Fernabsatzvertrags nicht die Möglichkeit, die Ware vorher genau anzusehen und ggf. sogar anzuprobieren. 

Verbraucher müssen für den Widerruf eine Frist von 14 Tagen einhalten. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach dem vollständigen Erhalt der Ware. Einen Grund für seinen Widerruf des Vertrags muss der Käufer nicht angeben. 

Der Händler ist allerdings verpflichtet, den Käufer vorab in Textform über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen. Man spricht von der Widerrufsbelehrung. Macht der Händler dies nicht, fängt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen an, wenn der Verbraucher die entsprechende Information über sein Widerrufsrecht erhält. Sollte der Händler dieser Pflicht überhaupt nicht nachkommen, erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware. 

Damit ein Widerruf wirksam ist, muss ein Käufer neben der Einhaltung der Widerrufsfrist auch darauf achten, dass er dem Verkäufer gegenüber seinen Widerruf in Textform erklärt. Ähnlich wie beim freiwilligen Umtausch im Laden existieren auch beim Widerrufsrecht des Verbrauchers Produkte, die man nicht zurückgeben kann. Laut § 312g Absatz 2 BGB sind u. a. folgende Waren vom Widerrufsrecht ausgenommen: 

  • verderbliche Artikel, wie Obst oder Milchprodukte 

  • Produkte, bei denen hygienische Gesichtspunkte einen Wiederverkauf unmöglich machen, wie Zahnbürsten  

  • Waren und erbrachte Dienstleistungen, die Preisschwankungen unterworfen sind, wie Anlagegold 

Wer die für den Rückversand entstehenden Kosten bei einem Widerruf übernehmen muss, wird im Regelfall in der Widerrufsbelehrung festgelegt. Fehlt diese, muss der Verkäufer dem Käufer die Kosten für die Rücksendung erstatten. Einige Onlinehändler tragen diese Kosten aus Werbezwecken freiwillig. 

Unterschied zwischen Umtausch, Gewährleistung und Garantie

Obwohl die drei Begriffe in der Umgangssprache oft miteinander vermischt werden, unterscheiden sie sich rechtlich gesehen deutlich: 

  • Umtausch: Als Umtausch bezeichnet man umgangssprachlich den Tausch mangelfreier Artikel gegen andere Ware der gleichen Gattung allein aufgrund der Kulanz des Einzelhändlers. 

  • Gewährleistung: Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet in § 437 Verkäufer bei Sach- und Rechtsmängeln zur Haftung. Beim gewerblichen Verkauf an Privatpersonen finden EU-weit einheitliche Mindeststandards Anwendung. Grundlage für diese bildet die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen liegt im Regelfall bei zwei Jahren. 

  • Garantie: Bei einer Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusicherung eines Händlers zur Haftung binnen einem bestimmten Zeitraum. Diese wird vom Handel oft zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung angeboten.  

Besteht das Rückgaberecht auch bei einem Privatkauf?

Bei einem Privatkauf, z. B. auf einem Flohmarkt aber auch im Internet, existiert für den Käufer generell kein Rückgaberecht. Hier findet die Vereinbarung, gekauft wie gesehen, Anwendung. Außerdem kann die Haftung des privaten Verkäufers für Sachmängel vertraglich ausgeschlossen werden. 

Lediglich wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand des verkauften Artikels arglistig getäuscht oder schwerwiegende Mängel verheimlicht hat, besitzt der Käufer auch bei einem Privatkauf generell einen Anspruch auf Rückgabe des Kaufpreises. Jedoch ist es häufig nicht so einfach, dieses Recht eingeräumt zu bekommen. Oft muss man dazu anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Fazit

Es gibt also viele gelebte Rechtspraktiken, die sich so nicht automatisch aus dem Gesetz ergeben. Gerade wenn es um die Rückgabe oder den Umtausch von gekauften Produkten geht, kommt es ganz entscheidend darauf an, ob der Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet ist, oder ob er seinen Kunden Rückgabe und Umtausch freiwillig einräumt. Nur bei den freiwillig eingeräumten Rechten hat der Verkäufer einen weiten Gestaltungsspielraum und kann z. B. reduzierte Ware ausnehmen oder lediglich Gutscheine ausstellen.

FAQs zum Rückgaberecht

Ist ein Umtausch ohne Kassenzettel möglich?

Viele Geschäfte weigern sich, Produkte ohne Kassenzettel umzutauschen. Daher hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass man ohne Kassenbon keinerlei Rechte hat. Rechtsgrundlage für das Umtauschrecht ist aber nicht der Kassenbon, sondern der zwischen dem Geschäft und dem Kunden geschlossene Kaufvertrag, indem ihm ein Umtauschrecht gewährt wurde. Der Kunde muss aber beweisen, dass es diesen Vertrag gibt. Da kaum ein Kaufvertrag im Geschäft schriftlich geschlossen wird, ist der Kassenzettel der leichteste Beweis. Es gibt aber auch noch andere Beweismittel wie z. B. Zeugen oder einen Kontoauszug bei Kartenzahlung.

Ergo: Der Kassenzettel ist beim Umtausch also nicht zwingend erforderlich, da er lediglich eine Beweisfunktion hat. Kann man den Kauf im Geschäft anders belegen, benötigt man keinen Kassenbon für den Umtausch.

Muss die Ware für eine Rückgabe originalverpackt sein?

Viele Händler nehmen ihre Waren nur in der Originalverpackung zurück. Rechtlich ist das aber nicht immer zulässig, denn es kommt drauf an, nach welchem Recht die Ware zurückgeben wird. Erfolgt die Rückgabe im Rahmen eines vom Verkäufer freiwillig eingeräumten Rechts (z. B. Garantie oder Umtausch), kann der Verkäufer auch selbst die Bedingungen festlegen, zu denen er Produkte zurücknimmt. Gewährt also z. B. der Verkäufer seinen Kunden aus Kulanz die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, kann er bestimmen, dass er nur originalverpackte Produkte zurücknimmt.

Erfolgt die Rückgabe des Produkts dagegen, weil dem Kunden gesetzlich ein solches Recht zusteht, darf die Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs nicht an die Verwendung der Originalverpackung geknüpft werden. Will also der Kunde etwa im Rahmen der Gewährleistung eine nicht funktionierende Kaffeemaschine gegen eine funktionstüchtige eintauschen, darf der Verkäufer nicht die Originalverpackung zwingend verlangen. Ob man einen Gegenstand in der Originalverpackung zurückgeben muss, hängt also davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage das gekaufte Produkt zurückgegeben wird. Der Händler darf dem Kunden die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht erschweren und daher in diesem Fall die Originalverpackung nicht voraussetzen. Gewährt der Verkäufer dagegen freiwillig weitere Rechte, kann er auch deren Bedingungen festsetzen und die Originalverpackung verlangen.

Rückgabe nur gegen Gutschein: Geht das?

Häufig erhält man im Geschäft bei der Rückgabe eines Produkts nur einen Gutschein. Rechtlich kommt es auch dabei auf die Rechtsgrundlage der Rückgabe an. Tritt man im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung von Kaufvertrag zurück, muss man sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag wandelt sich dieser in ein Rückgewährschuldverhältnis um, dass beide Seiten verpflichtet, die jeweils erlangten Leistungen zurückzugewähren. Deshalb muss der Verkäufer hier den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Etwas anderes gilt hingegen bei den vom Käufer freiwillig eingeräumten Rechten. Hier legt der Verkäufer die Bedingungen für die Rückgabe fest und kann auch regeln, dass er Ware nur gegen einen Gutschein zurücknimmt.

Kann ich Ware, die mir doch nicht gefällt, einfach umtauschen?

Das Nichtgefallen von Ware gewährt dem Käufer allein noch kein Umtauschrecht. Der Umtausch muss also zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden sein. Ansonsten kann man nur auf Kulanz hoffen.

Um Reizwäsche der anderen Art drehte sich ein Prozess, der vor dem Amtsgericht (AG) München stattfand. In einem Miederwarengeschäft hatte eine Münchnerin einen Bikini, eine Korsage und einen Slip zum Preis von 347,- Euro erworben. Nach einigen Tagen stand ihr Mann im Geschäft, wollte die Sachen zurückgeben und dafür den Kaufpreis erstattet bekommen. Nachdem sich die Verkäuferin weigerte, die Sachen zurückzunehmen, musste schließlich das Amtsgericht München entscheiden.

Nach Abschluss des Ladeneinkaufs reicht das bloße Nichtgefallen der Ware für ein Rückgaberecht nach dem Gesetz nicht aus. Gesetzlich ist für diese Fälle also kein Umtauschrecht vorgesehen. Ein Recht auf Umtausch hat der Käufer nur, wenn dies entsprechend mit dem Verkäufer so vereinbart wurde. In den meisten Fällen sehen solche Umtauschvereinbarungen allerdings lediglich den Austausch von Waren, nicht aber die Rückgabe der Ware und die Erstattung des Kaufpreises vor. Will der Käufer die Ware umtauschen, muss er im Streitfall nachweisen können, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

Im vorliegenden Fall gelang der Kundin aber nicht der Nachweis, dass ein Umtausch mit der Verkäuferin vereinbart worden ist. Also verneinte das AG ein Umtauschrecht. Darüber hinaus sah der Richter eine weitere Schwierigkeit, da es um Unterwäsche ging. Bei dieser Warenart ist sogar ein Umtausch durch einen Warenaustausch in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Denn allein das Anprobieren kann dazu führen, dass es dem Verkäufer nicht mehr zugemutet werden kann, dieses Wäschestück wieder in sein Sortiment aufzunehmen. Daher wies das AG die Klage der Kundin ab (AG München, Urteil v. 27.12.2011, Az.: 155 C 18514/11).

Foto(s): ©Adobe Stock/Odua Images

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