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Volksverhetzung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Volksverhetzung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Volksverhetzung ist ein Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Dort ist er geregelt in § 130. In der Systematik des StGB ist er in dem Abschnitt zu den Straftaten der öffentlichen Ordnung eingegliedert.

Vor allem geschützt werden soll der öffentliche Frieden, was bedeutet, dass alle Bürger frei von Angst voreinander zusammenleben können und das gegenseitige Vertrauen gestärkt und nicht durch Hassverbrechen geschwächt wird. Das bedeutet, dass das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat zu schützen ist und alle, die dagegen agieren, zu bestrafen sind.

Der öffentliche Friede ist auch durch die Normen § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten), § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) StGB geschützt.

 

Inhalt des Delikts

Volksverhetzung ist vor allem dann gegeben, wenn jemand durch Aufruf zu Gewalt, Hass und Willkür den öffentlichen Frieden stört. Dabei sind die Aufrufe gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft definierte Gruppen gerichtet. So sind bestimmte Gruppen beispielsweise Soldaten, Bauern, Ausländer, Juden, Araber, Türken etc.

Zu der Aufforderung zählen beispielhaft bestimmte Parolen, Flugblätter und Sonstiges. Darin werden Erklärungen erlassen, in denen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert wird. Die Aufforderung muss Gewalt- und Willkürmaßnahmen enthalten und ist in der Regel an bestimmte Empfänger gerichtet. Beispielhaft für das Auffordern sind auch Hetzjagden, Appelle zum Verlassen des Landes und Ausschluss bestimmter Personengruppen von Veranstaltungen.

Unter Volksverhetzung fällt auch, wenn jemand die Menschenwürde eines anderen angreift, indem er bestimmte Personengruppen beschimpft, verleumdet oder durch Herabsetzen verächtlich macht.

In § 130 Abs. 3 StGB wird das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuches besonders unter Strafe gestellt. Darunter sind in Deutschland zumindest eine Holocaustverharmlosung oder die Verleumdung des Holocausts gemeint.

Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

Schwer zu unterscheiden ist die strafbewährte Volksverhetzung von der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Immer öfter werden hasserfüllte Äußerungen vor allem in den sozialen Netzwerken getätigt.

Hier gilt es, zwischen Beleidigungen, Schmähkritik, Werturteilen und der Volksverhetzung zu unterscheiden und diese voneinander zu trennen. Dies ist mitunter nicht einfach und immer als Einzelfallbewertung vorzunehmen. Die Meinungsfreiheit lässt nämlich auch polemische, provozierende und zugespitzte Äußerungen zu.

Ein Mann aus Stendal hatte bei Facebook ein Bild von Adolf Hitler gepostet und Folgendes darunter geschrieben: „Dreckssyrerpack, einfach abschlachten die Schweine, da werden unsere Steuern verschleudert, und wir müssen für unsere Kinder Essengeld bezahlen“. In diesem Fall sah das Amtsgericht den Straftatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Euro (3900 Euro).

Folgen der Volksverhetzung

Je nach Umstand des Einzelfalles droht dem Täter der Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren. Dabei kommt es auf Grad und Schwere der Umstände an sowie auf die Tatsache, ob der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist oder nicht.

Wer den öffentlichen Frieden durch Beschimpfung bestimmter Personengruppen oder deren Verleumdung oder Verächtlichmachung stört, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen.

Was ist dem Täter zu raten?

Wie bei jedem Delikt ist dem Täter zu raten, sich anwaltlichen Rat zu suchen, der Akteneinsicht beantragen und Hilfestellung im Verfahren geben kann. Von einer guten Verteidigung hängt oftmals der Ausgang des Strafverfahrens ab und es kann sogar in einem Freispruch enden.

Foto(s): ©Pexels/ Edmond Dantès

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