Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Presseberichterstattungen über Straftaten

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Immer wieder kommt es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch reißerische Medienberichterstattung. Um sich mit einer Meldung aus der Fülle von Informationen hervorzuheben, die uns umgeben, werden zuweilen unlautere Methoden verwandt oder aber vorschnell Quellen vertraut, die nicht sicher sind. Hierbei werden nicht selten die Persönlichkeitsrechte der Menschen, über die berichtet wird, erheblich verletzt.

Bei der Berichterstattung über Straftaten muss das öffentliche Interesse an Informationen über die Tat gegen die Persönlichkeitsrechte sowohl des Täters als auch des Opfers abgewogen werden.

Inwieweit über das Opfers berichtet werden darf, hängt von der Schwere der Tat ab. Je schwerer die Straftat, desto mehr wiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem grundsätzlichen Recht des Opfers auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Bericht über erwiesene Tatsachen ist immer erlaubt. Wird aber bei einer Straftat noch ermittelt und hierüber berichtet, sind besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten. Zwar darf die Presse bei der Verdachtsberichterstattung grundsätzlich auch Behauptungen aufstellen, die nicht erweislich wahr sind oder die sich später sogar als unwahr herausstellen, solange es für den Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausreichende Hinweise gibt. Die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert jedoch eine ausreichende Recherche, dubiosen Quellen darf nicht einfach vertraut werden.

So hat das OLG Dresden bereits 2003 für den Bereich der Verdachtsberichterstattung festgestellt, dass bei informellen Angaben von Informanten - auch aus den Reihen der Polizei - die eigene Recherchepflicht nicht entfällt.

Dies wurde kürzlich erneut vom LG Mönchengladbach bestätigt. Hier hatte eine bekannte Tageszeitung über einen Mordfall berichtet und dabei behauptet, das Opfer selbst sei in umfangreiche Drogengeschäfte verwickelt gewesen.

Die Reporterin behauptete, ein Informant aus den Reihen der Polizei, den sie seit Jahren als zuverlässig kenne, habe ihr diese Information zukommen lassen, so dass sie trotz Dementi der ermittelnden Staatsanwaltschaft davon ausgehen konnte, dass hier lediglich Informationen gegenüber der Presse verheimlicht werden sollten um eventuelle Ermittlungen nicht zu gefährden.

Das Landgericht machte deutlich, dass die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt umso größer sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werden kann. Bei zweifelhaften Sachverhalten oder Quellen sei daher die Überprüfung der Information aus einer zweiten unabhängigen Quelle vorzunehmen, angesichts der Tragweite der Behauptungen habe sich die Reporterin nicht lediglich auf die Angaben des Informanten verlassen dürfen, denn diese hätten keinesfalls den gleichen Stellenwert wie eine offizielle Behördenerklärung.


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