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Arbeitsrecht • Erbrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Farke vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Pflichtteil
(14.02.2024) Herr Farke hat mich sehr beraten. Habe mich aufgehoben gefühlt
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Rechtsanwältin Sybille M. Meier
Rechtsanwaltskanzlei Sybille M. Meier, Uhlandstr. 161, 10719 Berlin 6971.5388579288 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Betreuungsrecht
Frau Rechtsanwältin Sybille M. Meier ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Pflichtteil
(30.10.2023) Frau Meier hat mir sofort einen Termin angeboten. Leider hatte ich vorher nicht gesehen, dass die Kanzlei von Frau …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflichtteil

Fragen und Antworten

  • Pflichtteil: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflichtteil umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflichtteil und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pflichtteil: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflichtteil sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil des Nachlasses, der teilweise oder komplett enterbten nächsten Familienangehörigen zusteht.

In Deutschland beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach § 1922-1934 BGB und wird ausschließlich als Geldbetrag gezahlt. Weder die anderen Erben noch der Pflichtteils-Erbe können die Zahlung in Sachwerten verlangen.

Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind Kinder (im Sinne des Abstammungsrechts), adoptierte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Entferntere Verwandte (Eltern, Enkel, Urenkel usw.) sind nach § 2309 BGB nur pflichtteilsberechtigt, wenn kein grundsätzlich Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann.

Das Recht auf einen Pflichtteil kann nach § 2336 BGB nur vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag unter Angabe von Gründen entzogen werden. So kann später im Streitfall ein Gericht entscheiden. Die Beweislast liegt hier bei demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft (in der Regel der in Anspruch genommene Erbe).

Der Pflichtteil kann nach § 2333 BGB einem Abkömmling wegen Erbunwürdigkeit entzogen werden, wenn z. B. der Pflichtteilsberechtigte sich dem Erblasser gegenüber des Mordversuchs, der vorsätzlichen Körperverletzung oder eines anderen Verbrechens schuldig gemacht hat, eine gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder einen ehrlosen bzw. unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.

Beim letzten Grund bestehen allerdings erhebliche Auslegungsprobleme, zumal das Gesetz vorsieht, dass dieser Punkt als unwirksam erklärt werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Lebenswandel zum Zeitpunkt des Erbwandels dauerhaft aufgegeben hat.

Gegenüber den Eltern kann der Pflichtteil nach § 2334 BGB nur bei Mordversuch, Begehung eines Verbrechens gegen den Erblasser oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden.

Der Pflichtteil des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners kann nach § 2335 BGB sogar nur bei Mordversuch oder Verletzung der Unterhaltspflicht entzogen werden, da der Pflichtteil dem Ehegatten gegenüber notfalls auch durch Scheidung entzogen werden kann, was gegenüber einem Abkömmling nicht möglich ist.

Bei Verzeihung (der Erblasser zeigt durch sein Verhalten, dass er nicht weiter gekränkt ist) erlischt die Entziehung.

Nach § 2338 BGB kann der Erblasser bei einem sehr verschwenderischen oder hoch verschuldeten Abkömmling den Pflichtteil an dessen Erben übergehen lassen. Die Auszahlung würde dann nach Tod des Abkömmlings erfolgen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte weniger geerbt, als ihm als Pflichtteil zustehen würde, kann er nach § 2305 BGB von den Miterben den fehlenden Teil als Geldbetrag verlangen. Berechnet wird die Höhe des Pflichtteils durch den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes.

Zuwendungen, die laut Erblasser (schriftliche Erklärung) ausdrücklich auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen, muss der Berechtigte anrechnen lassen, wenn ihm die schriftliche Erklärung des Erblassers hierüber zugegegangen ist.

Hat der Erblasser Schenkungen durchgeführt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Anrechnung der Schenkung verlangen. Die Schenkung wird dann behandelt, als wäre sie noch im Nachlass vorhanden. Reicht der tatsächlich vorhandene Nachlass dann nicht zur Zahlung des Pflichtteils aus, so kann sich der Berechtigte an den Empfänger der Schenkung wenden und Zahlung verlangen. Diese Regelung verfällt 10 Jahre nach Schenkung.

Nach § 2332 BGB erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil 3 Jahre, nachdem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat. Ohne die Kenntnis beträgt die Frist 30 Jahre. Gleiches gilt auch für die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung.

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