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Surfen während der Arbeitszeit erlaubt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Grundsätzlich ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz für private Zwecke verboten. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt.

Mittlerweile hat beinahe jeder Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz Zugriff auf ein E-Mail-Programm oder das Internet. Es ist daher verlockend, ein bisschen im Internet zu surfen oder sich per Mail mit der besten Freundin oder dem Partner zu verabreden. Doch ist eine derartige Privatnutzung am Arbeitsplatz wirklich erlaubt?

Grundsatz: Keine Privatnutzung erlaubt

Während der Arbeitszeit hat der Angestellte seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Schließlich gibt es „ohne Arbeit kein Lohn". Er hat daher in der Regel alles zu unterlassen, was ihn von seiner Arbeit abhält. Dazu gehören eigentlich auch das Verschicken privater Mails sowie das Internet-Surfen zu privaten Zwecken.

Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses aber auch ausdrücklich verbieten. Wer also ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit privat im Internet surft, riskiert eine (fristlose) Kündigung.

Wurde die Privatnutzung allerdings vertraglich, per Betriebsvereinbarung oder schlüssig erlaubt, ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nur möglich, wenn er etwa den betrieblichen Internetanschluss maßlos nutzt und damit seine Arbeit vernachlässigt oder wenn man sich während der Privatnutzung einen Virus „einfängt". Gibt es keine ausdrückliche Erlaubnis, wird die Privatnutzung aber vom Arbeitgeber stillschweigend hingenommen, entsteht eine sog. betriebliche Übung, d. h. der Angestellte darf privat surfen, ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung für die Zukunft dann nur noch mit einer Änderungskündigung oder einem Änderungsvertrag verbieten.

Überwachung durch den Chef zulässig?

Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob sich seine Mitarbeiter an das Privatnutzungsverbot halten oder ob sie eine erlaubte Privatnutzung missbrauchen. Er darf seine Beschäftigten aber nicht ständig überwachen und ihre Internet- bzw. E-Mail-Accountnutzung laufend protokollieren. Er hat - bei erlaubter Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses - vielmehr das Fernmeldegeheimnis zu beachten, das die „unkörperliche" Vermittlung von Informationen schützt, also z. B. das Versenden der Privatmails.

Wurde andererseits die Privatnutzung verboten, rechtfertigt der konkrete Verdacht der persönlichen Nutzung eine stichprobenartige Kontrolle. Es sollte daher im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, ob der Angestellte das Internet privat nutzen darf, und wenn ja, in welchem Rahmen. Außerdem könnten die Privatmails von den dienstlichen Mails unterschieden werden, indem sie beispielsweise im Betreff mit „Privat" gekennzeichnet werden, sodass der Chef weiß, dass er auf diese Mails nicht zugreifen darf. Schließlich würde er sonst gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Angestellten verstoßen.

Im Übrigen darf der Arbeitgeber die gespeicherten Daten nicht verwerten, um damit das Verhalten oder die Leistung seiner Mitarbeiter zu kontrollieren.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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