505 Anwälte für Prozesskostenhilfe | Seite 22

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Rechtsanwältin Anja Möhring
Karoff, Möhring & Koll., Berliner Allee 14, 30175 Hannover 6768.4690774213 km
Fachanwältin ArbeitsrechtFachanwältin VerwaltungsrechtÖffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Prozesskostenhilfe beantwortet Frau Rechtsanwältin Anja Möhring
aus 9 Bewertungen Promt, Zuverlässig, vertrauensvoll (19.04.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Prozesskostenhilfe

Fragen und Antworten

  • Prozesskostenhilfe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Prozesskostenhilfe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Prozesskostenhilfe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Prozesskostenhilfe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Bei der Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) übernimmt die Allgemeinheit für einen Bedürftigen ganz oder teilweise die Kosten für einen Gerichtsprozess. Sie wird Bedürftigen gewährt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage sind, die Prozesskosten für einen Gerichtsprozess aufzubringen.

Die prozessführende Partei muss ihr Vermögen jedoch einsetzen, soweit das zumutbar ist. Hierzu zählt beispielsweise auch ein Prozesskostenvorschuss oder die Leistung einer Rechtsschutzversicherung.  

Neben der Bedürftigkeit muss für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe der Gerichtsprozess auch hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Je nach vorhandenem Einkommen werden bei der PKH ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des eigenen Anwalts übernommen, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht, etwa bei einem Kündigungsschutzprozess in erster Instanz muss die in dem Prozess unterlegene Partei die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht erstatten.

Für die Bestimmung der Bedürftigkeit werden ausgehend vom Bruttoeinkommen Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Wohnkosten und verschiedene Freibeträge abgezogen, die sich nach den Regelsätzen der Sozialhilfe orientieren. Der nach allen relevanten Abzügen verbleibende Betrag muss dann für die Bezahlung der Prozesskosten eingesetzt werden.

Der Antrag auf PKH wird beim Prozessgericht gestellt. Zu dem Prozesskostenhilfeantrag ist auch eine detaillierte, wahrheitsgemäße Erklärung über die persönlichen Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Belegen abzugeben. Bei Rechtsbehelfen gelten die Fristen für diese für die Antragstellung der Prozesskostenhilfe entsprechend.

Je nach Vermögen kann PKH in Raten zurückgezahlt werden müssen, wobei die Rückzahlung monatlich begrenzt ist. Das Gericht kann entsprechende Änderungen bestimmen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich ändern.

Exkurs: Beratungshilfe

Die Vorstufe zur Prozesskostenhilfe ist die sog. Beratungshilfe. Mit ihr kann im vorgerichtlichen Bereich eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt ganz oder teilweise finanziert werden. Beratungshilfe erhält nur derjenige, der die Kosten für eine Rechtsberatung nicht oder nur teilweise in Raten aufbringen kann. Neben der Bedürftigkeit muss die Aufklärung der Rechtslage auf einem sachlichen Grund basieren und keine anderen Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen. Ausnahmen gelten in einigen Bundesländern, die eine öffentliche Rechtsberatung bereitstellen. Die Beratungshilfe muss beim Amtsgericht vor Ort oder beim Rechtsanwalt beantragt werden. Sie gilt für zivilrechtliche, arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und verwaltungsrechtliche, steuerrechtliche und verfassungsrechtliche Angelegenheiten.

(WEL)

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