629 Anwälte für Transplantationsgesetz | Seite 27

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Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Kreuzer
Kanzlei Bettina Kreuzer, Sieferhofer Str. 14, 53809 Ruppichteroth 6708.3993590472 km
Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Anwaltshaftung • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Bettina Kreuzer bietet im Bereich Transplantationsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
(22.07.2021) Ich habe das Gefühl bekommen, dass hier das Menschliche im Vordergrund steht. Wenn das Menschliche stimmt, dann stimmt …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Weißauer
Rechtsanwalt Christian Weißauer
P A T I E N T E N A N W A L T A G - Experten in Arzthaftung & Medizinprodukthaftung, Maximilianstr. 33, 80539 München 7119.723189558 km
Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese Fehler schwerwiegende Folgen für den Patient haben. Wir setzen uns schon lange aus Überzeugung für Patienten ein, wenn Ärzte haften müssen.
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Transplantationsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Christian Weißauer
(25.09.2023) Nachdem ich Patientenanwalt de H. RA Weißauer kontaktiert hatte wurde das weitere Vorgehen in meinem Arzthaftungs …
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Sundermann
sehr gut
Rechtsanwalt Martin Sundermann
Kanzlei Martin Sundermann, Kurfürstenstr. 114, 10787 Berlin 6972.6097124859 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Sundermann hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Transplantationsgesetz
aus 83 Bewertungen Ich kann Herr Sundermann sehr empfehlen. Sehr hilfsbereit, erreichbar, kompetente Beratung. Danke für die Unterstützung. (17.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Martina Rahnfeld
Rechtsanwältin Martina Rahnfeld
Müller & Kollegen, Am Markt 14, 25840 Friedrichstadt 6624.6731744883 km
Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Martina Rahnfeld - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Transplantationsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Elke Mannheims
sehr gut
Anwaltskanzlei Mannheims, Eupener Str. 211, 52066 Aachen 6630.723107097 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Transplantationsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Elke Mannheims gerne zur Verfügung
aus 20 Bewertungen Sehr positive Erfahrung und gerne zu empfehlen (23.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Transplantationsgesetz

Fragen und Antworten

  • Transplantationsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Transplantationsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Transplantationsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Transplantationsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Transplantationsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Im Transplantationsgesetz wird die Zulässigkeit einer Organspende geregelt. Mit dem Transplantationsgesetz soll vor allem der Organhandel oder ein anderer Missbrauch mit Organen verhindert werden. Außerdem soll mit dem Transplantationsgesetz ein einheitliches Vorgehen bei der Operation - also der Transplantation des Organs - erreicht werden.

So ist im Transplantationsgesetz etwa geregelt, dass die einzelnen Prozesse - Organentnahme, Organvermittlung und Organtransplantation - stets getrennt voneinander ablaufen müssen. Hat also z. B. ein Arzt ein Organ entnommen, darf er später nicht auch die Transplantation durchführen.

Bei der Organspende muss zwischen der Organspende nach dem Tod und der Lebendspende unterschieden werden. Bei Letzterer wird einer lebenden Person ein Organ oder Gewebe entnommen. Das ist aber nur möglich nach ausdrücklicher Zustimmung des einwilligungsfähigen und volljährigen Patienten und sofern eine Organspende nach dem Tod nicht zur Verfügung steht. Außerdem kann er das Organ/Gewebe nach § 8 Transplantationsgesetz nur an bestimmte Personen spenden, also z. B. im Rahmen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Des Weiteren gilt laut dem Transplantationsgesetz die sog. Entscheidungslösung. Jeder Bürger kann sich ab seinem 16. Lebensjahr frei für oder gegen eine Organspende entscheiden. Jede Krankenversicherung muss ihren Versicherten in regelmäßigen Abständen diesbezüglich Aufklärungsmaterial zukommen lassen. Eine Pflicht zur Organspende gibt es jedoch nicht. Wer sicherstellen möchte, dass sein ausdrücklicher Wunsch berücksichtigt wird - und zwar unabhängig davon, ob er Organe spenden möchte oder nicht -, sollte ihn schriftlich festlegen. Hierzu bietet sich zwar nicht unbedingt das Testament an. Aber man kann sich einen Organspendeausweis besorgen oder seinen Willen in einer Patientenverfügung festhalten.

Außerdem muss in den Entnahmekrankenhäusern nach § 9b Transplantationsgesetz mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden, der sich unter anderem um den gesamten Prozess der Organspende kümmert. Daneben müssen die Transplantationszentren - z. B. Krankenhäuser - nach § 10 Transplantationsgesetz unter anderem Wartelisten der Patienten führen, die ein Spenderorgan benötigen.

Ein Lebendorganspender ist aufgrund des Transplantationsgesetzes besser abgesichert, da er gegen die Krankenkasse des Organempfängers einen Anspruch auf Krankenbehandlung hat. Außerdem hat er wegen Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und danach einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber des Spenders muss diese Kosten zwar übernehmen, kann aber von der Krankenversicherung des Organempfängers Kostenerstattung verlangen. Gehen die Beeinträchtigungen des Patienten nach einer Spende über das normale Maß hinaus, wird sogar ein Schadensfall angenommen, bei dem die Unfallversicherung einstandspflichtig wird.

Sollte sich eine Versicherung jedoch weigern, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen, kann ein Patientenanwalt bestimmt weiterhelfen.

(VOI)

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