4.130 Anwälte für Selbstanzeige | Seite 173

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Rechtsanwältin Kerstin Gerlach
Anwaltskanzlei Gerlach, Mittelgasse 1, 09456 Annaberg-Buchholz 7063.8914658146 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Mediation • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Kerstin Gerlach vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Selbstanzeige
aus 7 Bewertungen Sehr freundlich und kompetent. (25.01.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Frank Lee
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aus 189 Bewertungen Nach einem Verkehrsunfall wurde mir hier schnell und unkompliziert geholfen. Ich wurde über alle Schritte umgehend … (05.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Selbstanzeige

Fragen und Antworten

  • Selbstanzeige: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Selbstanzeige sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Selbstanzeige: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Selbstanzeige umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Selbstanzeige und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Selbstanzeige spielt im Steuerrecht bzw. im Steuerstrafrecht eine sehr wichtige Rolle, kommt aber nur bei Steuerhinterziehung gemäß 370 AO (Abgabenordnung) bzw. bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht.

Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist schlicht und ergreifend das finanzielle Interesse des Staates, die aufgrund einer Steuerhinterziehung bisher unbekannt gebliebenen Einnahmequellen zu finden. Taucht z. B. erhaltener Werklohn wegen Schwarzarbeit nicht in den Büchern einer GmbH auf und erwähnt der Geschäftsführer den Betrag absichtlich nicht in der Steuererklärung, liegt bereits eine Steuerhinterziehung vor. Erfährt aber z. B. ein Finanzamt oder die Polizei davon, muss der Steuerpflichtige mit einem Strafverfahren und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Ferner muss er die hinterzogene Steuer innerhalb einer bestimmten Frist erstatten und zusätzlich einen Säumniszuschlag sowie Hinterziehungszinsen zahlen. Um dies zu vermeiden, erhält der Steuerpflichtige mit der Selbstanzeige nach § 371 AO die Möglichkeit, zur sog. „Steuerehrlichkeit" zurückkehren. Offenbart er also z. B. geheime Konten bei einer ausländischen Bank, sodass die Beträge nun zu versteuern sind, entfällt - gewissermaßen als „Belohnung" - die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist allerdings die Offenbarung sämtlicher, bisher verheimlichter und nicht versteuerter Beträge. Eine sog. Teilselbstanzeige ist nicht möglich und lässt die Strafbarkeit rückwirkend nicht entfallen. Ferner müssen die Steuern fristgemäß nachbezahlt werden und eine Selbstanzeige darf nicht ausgeschlossen sein. Das ist etwa der Fall, wenn die zuständige Behörde bereits von der Steuerhinterziehung weiß und ermittelt oder wenn schriftlich eine Steuerprüfung bzw. eine Betriebsprüfung angekündigt worden ist. Übrigens: Waren mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt - z. B. im Rahmen einer Beihilfe, Anstiftung oder Mittäterschaft -, sollten alle gemeinsam von der Möglichkeit der Selbstanzeige Gebrauch machen. Erstattet dagegen nur eine Person Selbstanzeige, gilt die Strafbefreiung auch nur für sie. Da die Steuerhinterziehung nun bekannt ist, können die anderen Beteiligten allerdings keine Selbstanzeige mehr erstatten und müssen mit einem Strafverfahren rechnen.

Sofern der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro überschreitet, ist eine Straffreiheit nicht mehr möglich, vgl. § 398a AO. Sofern der Täter aber innerhalb einer bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern sowie einen Strafzuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern nachzahlt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.

(VOI)

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