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Bei juristischen Fragen im Bereich Leasingvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Sebastian Winkler
aus 5 Bewertungen Kommt auf den Punkt und bringt den Klienten sachlich und ruhig dazu auch mal den eigenen Standpunkt zu überdenken. Der … (23.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Leasingvertrag

Fragen und Antworten

  • Leasingvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Leasingvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Leasingvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Leasingvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Leasingvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Unter einem Leasingvertrag versteht man die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit durch den Leasinggeber (LG) an den Leasingnehmer (LN) gegen ein in Raten gezahltes Entgelt. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist der Leasingvertrag rechtlich gesehen, auch wenn er mit Kaufoptionen verbunden ist, wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ein atypischer Mietvertrag.

Aus diesem Grund gelten für den Leasingvertrag auch grundsätzlich die Bestimmungen des Mietrechts, vgl. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Von der Miete unterscheidet sich der Leasingvertrag allerdings dadurch, dass die mietvertraglich geschuldeten Wartungsarbeiten und Instandsetzungsleistungen sowie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in der Regel auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Neben diesen sich hieraus ergebenden Pflichten ist der Leasingnehmer ferner dazu verpflichtet, den im Leasingvertrag festgesetzten Mietzins pünktlich zu bezahlen.

Für den Leasinggeber ergibt sich aus dem Leasingvertrag die Pflicht, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die entsprechend vereinbarte Vertragszeit zu gewähren und die Finanzierung des Leasinggegenstandes im Voraus zu leisten.

Wichtig ist es, den Leasingvertrag vom Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber zu unterscheiden, wobei Lieferant und Leasinggeber u.U. ein und dieselbe Person sein können.

Mit Beendigung des Leasingvertrags geht der Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurück oder wird dem Leasingnehmer oder einem Dritten zum Kauf angeboten.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Leasingvertrages formfrei. Bei Grundstücken hingegen sind die §§ 578  Abs. 1, 550 BGB zu beachten, bei einem Finanzierungsleasing die §§ 550, 492 Abs. 1, S. 1-4 BGB, vorausgesetzt der Leasingvertrag kommt zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher nach § 13 BGB zustande. Ausnahmen von der Formfreiheit sind insbesondere bei Grundstücken dann zumachen, wenn der Leasingvertrag Pflichten enthält, die unter die Formvorschrift des § 311b BGB fallen.

Wie bereits erwähnt trägt regelmäßig der Leasingnehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung; die Haftung des Leasinggebers in diesem Zusammenhang ist dann meist ausgeschlossen. Im Gegenzug hierzu tritt aber der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Ausgleich seine Ansprüche und Rechte gegenüber Dritten, insbesondere dem Lieferanten ausdrücklich und vorbehaltlos ab oder ermächtigt ihn, diese geltend zu machen. Insofern richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängel gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht.

Beispiel: Der Leasinggeber kauft beim Händler ein Auto. Dem Leasinggeber stehen nun z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu. Nach dem Leasingvertrag jedoch ist der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Kfz sowie die Mängelbeseitigung etc. verpflichtet; im Ausgleich hierzu hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer durch entsprechende Regelungen im Leasingvertrag die ihm in diesem Zusammenhang gegen den Händler zustehenden Rechte abgetreten. Der Leasingnehmer kann demnach selbst und direkt gegen den Händler die bestehenden Rechte geltend machen, z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos. Die Ansprüche richten sich dann nach Kaufrecht, obwohl zwischen Leasingnehmer und Händler nie ein Vertrag zustande kam.

Es gibt folgende, verschiedene Arten von Leasingverträgen:

  1. Finanzierungsleasing ist ein Leasingvertrag bei dem der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten zu tragen hat. Dieser Leasingvertrag wird in der Regel für eine längere Festmietzeit geschlossen. 
  2. Operating-Leasing stellt ein Leasingvertrag dar, bei dem der Leasinggeber beabsichtigt, die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer zu erreichen. Bei dieser Art von Leasingvertrag ist die Vertragsdauer unbestimmt oder die Grundmietzeit sehr kurz, die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich. Dieser Leasingvertrag eignet sich insbesondere sehr gut, wenn für den Leasingnehmer offen bleiben soll, wie lange er den Leasinggegenstand behalten und ob er ihn erwerben möchte. 
  3. Immobilienleasing; bei diesem Leasingvertrag räumt der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit eine vormerkungsgesicherte Kaufoption ein.
  4. Herstellerleasing und Händlerleasing liegt vor, wenn der Lieferant selbst Leasinggeber ist. Dadurch fehlt das für den Leasingvertrag typische Dreiecksverhältnis.
  5. Null-Leasing; von dieser Art Leasingvertrag spricht man, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand für eine bestimmte Zeit gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins zum Gebrauch überlasst. Am Ende der Laufzeit wird dem Leasingnehmer die Sache zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Preis bindend zum Eigentumserwerb angeboten.
  6. Sale-and-lase-back; bei diesem Leasingvertrag ist in der Regel der Leasingnehmer Eigentümer des Leasinggegenstands. Dieser verkauft oder übergibt aber die Sache dem Leasinggeber, um sie dann von diesem zu leasen.

Eine Besonderheit beim Kfz-Leasing, das auf längere Zeit vereinbart ist, liegt darin, dass der Leasingnehmer Halter des Kfz wird.

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