3.972 Anwälte für Leasingvertrag | Seite 166

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dieter J. Maier
sehr gut
Rechtsanwalt Dieter J. Maier
djmlegal.com - Dieter J. Maier Rechtsanwaltskanzlei, Siegesstr. 14, 80802 München 7118.7181769986 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • IT-Recht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dieter J. Maier unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Leasingvertrag
aus 89 Bewertungen Vor einigen Jahren hatte Herr Maier schon meinen Mann bzgl. eines Arbeitsrechtsfalls erfolgreich beraten. Nun jüngst … (15.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Werner
Rechtsanwalt Johannes Werner
Anwaltskanzlei Strecke und Behrschmidt, Wallbrunnstr. 74, 79539 Lörrach 6899.2892186035 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Johannes Werner für Rechtsfragen rund um den Bereich Leasingvertrag
(07.06.2020) Hat sich sofort tel. gemeldet. Zeitnahe Terminvereinbarung.
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Ristau
Rechtsanwalt Frank Ristau, Gmeinwieser Straße 32, 83620 Feldkirchen-Westerham 7152.4277213133 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Leasingvertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Frank Ristau
Profil-Bild Rechtsanwältin Svenja Wetter
Rechtsanwältin Svenja Wetter
STAHL Rechtsanwälte & Steuerberater, Bornheimer Str. 24, 53111 Bonn 6693.9924103914 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Wettbewerbsrecht • Zivilrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Leasingvertrag steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Svenja Wetter gerne zur Verfügung
aus 8 Bewertungen Ich habe Frau Wetter im Bereich "Mietrecht - Nebenkostenabrechnung" konsultiert und vorab via Mail … (31.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nina Ettl
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Rechtsanwältin Nina Ettl
Kanzlei Nina Ettl, Schulstr. 2a, 97236 Randersacker 6926.2516757616 km
Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Kaufrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Leasingvertrag hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Nina Ettl
aus 10 Bewertungen Die Vorgehensweise hat mich beeindruckt! Frau Ettl setzt sich wirklich für Ihre Mandanten ein und denkt nicht in erste … (28.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin u. Notarin Sabine Quaß
Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte Dr. Schmidt, Habermeyer, von Seggern, Quaß, Lange Str. 85-86, 27749 Delmenhorst 6666.6507082534 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Leasingvertrag steht Ihnen Frau Rechtsanwältin u. Notarin Sabine Quaß gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Ralf Kretzschmar
Rechtsanwalt Ralf Kretzschmar
Rechtsanwälte BAYH & FINGERLE, Uhlichstraße 13, 09112 Chemnitz 7043.0245159571 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Ralf Kretzschmar bietet im Bereich Leasingvertrag Rechtsberatung und Vertretung
aus 5 Bewertungen Herr RA Kretzschmar hat mich nach einem VKU welcher von einem CZ Staatsbürger verursacht wurde bezüglich … (07.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Lena Hoffarth
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Rechtsanwältin Lena Hoffarth
KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de, Palaisplatz 3, 01097 Dresden 7079.5447445762 km
Ein starkes Team macht den Unterschied.
Fachanwältin Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Lena Hoffarth vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Leasingvertrag
aus 38 Bewertungen Ich hatte letztes Jahr einen Fall. Die Beratung dazu war Top und mir wurde sehr schnell geholfen. (28.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Pascal Murczak
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Rechtsanwalt Pascal Murczak
Anwaltskanzlei Murczak, Katzenbruchstr. 71, 45141 Essen 6651.2762653049 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Pascal Murczak bietet im Bereich Leasingvertrag Rechtsberatung und Vertretung
aus 20 Bewertungen Sehr schnell geholfen und meine Fragen beantwortet! (29.07.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gunther Freiherr von Mirbach
Rechtsanwalt Gunther Freiherr von Mirbach
Kanzlei Gunther Freiherr von Mirbach, Im Suren Winkel 54, 21365 Adendorf 6760.906560764 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Steuerrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Pferderecht
Juristische Fragen im Bereich Leasingvertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Gunther Freiherr von Mirbach
(29.07.2022) Nette, kompetente und zielführende Beratung und Vertretung.
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Fischer
Kanzlei Michael Fischer, Bismarckstr. 18 1/2, 95444 Bayreuth 7013.860833566 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Fischer bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Leasingvertrag
(09.09.2023) Ich wurde sehr gut beraten.
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl. Jur. Bernd Dietmar Wermuth
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Rechtsanwaltskanzlei Wermuth, Auf dem Weiherhahn 26, 51377 Leverkusen 6675.2626112455 km
Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. Jur. Bernd Dietmar Wermuth bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Leasingvertrag
aus 57 Bewertungen Sehr gute Beratung bezüglich der Ermahnung erhalten. Kann immer wieder sagen, top top top. Vielen Dank (26.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Leasingvertrag

Fragen und Antworten

  • Leasingvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Leasingvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Leasingvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Leasingvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Leasingvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Unter einem Leasingvertrag versteht man die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit durch den Leasinggeber (LG) an den Leasingnehmer (LN) gegen ein in Raten gezahltes Entgelt. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist der Leasingvertrag rechtlich gesehen, auch wenn er mit Kaufoptionen verbunden ist, wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ein atypischer Mietvertrag.

Aus diesem Grund gelten für den Leasingvertrag auch grundsätzlich die Bestimmungen des Mietrechts, vgl. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Von der Miete unterscheidet sich der Leasingvertrag allerdings dadurch, dass die mietvertraglich geschuldeten Wartungsarbeiten und Instandsetzungsleistungen sowie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in der Regel auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Neben diesen sich hieraus ergebenden Pflichten ist der Leasingnehmer ferner dazu verpflichtet, den im Leasingvertrag festgesetzten Mietzins pünktlich zu bezahlen.

Für den Leasinggeber ergibt sich aus dem Leasingvertrag die Pflicht, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die entsprechend vereinbarte Vertragszeit zu gewähren und die Finanzierung des Leasinggegenstandes im Voraus zu leisten.

Wichtig ist es, den Leasingvertrag vom Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber zu unterscheiden, wobei Lieferant und Leasinggeber u.U. ein und dieselbe Person sein können.

Mit Beendigung des Leasingvertrags geht der Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurück oder wird dem Leasingnehmer oder einem Dritten zum Kauf angeboten.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Leasingvertrages formfrei. Bei Grundstücken hingegen sind die §§ 578  Abs. 1, 550 BGB zu beachten, bei einem Finanzierungsleasing die §§ 550, 492 Abs. 1, S. 1-4 BGB, vorausgesetzt der Leasingvertrag kommt zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher nach § 13 BGB zustande. Ausnahmen von der Formfreiheit sind insbesondere bei Grundstücken dann zumachen, wenn der Leasingvertrag Pflichten enthält, die unter die Formvorschrift des § 311b BGB fallen.

Wie bereits erwähnt trägt regelmäßig der Leasingnehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung; die Haftung des Leasinggebers in diesem Zusammenhang ist dann meist ausgeschlossen. Im Gegenzug hierzu tritt aber der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Ausgleich seine Ansprüche und Rechte gegenüber Dritten, insbesondere dem Lieferanten ausdrücklich und vorbehaltlos ab oder ermächtigt ihn, diese geltend zu machen. Insofern richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängel gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht.

Beispiel: Der Leasinggeber kauft beim Händler ein Auto. Dem Leasinggeber stehen nun z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu. Nach dem Leasingvertrag jedoch ist der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Kfz sowie die Mängelbeseitigung etc. verpflichtet; im Ausgleich hierzu hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer durch entsprechende Regelungen im Leasingvertrag die ihm in diesem Zusammenhang gegen den Händler zustehenden Rechte abgetreten. Der Leasingnehmer kann demnach selbst und direkt gegen den Händler die bestehenden Rechte geltend machen, z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos. Die Ansprüche richten sich dann nach Kaufrecht, obwohl zwischen Leasingnehmer und Händler nie ein Vertrag zustande kam.

Es gibt folgende, verschiedene Arten von Leasingverträgen:

  1. Finanzierungsleasing ist ein Leasingvertrag bei dem der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten zu tragen hat. Dieser Leasingvertrag wird in der Regel für eine längere Festmietzeit geschlossen. 
  2. Operating-Leasing stellt ein Leasingvertrag dar, bei dem der Leasinggeber beabsichtigt, die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer zu erreichen. Bei dieser Art von Leasingvertrag ist die Vertragsdauer unbestimmt oder die Grundmietzeit sehr kurz, die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich. Dieser Leasingvertrag eignet sich insbesondere sehr gut, wenn für den Leasingnehmer offen bleiben soll, wie lange er den Leasinggegenstand behalten und ob er ihn erwerben möchte. 
  3. Immobilienleasing; bei diesem Leasingvertrag räumt der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit eine vormerkungsgesicherte Kaufoption ein.
  4. Herstellerleasing und Händlerleasing liegt vor, wenn der Lieferant selbst Leasinggeber ist. Dadurch fehlt das für den Leasingvertrag typische Dreiecksverhältnis.
  5. Null-Leasing; von dieser Art Leasingvertrag spricht man, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand für eine bestimmte Zeit gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins zum Gebrauch überlasst. Am Ende der Laufzeit wird dem Leasingnehmer die Sache zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Preis bindend zum Eigentumserwerb angeboten.
  6. Sale-and-lase-back; bei diesem Leasingvertrag ist in der Regel der Leasingnehmer Eigentümer des Leasinggegenstands. Dieser verkauft oder übergibt aber die Sache dem Leasinggeber, um sie dann von diesem zu leasen.

Eine Besonderheit beim Kfz-Leasing, das auf längere Zeit vereinbart ist, liegt darin, dass der Leasingnehmer Halter des Kfz wird.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Leasingvertrag umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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